Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Am 18. September 2006 - dem letzten Tag der mit Beschluss vom 17. August 2006 (ON 15 der Ur-Akten) fortgesetzten Untersuchungshaft - beraumte der Untersuchungsrichter für den selben Tag um 14'15 Uhr eine Haftverhandlung an, wobei er den seit 10. August 2006 ausgewiesenen Wahlverteidiger des Beschuldigten (ON 7) um 12'15 Uhr fernmündlich vom Termin mit dem Ersuchen, sich bei allfälliger Terminkollision durch einen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Klagenfurt substituieren zu lassen, verständigen ließ (S 3e). Um 12'27 Uhr wurde der Kanzlei des Wahlverteidigers die Ladung zur Haftverhandlung per Telefax zugestellt (siehe Beilage in ON 30). Nach dem Inhalt des Protokolles über die Haftverhandlung schritt bei dieser - nachdem von Seiten des Wahlverteidigers mitgeteilt worden war, dass die Wahrnehmung des kurzfristig bekanntgegebenen Termines auch durch einen Konzipienten oder Substituten aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei - mit Einverständnis des Beschuldigten (S 3f) ein anderer Rechtsanwalt als Amtsverteidiger ein. Nach dem in der Haftverhandlung verkündeten Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (Ausfertigung ON 28) und erteilter Rechtsmittelbelehrung verzichteten der Beschuldigte und der (eingeschrittene) Verteidiger - nach Besprechung (S 492/I) - auf Rechtsmittel (ON 27). Mit Beschluss vom 19. September 2006 (S 3f) wurde Markus W***** von Amts wegen ein Verteidiger nach § 41 Abs 3 StPO für „die noch anzuberaumende Haftprüfungsverhandlung" beigegeben. Daraufhin bestellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 20. September 2006 den bereits in der Haftverhandlung eingeschrittenen Rechtsanwalt zum Amtsverteidiger (ON 29).
Die Beschwerde des Beschuldigten (ON 30) gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters vom 18. September 2006 (ON 28) wies das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 11. Oktober 2006, AZ 9 Bs 319/06i (ON 37), zurück. Über die Beschwerde des Beschuldigten (ON 35) gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters vom 19. September 2006, ON 29 (S 3f), stellte der Gerichtshof zweiter Instanz am 2. November 2006 eine Verletzung des § 41 Abs 3 StPO fest (AZ 9 Bs 346/06k = ON 42).
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen die zitierten Beschlüsse des Landesgerichtes Klagenfurt und jenen des Oberlandesgerichtes Graz vom 2. November 2006, AZ 9 Bs 346/06k, richtet, ist sie nach § 1 Abs 1 GRBG unzulässig (vgl zu letzterem RIS-Justiz RS0109299) und daher zurückzuweisen.
Im Umfang der Bekämpfung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. Oktober 2006, AZ 9 Bs 319/06i (ON 37), ist der Instanzenzug wegen des vom Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend als rechtswirksam und somit unwiderruflich (RIS-Justiz RS0116751; Ratz, WK-StPO § 284 Rz 8 f) angenommenen Rechtsmittelverzichtes nicht ausgeschöpft und war daher die Grundrechtsbeschwerde gleichermaßen zurückzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zu der - offenbar auf ein Versehen des Untersuchungsrichters zurückzuführenden - überaus kurzfristigen Anberaumung der Haftverhandlung und den sich daraus für einen Verteidiger ergebenden Konsequenzen auf 12 Os 76/06b, EvBl 2006/148, 776, und auf die dort ersichtlichen Literatur- und Judikaturzitate verwiesen.
Auf das im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht thematisierte Vorbringen zu den Haftgründen war ebenso mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht einzugehen (RIS-Justiz RS0114487, zuletzt 12 Os 87/06w).
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