OGH 11Os71/16z

OGH11Os71/16z13.7.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juli 2016 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Jülg, BSc, als Schriftführer in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. Herwig B***** wegen Unterbrechung der Unterbringung, AZ 19 BE 30/14y des Landesgerichts für Strafsachen Graz, und wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, (nunmehr) AZ 181 BE 91/16z des Landesgerichts für Strafsachen Wien (vormals AZ 19 BE 7/16v des Landesgerichts für Strafsachen Graz und AZ 19 BE 20/16m des Landesgerichts Krems an der Donau), über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00071.16Z.0713.000

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichts Linz vom 20. September 2010, AZ 24 Hv 46/10k, und vom 16. Dezember 2011, AZ 20 Hv 38/11f, wurde Mag. Herwig B***** jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Diese vorbeugende Maßnahme wird – nach elektronischem Registerstand – gegenwärtig in der Justizanstalt Wien-Mittersteig vollzogen.

Die direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte (siehe aber § 4 Abs 1 erster Satz GRBG) handschriftliche, nur teilweise leserliche (siehe aber § 58 Abs 2 dritter Satz Geo.) Eingabe des Genannten ist als „Beschwerde nach GRBG“ bezeichnet.

Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof steht gemäß § 1 Abs 1 GRBG nur solchen Personen (nach Erschöpfung des Instanzenzugs) zu, die durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein behaupten.

Mit der Behauptung von „Freiheitsberaubung“ und sonstigen Verfehlungen der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Wien-Mittersteig wird (schon) keine Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts geltend gemacht.

Soweit der Beschwerdeführer – zudem ohne eine bestimmte, den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende Entscheidung oder Verfügung deutlich zu bezeichnen (siehe aber § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG) – Versäumnisse der mit ihn betreffenden Vollzugsverfahren (AZ 19 BE 30/14y und AZ 19 BE 7/16v jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ 19 BE 20/16m des Landesgerichts Krems an der Donau) befassten Gerichte behauptet, genügt der Hinweis, dass – soweit hier von Belang – strafgerichtliche Entscheidungen und Verfügungen über den Vollzug von vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs von vornherein ausgenommen sind (RIS-Justiz RS0061089; Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 52 ff).

Da sich die Eingabe schon aus diesen Gründen als unzulässig erweist, bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Beisetzung der derzeit fehlenden Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde (RIS-Justiz RS0061469).

Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

Stichworte