OGH 11Os168/09d

OGH11Os168/09d22.12.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Joachim B*****, AZ 614 Hv 1/03y des Landesgerichts Korneuburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Joachim B***** wurde am 1. Oktober 2009 aufgrund einer mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 7. Juli 1997, AZ 614 Hv 1/03y, wegen §§ 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3; 16 Abs 1 SGG ausgesprochenen zweijährigen Freiheitsstrafe in der Justizanstalt St. Pölten in Strafhaft genommen. Am 13. Oktober 2009 brachte der Strafgefangene unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eine Grundrechtsbeschwerde ein.

Rechtliche Beurteilung

Die - nicht von einem Verteidiger unterfertigte - Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS-Justiz RS0061089). Daher bedarf es auch keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Nachholen der Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde (RIS-Justiz RS0061469). Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

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