12 Os 144/98 | OGH | 19.11.1998 |
15 Os 177/99 | OGH | 28.12.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Durch einen bloß erlassenen, im ordentlichen Beschwerdeweg hinreichend überprüfbaren (15 Os 46,47/99), noch gar nicht effektuierten Haftbefehl ist keine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit im Sinne der in § 2 Abs 1 GRBG umschriebenen Möglichkeiten erfolgt (vgl 12 Os 144/98). (T1) |
14 Os 9/01 | OGH | 30.01.2001 |
Auch |
11 Os 68/02 | OGH | 01.07.2002 |
Vgl; Beis wie T1 |
15 Os 124/04 | OGH | 18.11.2004 |
nur: Die gesetzliche Eingrenzung des Anwendungsbereiches stellt auf effektiv zum Tragen gekommene Verletzungen des Grundrechts auf persönliche Freiheit im Sinne des Art 5 Abs 1 MRK beziehungsweise des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1988, ab. Diese Voraussetzung trifft auf einen noch offenen Haftbefehl wegen seiner zunächst bloß potentiellen Tragweite ebensowenig zu wie auf andere Fallkonstellationen, bei denen der Beschwerdeführer in dem betreffenden Strafverfahren niemals in Haft war. (T2) |
15 Os 113/06s | OGH | 09.11.2006 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Beschluss des OLG, mit dem ein Haftbefehl nicht aufgehoben wurde. (T3) |
15 Os 83/09h | OGH | 20.07.2009 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Dies gilt auch für einen Beschluss, mit dem die Aufhebung eines - hier: bloß zur Vollstreckung einer zuvor (mit gesonderter Entscheidung) angeordneten Fortsetzung der Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO erlassenen - Haftbefehls (nunmehr: einer Festnahmeanordnung) abgelehnt worden ist. (T4) |
13 Os 47/11b | OGH | 14.07.2011 |
Auch; Beisatz: In das Grundrecht nach Art 5 MRK greift eine nicht effektuierte Festnahmeanordnung nach ‑ mit derjenigen des EGMR übereinstimmender ‑ ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht ein, sodass der Erneuerungsantrag eine Grundrechtsverletzung gar nicht geltend macht (§ 363a Abs 1 StPO). (T5) |
14 Os 36/14x | OGH | 06.05.2014 |
Vgl |
14 Os 123/14s | OGH | 01.12.2014 |
Vgl; Beisatz: In das Grundrecht nach Art 5 MRK greift eine bis zum Schluss der Hauptverhandlung erster Instanz nicht effektuierte Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, nicht ein, sodass die Grundrechtsbeschwerde eine Grundrechtsverletzung gar nicht geltend macht. (T6) |
13 Os 14/17h | OGH | 22.02.2017 |
Auch; Beisatz: Eine nicht effektuierte, zwischenzeitig bereits widerrufene Festnahmeanordnung greift in das Grundrecht nach Art 5 MRK nicht ein. (T7) |
13 Os 12/18s | OGH | 14.03.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19981119_OGH0002_0120OS00144_9800000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)