Rechtssatz
Durch einen nicht vollzogenen Haftbefehl hat (noch) keine Grundrechtsverletzung stattgefunden, er kann daher auch mit Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpft werden.
14 Os 56/08d | OGH | 13.05.2008 |
Auch; Beisatz: War ein Haftbefehl nicht haftbegründend, ist die Grundrechtsbeschwerde mangels funktionaler Grundrechtsrelevanz (§ 1 Abs 1 GRBG) unzulässig. (T1) |
13 Os 47/11b | OGH | 14.07.2011 |
Vgl; Beisatz: In das Grundrecht nach Art 5 MRK greift eine nicht effektuierte Festnahmeanordnung nach ‑ mit derjenigen des EGMR übereinstimmender ‑ ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht ein, sodass der Erneuerungsantrag eine Grundrechtsverletzung gar nicht geltend macht (§ 363a Abs 1 StPO). (T2) |
14 Os 123/14s | OGH | 01.12.2014 |
Vgl; Beisatz: In das Grundrecht nach Art 5 MRK greift eine bis zum Schluss der Hauptverhandlung erster Instanz nicht effektuierte Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, nicht ein, sodass die Grundrechtsbeschwerde eine Grundrechtsverletzung gar nicht geltend macht. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19970122_OGH0002_0130OS00001_9700000_001
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