European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00117.19Y.1017.000
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit – im zweiten Rechtsgang ergangenem – Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 25. September 2018, GZ 606 Hv 10/18k-83, wurde Mag. Dietmar L***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und unter Einbeziehung des aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu AZ 15 Os 19/18k vom 23. Mai 2018 in Rechtskraft erwachsenen Teils des Urteils des Landesgerichts Korneuburg vom 1. Dezember 2017, GZ 601 Hv 15/17g‑26, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Oberste Gerichtshof hob mit Entscheidung vom 10. Juli 2019, AZ 15 Os 41/19x, aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten das im zweiten Rechtsgang gefällte erstgerichtliche Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in einigen Punkten des Schuldspruchs und demgemäß auch im Strafausspruch auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg.
Der Angeklagte brachte einen nicht von einem Verteidiger unterschriebenen Schriftsatz ein, welchen er als Grundrechtsbeschwerde bezeichnet (ON 263).
Rechtliche Beurteilung
Eine den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende Entscheidung oder Verfügung wird darin jedoch nicht deutlich und bestimmt benannt (siehe § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG).
Indem der Angeklagte behauptet, er befände sich zu Unrecht in Untersuchungshaft, nach seiner Überstellung von der Justizanstalt Korneuburg in das Landesklinikum Mauer wäre die Anhaltefrist von 48 Stunden bereits abgelaufen, weshalb er unverzüglich hätte enthaftet werden müssen, nennt er keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, welche die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulassen würde. Da die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde, hatte ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG zu unterbleiben (RIS‑Justiz RS0061461, RS0061469).
Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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