European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00065.20W.0721.000
Spruch:
Die „Grundrechtsbeschwerde“ wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Jänner 2017, GZ 38 Hv 13/16a‑66, wurde – soweit hier relevant – ***** Z***** mehrerer Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3 Z 1 erster Fall, Abs 4 vierter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof (AZ 14 Os 30/17v) reduzierte das Oberlandesgericht Wien die Freiheitsstrafe in Stattgebung der Berufung des Angeklagten auf 5 Jahre und 11 Monate.
Mit der nunmehrigen, direkt beim Obersten Gerichtshof und ohne Verteidigerunterschrift (vgl aber § 3 Abs 2 GRBG) eingebrachten Eingabe macht der – in Strafhaft befindliche – Verurteilte (unter Behauptung von Fehlern im Verfahren vor dem Landesgericht Krems an der Donau) eine Verletzung von Art 5 MRK geltend.
Gemäß § 1 Abs 2 GRBG sind Verhängung und Vollzug von Freiheitsstrafen kein zulässiger Anfechtungsgegenstand einer Grundrechtsbeschwerde.
Da die auch als „Grundrechtsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe genau das thematisiert, war sie ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 3 Abs 2 GRBG (RIS‑Justiz RS0061469) ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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