OGH 13Os12/18s

OGH13Os12/18s14.3.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ali A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 41 Hv 2/17k des Landesgerichts Feldkirch, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 24. Jänner 2018, AZ 7 Bs 19/18d, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00012.18S.0314.000

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 19. Mai 2017, GZ 41 Hv 2/17k‑81, wurde Ali A***** jeweils mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB idF BGBl 1989/242, nach § 201 Abs 2 StGB idF BGBl I 2001/130, nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 und nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 StGB idgF sowie der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür gemäß § 201 Abs 2 StGB idgF unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2017, AZ 13 Os 120/17x, wies der Oberste Gerichtshof die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück, mit Urteil vom 25. Jänner 2018, AZ 7 Bs 3/18a, gab das Oberlandesgericht Innsbruck seiner Berufung nicht Folge.

Mit Beschluss vom 4. Jänner 2018, GZ 41 Hv 2/17k‑110, ordnete der Vorsitzende des Schöffengerichts (§ 210 Abs 4 StPO iVm § 32 Abs 3 StPO) über Antrag der Staatsanwaltschaft aus dem Grund der Fluchtgefahr (§ 170 Abs 1 Z 2 StPO) die Festnahme des Ali A***** an (§ 210 Abs 3 erster Satz StPO).

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 24. Jänner 2018, AZ 7 Bs 19/18d, nicht Folge.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten ist unzulässig.

Nach ständiger – mit der Judikatur des EGMR zu Art 5 MRK (hiezu eingehend Grabenwarter/Pabel , EMRK 6 § 21 Rz 6 sowie Meyer‑Ladewig , EMRK 4 Art 5 Rz 8f, jeweils mwN) übereinstimmender – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand voraus, dass jemand über strafgerichtliche Anordnung gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird (14 Os 32/07y, RIS‑Justiz RS0060991 [insbesondere T8]).

Eine (wie hier) nicht effektuierte Festnahmeanordnung greift nicht in der dargelegten Bedeutung in das Grundrecht auf persönliche Freiheit ein und ist daher mangels funktionaler Grundrechtsrelevanz kein geeigneter Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde (15 Os 124/04, SSt 2004/85; RIS‑Justiz RS0106274, RS0111222 und RS0114093, jüngst 13 Os 14/17h; Kirchbacher/Rami , WK‑StPO Vor §§ 170 bis 189 Rz 23/2; Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 8).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

Zur Erklärung, die Beschwerde „in eventu“ als „Erneuerungsantrag“ zu erheben, genügt der Hinweis, dass der Schutz des Grundrechts auf persönliche Freiheit im Strafverfahren durch das Grundrechtsbeschwerdegesetz abschließend geregelt ist, womit insoweit kein Anwendungsbereich für den (einen subsidiären Rechtsbehelf darstellenden) Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens bleibt (12 Os 71/08w, EvBl 2008/166, 858; RIS‑Justiz RS0122737 [T15] und RS0123350).

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