Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Dr. Georg K***** liegt nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 22. Juli 2004 auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB zur Last, in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, am 27. März 2001, am 4. Juli 2003, im September 2003 und am 12. Jänner 2004 in Wien mehrere Taten begangen zu haben, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 269 Abs 1 dritter Fall und 15 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zuzurechnen gewesen wären.
Der Genannte befand sich nach seiner am 29. Dezember 2003 erfolgten Festnahme von 30. Dezember 2003 bis 26. März 2004 in Untersuchungshaft (§ 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und d StPO aF) und im unmittelbaren Anschluss bis zum 29. Juni 2004 in vorläufiger Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO aF, aus der er vom Untersuchungsrichter am letztgenannten Tag auf freien Fuß gesetzt wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Wien am 9. August 2004 Folge und ordnete die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 iVm § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und d StPO aF an. Der hierauf am 17. August 2004 vom Untersuchungsrichter gegen Dr. K***** erlassene Haftbefehl konnte bisher nicht vollzogen werden, weil sich der Betroffene nicht in Österreich aufhält. Die vom Verteidiger des Betroffenen gegen den Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz eingebrachte Grundrechtsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof am 18. November 2004 als unzulässig zurückgewiesen (15 Os 124/04).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Betroffenen gegen die am 19. März 2009 erfolgte Abweisung seines neuerlichen Antrags auf Aufhebung des nach wie vor noch nicht vollzogenen Haftbefehls nicht Folge. Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen, die sich als unzulässig erweist.
Rechtliche Beurteilung
Gegen einen Haftbefehl (nunmehr [im Hauptverfahren]: eine Festnahmeanordnung nach § 210 Abs 3 StPO) ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0114093, RS0111222, RS0106254) ein Rechtszug im Grundrechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls dann nicht eröffnet, wenn er bislang nicht effektuiert werden konnte, somit ein Entzug der persönlichen Freiheit durch Festnahme tatsächlich nicht stattgefunden hat. Die gesetzliche Eingrenzung des Anwendungsbereichs der Grundrechtsbeschwerde (§§ 1 und 2 GRBG) stellt nämlich nur auf solche die persönliche Freiheit im Sinne des Art 5 Abs 1 EMRK bzw des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1988, betreffende Grundrechtsverletzungen ab, die effektiv zum Tragen gekommen sind. Dieses Kriterium gilt auch für einen Beschluss, mit dem die Aufhebung eines - hier: bloß zur Vollstreckung einer zuvor (mit gesonderter Entscheidung) angeordneten Fortsetzung der Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO erlassenen - Haftbefehls (nunmehr: einer Festnahmeanordnung) abgelehnt worden ist.
Die Frage, ob eine noch nicht durch Festnahme vollzogene Haftfortsetzungsentscheidung des Oberlandesgerichts (§ 176 Abs 5 iVm § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO) nunmehr mit Grundrechtsbeschwerde bekämpfbar ist (so jüngst 11 Os 80/09p entgegen RIS-Justiz RS0116263), stellt sich hier hingegen nicht.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Grundrechtsbeschwerde fordernden Äußerung des Betroffenen gemäß § 24 StPO - ohne Kostenausspruch zurückzuweisen.
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