OGH 14Os65/20w

OGH14Os65/20w21.7.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weinhandl in der Strafsache gegen ***** Z***** und eine Angeklagte wegen Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3 Z 1 erster Fall, Abs 4 vierter Fall StGB, AZ 38 Hv 13/16a des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten ***** Z***** nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00065.20W.0721.000

 

Spruch:

Die „Grundrechtsbeschwerde“ wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Jänner 2017, GZ 38 Hv 13/16a‑66, wurde – soweit hier relevant – ***** Z***** mehrerer Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3 Z 1 erster Fall, Abs 4 vierter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof (AZ 14 Os 30/17v) reduzierte das Oberlandesgericht Wien die Freiheitsstrafe in Stattgebung der Berufung des Angeklagten auf 5 Jahre und 11 Monate.

Mit der nunmehrigen, direkt beim Obersten Gerichtshof und ohne Verteidigerunterschrift (vgl aber § 3 Abs 2 GRBG) eingebrachten Eingabe macht der – in Strafhaft befindliche – Verurteilte (unter Behauptung von Fehlern im Verfahren vor dem Landesgericht Krems an der Donau) eine Verletzung von Art 5 MRK geltend.

Gemäß § 1 Abs 2 GRBG sind Verhängung und Vollzug von Freiheitsstrafen kein zulässiger Anfechtungsgegenstand einer Grundrechtsbeschwerde.

Da die auch als „Grundrechtsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe genau das thematisiert, war sie ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 3 Abs 2 GRBG (RIS‑Justiz RS0061469) ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

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