OGH 12Os68/93

OGH12Os68/9327.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 22 b Vr 3280/93 (zuvor 26 a Vr 14002/92) anhängigen Strafsache gegen Beh-Gozin S***** und andere wegen des Verdachtes der Vergehen nach §§ 223 f StGB und 81 Abs. 2 FrG über die Grundrechtsbeschwerde des Beh-Gozin S***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. April 1993, AZ 22 b Vr 3280/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Am 9.Februar 1993 leitete der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zum AZ 26 a Vr 14.002/92 (in der Folge unter 22 b Vr 3280/93 fortgesetzt) gegen 14 iranische Staatsangehörige, darunter auch den Beschuldigten Beh-Gozin S*****, die Voruntersuchung unter anderem wegen des Verdachtes der Vergehen nach §§ 223 f StGB und 81 Abs. 2 FrG ein und erließ Haftbefehle. Am 17. Februar 1993 verhängte er über den Beschuldigten die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit. a StPO und folgte ihm eine Beschlußausfertigung aus. Nach Rechtsmittelbelehrung erklärte der Beschuldigte, "sich das ganze 14 Tage überlegen zu wollen". Am 10.März 1993 langte - offenbar ohne vorausgegangene Akteneinsicht - beim Erstgericht ein Schriftsatz des Verteidigers ein, der einen Enthaftungsantrag sowie eine Beschwerde gemäß § 113 StPO wegen Verweigerung der Akteneinsicht (durch den Untersuchungsrichter) enthielt. Am 18.März 1993 wurde der Beschuldigte über Antrag des Staatsanwaltes mit Zustimmung des Untersuchungsrichters (§ 194 Abs. 1 erster Satz StPO) gegen Leistung des Gelöbnisses gemäß § 180 Abs. 5 Z 1 und 2 StPO enthaftet.

Mit dem Beschluß vom 21.April 1993, AZ 22 b Vr 3280/93, gab die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien der vorgenannten Beschwerde des Beschuldigten im wesentlichen mit der Begründung keine Folge, "daß dem Beschuldigten - gemäß der Stellungnahme des Untersuchungsrichters - zwischenzeitig bereits Akteneinsicht gewährt worden war und sohin mangels einer aufrechten Beschwer eine Erörterung der in Kritik gezogenen Aktenbehandlung nicht mehr stattfinden kann".

In seiner dagegen fristgerecht unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Grundrechtsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer wörtlich: "Der OGH möge den Beschluß des LG für Strafsachen Wien vom 21.4.1993, GZ 22 b Vr 3280/93 aufheben und feststellen, daß der BF, der sich vom 14.2.1993 bis zum 18.3.1993 in Untersuchungshaft befunden hat, dadurch, daß ihm bzw. seinem Verteidiger keine Einsicht in den Strafakt gewährt wurde und damit eine Verteidigung bzw. zielführende Schritte zur Beendigung der Untersuchungshaft unmöglich gemacht wurden und damit die Dauer der Untersuchungshaft um mindestens drei Wochen in rechtswidriger Weise verlängert wurde, in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt wurde".

Die Grundrechtsbeschwerde ist jedoch schon vom Ansatz her verfehlt und daher unzulässig.

Gemäß § 1 Abs. 1 GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Daraus folgt, daß Beschwerdegegenstand (nur) ein richterlicher Akt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich veranlaßten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist. Nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit fallen hingegen Maßnahmen, die nicht einer Festnahme oder Anhaltung gleich kommen (siehe JAB 852 Beilagen Nr. XVII. GP zu §§ 1 und 2; 13 Os 51/93, 14 Os 73/93).

Da der gerügte (das seinerzeitige Beschwerdevorbringen abschließend erledigende - vgl. § 114 StPO -) Ratskammerbeschluß diesen Voraussetzungen nicht gerecht wird und somit keine mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung im Sinne des § 1 Abs. 1 GRBG darstellt, war die Beschwerde in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur als unzulässig zurückzuweisen, weswegen sich ein Ausspruch über den beantragten Beschwerdekostenersatz erübrigt (§ 8 GRBG).

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