European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00021.22W.0316.000
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Mai 2020, AZ 66 Hv 16/20k, wurde * D* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Am 24. Februar 2022 langte beim Obersten Gerichtshof ein selbstverfasster, beim Verfassungsgerichtshof eingebrachter (siehe aber § 4 Abs 1 erster Satz GRBG) und – entgegen § 3 Abs 2 erster Satz GRBG – nicht von einem Verteidiger unterschriebener Schriftsatz des Verurteilten ein, in dem er (auch) eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit behauptet, weil er „am 11.02.2020 in ungesetzliche[r] Weise festgenommen“ worden sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Eine den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende Entscheidung oder Verfügung wird darin nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (siehe aber § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG sowie Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 1 und 4 ff mwN).
[4] Demnach bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde (RIS‑Justiz RS0061461 und RS0061469).
[5] Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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