European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00133.14V.1110.000
Spruch:
Manuel B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. September 2014 wurde die über Manuel B***** am 27. Mai 2014 verhängte (ON 5) und in der Folge mehrfach fortgesetzte Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel (§ 173 Abs 5 Z 5 und 7 StPO) aufgehoben und die Enthaftung des Beschuldigten angeordnet (ON 44).
Der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 47) gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 25. September 2014 (ON 51) Folge, setzte die Untersuchungshaft wegen des näher beschriebenen dringenden Verdachts dem Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 erster und vierter Fall und § 15 StGB unterstellter Taten aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO fort und ordnete die Festnahme des Beschuldigten an.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die zulässige (RIS‑Justiz RS0116263) Grundrechtsbeschwerde des Manuel B***** (ON 58), mit der er die Annahme von Tatbegehungsgefahr und den Ausschluss der Anwendung gelinderer Mittel durch das Oberlandesgericht bekämpft. Sie verfehlt ihr Ziel.
Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerde-verfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahr darauf, ob sich diese angesichts der zu Grunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS‑Justiz RS0117806).
Vorliegend gründete das Beschwerdegericht seine Prognose auf die triste Einkommens‑ und Vermögenssituation des Beschuldigten, seine „geradezu habituelle Vermögensdelinquenz“, auf den Umstand der mehrfachen Tatwiederholung innerhalb eines Zeitraums von rund einem Jahr und der Tatausführung teilweise während eines anhängigen Verfahrens, teilweise im raschen Rückfall. Es berücksichtigte auch die Steigerung im Gesinnungs‑ und Handlungsunwert, der sich in „der Verlagerung von Keller- auf Wohnhauseinbrüche“ und im „Planungsgrad“ manifestierte, sodass von einer willkürlichen Begründung nicht die Rede sein kann.
Auch mit den in der Beschwerde angeführten geänderten Lebensverhältnissen des Beschuldigten (Erwerbstätigkeit der Lebensgefährtin, Möglichkeit bei einem Verwandten kostenlos zu wohnen sowie Beschäftigung des Beschuldigten durch Betreuung der gemeinsamen Tochter) hat sich das Oberlandesgericht auseinandergesetzt, ihnen aber kein eine grundsätzliche Änderung der Situation herbeiführendes Gewicht beigemessen.
Indem die Beschwerde diese vom Beschwerdegericht ohnehin erwogenen Umstände selbst einer Würdigung unterzieht und für den Beschuldigten günstigere Schlüsse daraus zieht, vermag sie eine willkürliche Annahme des Haftgrundes nicht darzutun (RIS‑Justiz RS0117806 [T11]).
Schließlich wird mit der Behauptung, die Tatbegehungsgefahr sei zumindest derart gemindert, dass die von der Haftrichterin auferlegten gelinderen Mittel ausreichen würden, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten, ein Beurteilungsfehler des Oberlandesgerichts, das seine Einschätzung zur Nichtsubstituierbarkeit der Haft auf seine Überlegungen zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr und auf das „Fehlen einer realistischen Aussicht auf eine den Tagesablauf des Beschuldigten strukturierende und seine Kapazitäten ausreichend bindende Beschäftigung“ gegründet hat (BS 9), nicht aufgezeigt (vgl 14 Os 156/13t).
Manuel B***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Die Grundrechtsbeschwerde war ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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