OGH 13Os1/97 (RS0106274)

OGH13Os1/9722.1.1997

Rechtssatz

Durch einen nicht vollzogenen Haftbefehl hat (noch) keine Grundrechtsverletzung stattgefunden, er kann daher auch mit Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpft werden.

Normen

GRBG §1
GRBG §2
GRBG §7
StPO §176

13 Os 1/97OGH22.01.1997
14 Os 56/08dOGH13.05.2008

Auch; Beisatz: War ein Haftbefehl nicht haftbegründend, ist die Grundrechtsbeschwerde mangels funktionaler Grundrechtsrelevanz (§ 1 Abs 1 GRBG) unzulässig. (T1)

13 Os 47/11bOGH14.07.2011

Vgl; Beisatz: In das Grundrecht nach Art 5 MRK greift eine nicht effektuierte Festnahmeanordnung nach ‑ mit derjenigen des EGMR übereinstimmender ‑ ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht ein, sodass der Erneuerungsantrag eine Grundrechtsverletzung gar nicht geltend macht (§ 363a Abs 1 StPO). (T2)

14 Os 123/14sOGH01.12.2014

Vgl; Beisatz: In das Grundrecht nach Art 5 MRK greift eine bis zum Schluss der Hauptverhandlung erster Instanz nicht effektuierte Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, nicht ein, sodass die Grundrechtsbeschwerde eine Grundrechtsverletzung gar nicht geltend macht. (T3)

15 Os 56/16yOGH09.06.2016
13 Os 14/17hOGH22.02.2017
13 Os 12/18sOGH14.03.2018

Dokumentnummer

JJR_19970122_OGH0002_0130OS00001_9700000_001