OGH 11Os143/07z

OGH11Os143/07z18.12.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Detlef M***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 14/05m des Landesgerichts Leoben, über die Grundrechtsbeschwerde des Detlef M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 5. September 2007, AZ 9 Bs 323/07d (ON 85 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 27. Juli 2007 wurde einem Wiederaufnahmeantrag des Detlef M*****, der zum AZ 20 Hv 14/05m des Landesgerichts Leoben wegen Verbrechen des teils schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 206 Abs 1, 207 Abs 1 StGB sowie wegen Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB und der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, teilweise stattgegeben (ON 82). Der gegen den abweisenden Teil erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz nur zum Teil Folge (ON 85).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Antragstellers mit der Begründung, der Vorsitzende des Beschwerdegerichts sei auch Vorsitzender jenes Senates gewesen, welcher in dieser Strafsache über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch zu seinem Nachteil entschieden habe, und deshalb im Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen.

Mit Grundrechtsbeschwerde kann nur die (auf eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zurückzuführende) Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit geltend gemacht werden, welche jedoch durch die bloße Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrages von Vornherein nicht bewirkt wird. Nicht die Haftfrage betreffende Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren sind daher einer Anfechtung mit Grundrechtsbeschwerde entzogen. Gegen Beschwerdeentscheidungen der vorliegenden Art ist aber auch sonst in den Verfahrensgesetzen kein Rechtsmittel vorgesehen, weshalb die auf die inhaltliche und formelle Prüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts abzielende Beschwerde insgesamt nicht zulässig ist.

Anzumerken bleibt, dass von einer Entscheidung (in erster und zweiter Instanz) im Wiederaufnahmeverfahren nur jener Richter ausgeschlossen ist, der im Grundverfahren als Rechtsmittelrichter die Tat- und Schuldfrage nach eigener Beweiserhebung (mit-)entschieden hat (vgl SSt 62/94).

Die sonstige Mitwirkung an einem vorangegangenen, auf Basis des damaligen Prozessstoffs getroffenen Rechtsmittelerkenntnis entfaltet ex lege keine Ausschlusswirkung für die Beteiligung an der Überprüfung einer weiteren, auf einer neu bzw ergänzend ermittelten Tatsachengrundlage ergangenen Folgeentscheidung der Vorinstanz und es besteht auch aus grundrechtlicher Sicht (Art 6 MRK) keine Veranlassung, die Bestimmungen des § 68 Abs 3 StPO darauf analog anzuwenden (13 Ns 20/03, 13 Ns 11/01).

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