Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In dem gegen Dipl. Ing. Walter F***** anhängigen Verfahren, in welchem dieser des Verbrechens nach § 3h VerbotsG rechtswirksam angeklagt ist und am 13. Dezember 1996 gegen gelindere Mittel nach § 180 Abs 5 Z 1, 2, 3 und 4 StPO enthaftet wurde, besteht seit 29. April 2000 ein aufrechter Haftbefehl nach § 175 Abs 1 Z 4 StPO.
Mit Beschluss vom 8. November 2000 wies das Landesgericht einen durch den Verteidiger gestellten Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Haftbefehles ab und begründete die Berechtigung des Haftbefehles mit dem Fortbestand der Haftgründe nach § 175 Abs 1 Z 2 und 4 StPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht der dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge, wobei es dieser Entscheidung den "jedenfalls" vorliegenden Haftgrund nach § 175 Abs 1 Z 4 StPO zugrunde legte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.
Der gesetzliche Anwendungsbereich der Grundrechtsbeschwerde (§§ 1 und 2 GRBG) umfasst nur solche, die persönliche Freiheit im Sinne des Artikel 5 Abs 1 EMRK bzw des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1988, betreffende Grundrechtsverletzungen, die effektiv zum Tragen gekommen sind. Der bisher nicht vollzogene, aber im ordentlichen Rechtsweg aus rechtsstaatlicher Sicht ausreichend überprüfte Haftbefehl fällt nicht darunter (Hager/Holzweber GRBG § 1 E 14; EvBl 1999/74, 1997/60).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen.
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