European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00100.15K.1117.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 7. Oktober 2013, GZ 27 Hv 23/13d‑76a, wurde Manuel S***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A/I), nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 3 SMG und § 12 zweiter Fall StGB (A/II) sowie nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 3 SMG (A/III), mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (B) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (C) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Beschluss vom 30. Jänner 2014, AZ 13 Os 115/13f, wies der Oberste Gerichtshof die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück (ON 84). Seiner Berufung gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 5. März 2014, AZ 9 Bs 36/14d, nicht Folge (ON 87).
Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 23. Dezember 2014, GZ 27 Hv 23/13d‑102, wurde über Antrag des Verurteilten (ON 93) zu dessen Gunsten die (teilweise) Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 353 Z 1 StPO angeordnet.
Einer dagegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft Linz (ON 105) gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 11. Februar 2015, AZ 9 Bs 11/15d, Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies unter einem den Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten ab.
Dagegen richtet sich der (rechtzeitige) Antrag des Manuel S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO, inhaltlich dessen er nominell Verletzungen von Art 5 und Art 6 MRK zufolge Verweigerung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens trotz Vorliegens seiner Ansicht nach „eindeutiger Wiederaufnahmegründe“ geltend macht und darauf verweist, dass ein „fair geführtes Strafverfahren“ angesichts der im Wiederaufnahmeantrag ins Treffen geführten Umstände im Verein mit den Erhebungen des Erstgerichts schon im Hinblick auf die verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren eine Bewilligung der Wiederaufnahme geboten hätte, um sicherzustellen, dass ein „offensichtlich“ zum Nachteil des Antragstellers ergangenes Strafurteil korrigiert werden könne, wobei „bei korrekter Vorgangsweise … Rechtsrichtigkeit vor Rechtssicherheit gehen“ müsse.
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, dass
der Antrag jede substantiierte Auseinandersetzung mit den relevanten Erwägungen in der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung vermissen lässt (vgl dazu RIS-Justiz RS0124359), übersieht der Erneuerungswerber, dass Art 6 MRK im Wiederaufnahmeverfahren keine Anwedung findet (RIS-Justiz RS0105689) und die weiters behauptete Verletzung des Art 5 MRK schon wegen der Subsidiarität des Erneuerungsantrags gegenüber der Grundrechtsbeschwerde nicht Gegenstand der Prüfung ist (RIS‑Justiz RS0123350). Davon abgesehen stellt die Beschlussfassung über einen Wiederaufnahmeantrag keine grundrechtsrelevante Entscheidung im Sinn des Grundrechtsbeschwerdegesetzes dar (vgl RIS‑Justiz RS0109299 [T8], RS0107318 [T2], RS0060991 [T10]).
Der unter bloß scheinbarer Berufung auf ein Grundrecht gestellte Antrag ist daher in sinngemäßer Anwendung des Art 35 Abs 3 MRK, im Umfang des auf Art 5 bezogenen Vorbringens im Sinn des Art 35 Abs 1 MRK unzulässig und war schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO; vgl dazu 17 Os 11/12i).
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