Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Vedat D***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 25 Hv 148/05k des Landesgerichtes Linz, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 8. August 2006, AZ 10 Bs 205/06b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die StPO sieht eine ordentliche Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberlandesgerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht vor. Selbst wenn man die Eingabe als Grundrechtsbeschwerde verstehen wollte, mangelt es ihr am Zulässigkeitserfordernis des § 3 Abs 1 dritter Satz GRBG, weil sie keine Angabe über den für den Beginn der Grundrechtsbeschwerdefrist maßgeblichen Tag enthält. Ein Verbesserungsverfahren zur Behebung des Mangels einer Verteidigerunterschrift nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG kommt daher nicht in Frage (RIS-Justiz RS0061469).
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