OGH 13Os16/19f

OGH13Os16/19f13.3.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Florian E***** wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 40 Hv 59/17z des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde der Rebecca S***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00016.19F.0313.000

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Florian E***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 7. November 2018, GZ 40 Hv 59/17z‑75, unter anderem des zum Nachteil von Rebecca S***** begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Die Privatbeteiligte Rebecca S***** kritisiert mit selbst handschriftlich verfasster, auch als „Grundrechtsbeschwerde“ bezeichneter, Eingabe vom 23. Jänner 2019 im Wesentlichen, sie sei an der Wahrnehmung ihrer Opferrechte im Verfahren gehindert worden.

Damit macht sie keine Verletzung ihres Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung geltend.

Die Eingabe war daher – ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 3 Abs 2 GRBG (RIS‑Justiz RS0061469) und ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) – als unzulässig zurückzuweisen.

Stichworte