OGH 15Os177/99

OGH15Os177/9928.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Dezember 1999 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Wilhelm P***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 28 Vr 904/97, Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck, über die als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe und über weitere Eingaben des Angeklagten gegen den Haftbefehl vom 24. November 1999, GZ 28 Vr 904/97-2083, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die als "Beschwerde nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz GRBG wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit" sowie als "Verbesserte Fassung" und als "Ergänzung" bezeichneten Eingaben werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Nachdem Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** am 24. November 1999 der Urteilsverkündung im bezeichneten Strafverfahren unentschuldigt ferngeblieben war, erließ der Vorsitzende am selben Tag gegen ihn aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 175 Abs 1 Z 2 und 4 StPO einen Haftbefehl (ON 2083), der am 1. Dezember 1999 in der Rechtsanwaltskanzlei des Verteidigers Dr. Peter Sparer einlangte. In einer direkt an den Obersten Gerichtshof adressierten, dort am 1. Dezember 1999 per Fax eingegangenen, von Dr. P***** unterfertigten, mit Datum "San Mateo/Californien, 30. 11./1. 12. 1999" versehenen und als "Beschwerde nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit" bezeichneten Eingabe beantragte der Angeklagte, "die Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls der Haftgründe durch den Obersten Gerichtshof anzuordnen" (ON 1 des Os-Aktes). Am selben Tag langten in zeitlichen Abständen nacheinander zwei weitere Faxe beim Höchstgericht ein, wovon sich das eine als "Verbesserte Fassung", das andere unter anderem als "Ergänzung" der Grundrechtsbeschwerde tituliert (ON 2 und 4 des Os-Aktes).

Rechtliche Beurteilung

Alle drei Eingaben waren als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das ihnen sowie einer zur Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung zugrundeliegende Vorbringen einzugehen wäre.

Die gegen den bezeichneten Haftbefehl gerichtete "Grundrechtsbeschwerde" des Angeklagten ist schon deshalb unzulässig, weil die in § 1 Abs 1 GRBG normierte spezifische Primärvoraussetzung für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, nämlich die Erschöpfung des Instanzenzuges, fehlt (vgl 12 Os 135/96 uam). Dazu kommt, dass durch einen bloß erlassenen, im ordentlichen Beschwerdeweg hinreichend überprüfbaren (15 Os 46,47/99), noch gar nicht effektuierten Haftbefehl keine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit im Sinne der in § 2 Abs 1 GRBG umschriebenen Möglichkeiten erfolgt ist (vgl 12 Os 144/98).

Die als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe war daher - einschließlich der wegen der Prinzipien der Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung und des Neuerungsverbotes unzulässigen Nachträge ("Verbesserte Fassung" und "Ergänzung") - zurückzuweisen, ohne dass es der Verbesserung der "Grundrechtsbeschwerde" durch Nachholung der fehlenden Unterschrift eines Anwaltes bedurfte, weil die unzulässige Ausführung selbst nicht verbesserungsfähig ist (12 Os 121/99; Hager/Holzweber GRBG E 1, 10; der Sache nach auch: E 11 f).

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