European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00016.19F.0313.000
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Florian E***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 7. November 2018, GZ 40 Hv 59/17z‑75, unter anderem des zum Nachteil von Rebecca S***** begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Die Privatbeteiligte Rebecca S***** kritisiert mit selbst handschriftlich verfasster, auch als „Grundrechtsbeschwerde“ bezeichneter, Eingabe vom 23. Jänner 2019 im Wesentlichen, sie sei an der Wahrnehmung ihrer Opferrechte im Verfahren gehindert worden.
Damit macht sie keine Verletzung ihres Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung geltend.
Die Eingabe war daher – ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 3 Abs 2 GRBG (RIS‑Justiz RS0061469) und ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) – als unzulässig zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)