European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00071.16Z.0713.000
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichts Linz vom 20. September 2010, AZ 24 Hv 46/10k, und vom 16. Dezember 2011, AZ 20 Hv 38/11f, wurde Mag. Herwig B***** jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Diese vorbeugende Maßnahme wird – nach elektronischem Registerstand – gegenwärtig in der Justizanstalt Wien-Mittersteig vollzogen.
Die direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte (siehe aber § 4 Abs 1 erster Satz GRBG) handschriftliche, nur teilweise leserliche (siehe aber § 58 Abs 2 dritter Satz Geo.) Eingabe des Genannten ist als „Beschwerde nach GRBG“ bezeichnet.
Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof steht gemäß § 1 Abs 1 GRBG nur solchen Personen (nach Erschöpfung des Instanzenzugs) zu, die durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein behaupten.
Mit der Behauptung von „Freiheitsberaubung“ und sonstigen Verfehlungen der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Wien-Mittersteig wird (schon) keine Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts geltend gemacht.
Soweit der Beschwerdeführer – zudem ohne eine bestimmte, den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende Entscheidung oder Verfügung deutlich zu bezeichnen (siehe aber § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG) – Versäumnisse der mit ihn betreffenden Vollzugsverfahren (AZ 19 BE 30/14y und AZ 19 BE 7/16v jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ 19 BE 20/16m des Landesgerichts Krems an der Donau) befassten Gerichte behauptet, genügt der Hinweis, dass – soweit hier von Belang – strafgerichtliche Entscheidungen und Verfügungen über den Vollzug von vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs von vornherein ausgenommen sind (RIS-Justiz RS0061089; Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 52 ff).
Da sich die Eingabe schon aus diesen Gründen als unzulässig erweist, bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Beisetzung der derzeit fehlenden Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde (RIS-Justiz RS0061469).
Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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