OGH 12Os121/99

OGH12Os121/997.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alexander H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Juni 1999, GZ 6 Vr 938/99-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Alexander H***** wurde des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Oktober oder November 1998 in Kalsdorf Geld, und zwar zumindest vier 1.000 S-Banknoten mit der Seriennummer AA267619E und neun 100 S-Banknoten mit der Seriennummer M865485Y unter Verwendung eines Flachbettscanners und eines Farbtintenstrahldruckers mit dem Vorsatz nachmachte, daß es als echt in Verkehr gebracht werde.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht stützte die den - von der Beschwerde allein in subjektiver Hinsicht problematisierten - Schuldspruch des Angeklagten tragenden Feststellungen im wesentlichen auf die Verantwortung des rechtskräftig mitverurteilten Mario F*****, wonach der Beschwerdeführer ihm anläßlich des Vorzeigens der in Rede stehenden Falsifikate mitteilte, er verfüge über nachgemachtes Geld und habe mit derartigem Falschgeld schon ohne Schwierigkeiten bezahlt (US 4, 7 iVm 85, 393), auf die letztlich auch vom Beschwerdeführer (391) bestätigte Ankündigung F*****s, er werde den zweiten Teil des ihm vom Angeklagten sukzedan überlassenen Falschgeldes zur Bezahlung von Prostituierten verwenden (US 5 iVm 391, 392), auf den eine kommerzielle Verwertung der Falsifikate indizierenden aufwendigen und minutiös durchgeführten Produktionsvorgang sowie auf das vom Beschwerdeführer vor der Polizei abgelegte Geständnis, wonach ihm klar war, daß F***** das nachgemachte Geld in Verkehr bringen werde, er aber nicht damit rechnete, daß dieser ihn als Hersteller der Falsifikate preisgeben werde (US 9, 205). Es hielt demzufolge den nach § 232 Abs 1 StGB vorausgesetzten erweiterten Vorsatz, daß das nachgemachte Geld als echt in Verkehr gebracht werde, in bedingter Form als erwiesen (US 6, 8) und lehnte damit die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers ab, der schwerpunktmäßig behauptet hatte, das Falschgeld nur zu Dekorationszwecken hergestellt und abgesehen davon auf die Zusage seines Komplizen vertraut zu haben, die nachgemachten Banknoten nicht in Verkehr zu setzen.

Der Erledigung der Mängelrüge (Z 5) ist voranzustellen, daß der nur einen formalen Vergleich gestattende Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird, wenn - wie hier von der Beschwerde mit Bezugnahme auf die divergente Verantwortung des Beschwerdeführers mehrfach releviert - die Richtigkeit auf freier Beweiswürdigung beruhender Schlüsse des erkennenden Gerichts bekämpft wird (Mayer StPO4 § 281 Z 5 EGr 191).

Richtig ist zwar, daß das Erstgericht zunächst feststellte, daß der Angeklagte bei Übergabe der Falsifikate an seinen Komplizen F***** wußte, daß dieser sie in Verkehr setzen würde und im unmittelbaren Anschluß daran die weitere Feststellung traf, daß der Beschwerdeführer dies ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Der Beschwerde zuwider kann daraus jedoch im Hinblick darauf, daß zur Verwirklichung des Tatbestandes der Geldfälschung bedingter Vorsatz genügt, weder ein entscheidungsrelevanter Widerspruch noch - einmal mehr - eine Aktenwidrigkeit abgeleitet werden.

Das darüber hinausgehende Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich nicht anders als die Argumentation der Tatsachenrüge (Z 5a) durch spekulative Aufbereitung denkmöglicher Interpretationen einzelner Beweisergebnisse, insbesondere Betonung der Verläßlichkeit der leugenden Verantwortung des Beschwerdeführers und allein der damit übereinstimmenden Angaben des Mitverurteilten F***** in einer hier unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer Schuldberufung, ohne entscheidungsrelevante Begründungsmängel oder aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken.

Ebensowenig entspricht die Ausführung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) dem Gesetz, weil sie abermals nur eine für den Angeklagten günstigere Würdigung von Verfahrensergebnissen anstrebt und mit der darauf gegründeten (in sich unschlüssigen) Behauptung, daß aus der Sicht des Beschwerdeführers "der Tatbestand nach § 232 StGB nicht erfüllt sein kann", weil "alle objektiven Merkmale, insbesondere auch in subjektiver Hinsicht fehlen", die gebotene Orientierung am festgestellten Urteilssachverhalt verfehlt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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