OGH 14Os22/02 (RS0116263)

OGH14Os22/0229.1.2020

Rechtssatz

Die Grundrechtsbeschwerde ist zulässig, weil durch den (kassatorischen) Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz nach ursprünglich "einverständlicher" Enthaftung die Fortsetzung der Untersuchungshaft - abschließend - effektuiert wurde. Dass gegen den (folgenden) erstgerichtlichen Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ein weiterer Rechtszug offensteht, ist ohne Belang.

Normen

GRBG §1

14 Os 22/02OGH09.04.2002
15 Os 86/06wOGH25.08.2006

Auch; Beisatz: Die Grundrechtsbeschwerde ist zulässig, weil durch den kassatorischen Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz nach ursprünglicher Enthaftung die Fortsetzung der Untersuchungshaft abschließend effektuiert wurde. (T1)

14 Os 31/08bOGH19.03.2008

Auch; nur: Die Grundrechtsbeschwerde ist zulässig, weil durch den (kassatorischen) Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz nach Enthaftung die Fortsetzung der Untersuchungshaft - abschließend - effektuiert wurde. (T2)

14 Os 158/08dOGH04.11.2008

Auch; Beisatz: Hier: Der Angeklagte stellte sich vor der beschlussmäßigen Fortsetzung der Untersuchungshaft durch das Erstgericht (nach Aufhebung des Enthaftungsbeschlusses durch das Oberlandesgericht) selbst in der Justizanstalt. Die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten ist zulässig, wurde doch durch die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien - fallbezogen durch Selbststellung - die Fortsetzung der Untersuchungshaft abschließend effektuiert. (T3)

11 Os 80/09pOGH23.06.2009

Auch; Beis wie T1

14 Os 22/09fOGH24.03.2009

Auch; Beis wie T1

12 Os 7/10mOGH16.02.2010

nur T2; Beisatz: Ob und wann die Festnahmeanordnung tatsächlich vollzogen werden kann, ist nicht Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung einer Grundrechtsbeschwerde. (T4)

11 Os 85/11aOGH04.07.2011

Vgl; Beisatz: Gibt das Rechtsmittelgericht einer Beschwerde gegen eine Enthaftung Folge, so hat es gemäß § 89 Abs 2 zweiter Satz StPO (nach Möglichkeit) in der Sache selbst zu entscheiden, die staatsanwaltschaftliche Festnahmeanordnung zu bewilligen und die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu beschließen. (T5)

11 Os 9/13bOGH24.01.2013

Vgl

14 Os 156/13tOGH05.11.2013

Vgl

15 Os 32/14sOGH26.03.2014

Auch

15 Os 133/14vOGH10.11.2014

Auch

14 Os 128/14aOGH28.04.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Grundrechtsrelevanz einer (stattgebenden) Entscheidung über einen Einspruch wegen Rechtsverletzung. (T6)

12 Os 4/20kOGH29.01.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20020409_OGH0002_0140OS00022_0200000_001