OGH Bkv5/96 (RS0106254)

OGHBkv5/964.11.1996

Rechtssatz

Die RAO macht die sachliche Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für Angelegenheiten der Rechtsanwaltsanwärter von deren Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter abhängig. Angehende Rechtsanwaltsanwärter werden erst durch die Eintragung in diese Liste zu Rechtsanwaltsanwärtern im funktionellen Sinn. Demnach ist die Rechtsanwaltskammer zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Anrechnung einer "zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen praktischen Verwendung" im Sinne des § 2 RAO sachlich unzuständig, wenn ein solcher Feststellungsbescheid von einem extraneus, also von einer Person, die nicht Rechtsanwaltsanwärter (oder ein bei der Finanzprokuratur tätiger Jurist) ist oder war, beantragt wird.

Normen

RAO §2
RAO §28 Abs1 litb

Bkv 5/96OGH04.11.1996
Bkv 11/96OGH25.04.1997

Vgl auch

Bkv 4/99OGH26.07.1999

Vgl auch

Bkv 9/99OGH06.12.1999

Auch; Beisatz: Da der Eintragungswerber bereits früher in der Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Salzburger Rechtsanwaltskammer eingetragen war, ist die Rechtsanwaltskammer zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag sachlich und örtlich zuständig. (T1)

Bkv 9/04OGH01.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Inanspruchnahme einer ihr gesetzlich nicht eröffneten Zuständigkeit durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission als Verwaltungsbehörde liefe aber nach gefestigter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf eine Verletzung des Rechts auf Verfahrensdurchführung vor dem gesetzlichen Richter hinaus (VfGH B 593, 1032/99; AnwBl 2003/332). (T2)

Dokumentnummer

JJR_19961104_OGH0002_000BKV00005_9600000_001

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