OGH 13Os22/12b

OGH13Os22/12b5.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung der Mag. Türkan B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 33 Hv 24/12g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde der Betroffenen nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Landesgericht für Strafsachen Wien verhängte mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 über Mag. Türkan B***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit d StPO (ON 12).

Am 16. Dezember 2011 wurde anstelle der Untersuchungshaft - ebenfalls aus den Gründen des § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit d StPO - gemäß § 429 Abs 4 StPO die vorläufige Anhaltung verfügt (ON 15). Diese wurde mit Beschlüssen vom 4. Jänner 2012 (ON 21), vom 19. Jänner 2012 (ON 31) und vom 10. Februar 2012 (ON 44) aus den selben Gründen fortgesetzt.

Am 8. März 2012 langte beim Obersten Gerichtshof eine mit 2. März 2012 datierte Grundrechtsbeschwerde ein, in der die Betroffene die Umstände ihrer Festnahme darlegt und verschiedene Vorwürfe gegen eine Staatsanwältin, eine Richterin sowie ihren Verteidiger äußert.

Rechtliche Beurteilung

Da die Grundrechtsbeschwerde solcherart die angefochtene oder zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung nicht genau bezeichnet, war sie als unzulässig zurückzuweisen (§ 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG).

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch eine allfällige Umdeutung der Grundrechtsbeschwerde als gegen einen der oben angeführten Beschlüsse gerichtet an ihrer Unzulässigkeit nichts ändern würde, weil diese Entscheidungen unangefochten geblieben sind und somit diesbezüglich das Kriterium der Erschöpfung des Instanzenzugs (§ 1 Abs 1 GRBG) nicht erfüllt ist. Hinzu kommt, dass in Bezug auf die Haftbeschlüsse auch die 14-tägige Beschwerdefrist (§ 4 Abs 1 erster Satz GRBG) nicht gewahrt wäre.

Mit Zurückstellung zwecks Verbesserung durch Beisetzen einer Verteidigerunterschrift (§ 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG) war nicht vorzugehen, weil dies eine zulässige (also meritorisch zu behandelnde) Grundrechtsbeschwerde voraussetzt (RIS-Justiz RS0061469).

Soweit die Betroffene angebliche Verzögerungen mehrerer (vor allem Zivil-)Verfahren vor verschiedenen Bezirks- und Landesgerichten beklagt und solcherart der Sache nach dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen begehrt, spricht sie keine in den Kompetenzbereich des Obersten Gerichtshofs fallende Materie an.

Stichworte