OGH 11Os75/95

OGH11Os75/9528.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Radichevich als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 6 E Vr 709/95 anhängigen Strafsache gegen Hasan Ali G***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 Z 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 6.April 1995, AZ 9 Bs 141/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Hasan Ali G***** wurde beim Landesgericht für Strafsachen Graz am 15.März 1995 (1 verso, 38) die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB eingeleitet. Am 29.März 1995 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Bestrafung des Beschuldigten wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB (ON 20).

Er wurde ab 15.März 1995 (1 verso, 41, ON 5) - zunächst aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 2 StPO - in Untersuchungshaft angehalten. In der Haftverhandlung vom 27.März 1995 (ON 14, 15) beschloß der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft (mit Wirksamkeit bis zum 27.April 1995) nur mehr aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO und gleichzeitig ihre Aufhebung für den Fall der Leistung einer Kautionssumme von 140.000 S und der Ablegung der Gelöbnisse nach § 180 Abs 5 Z 1 und 2 StPO. Der Beschuldigte wurde daraufhin am nächsten Tag (28.März 1995) um 10,45 Uhr nach Erfüllung der angeführten gelinderen Mittel aus der Haft entlassen. Noch am selben Tag erhob der Verteidiger gegen den angeführten Beschluß (vom 27.März 1995) Beschwerde, der das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 6. April 1995 nicht Folge gab.

Rechtliche Beurteilung

In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Grundrechtsbeschwerde wendet sich der Beschuldigte gegen die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr in dieser Rechtsmittelentscheidung und die Auferlegung einer Kaution, was zur Verzögerung seiner Enthaftung geführt habe.

Die Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.

Diese Entscheidung oder Verfügung muß die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben. Beschwerdegegenstand kann demnach nur ein solcher richterlicher Akt sein, der - wie die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft oder jede sonstige gerichtlich veranlaßte Freiheitsbeschränkung, sei es vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - für eine Freiheitsbeschränkung funktionell grundrechtsrelevant ist (vgl EvBl 1993/132, EvBl 1993/150 = RZ 1994/42; Mayerhofer-Steininger, GRBG § 1 RZ 24 ff, 28 ff mwN; ferner den Motivenbericht zu § 1 GRBG). Gelindere Mittel (§ 180 Abs 5 StPO), die zwar die Bewegungsfreiheit einschränken, aber einer Verhaftung oder Festnahme nicht gleichkommen, fallen nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (siehe abermals EvBl 1993/132, 150; JAB 852 BlgNR XVII.GP zu § 2).

Aus einer Entscheidung auf Aufhebung der Untersuchungshaft und Enthaftung gegen Anwendung gelinderer Mittel (§ 180 Abs 1 und Abs 5 StPO) kann der Ausspruch des Gerichtes, daß ein Haftgrund vorliegt, nicht herausgelöst betrachtet und bekämpft werden, setzt doch jede Entscheidung auf Anwendung gelinderer Mittel zwangsläufig die Vorprüfung voraus, ob überhaupt ein Haftgrund vorliegt, der möglicherweise sodann substituiert werden könnte. Das trifft auch bei solchen gelinderen Mitteln zu, die - anders als beispielsweise bei Weisungen (§ 180 Abs 5 Z 3 und 4 StPO) - den Vollzug der Enthaftung noch von einer Vorausleistung des Betroffenen abhängig machen, wie etwa von einem Gelöbnis oder der Leistung einer Kaution (§ 180 Abs 5 Z 1, 2 und 7 StPO).

Die von der Beschwerde gerügte Entscheidung auf (ua) Bestätigung der durch den Untersuchungsrichter beschlossenen Anwendung des gelinderen Mittels der Auferlegung einer Kaution durch das Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz erfolgte zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer schon auf freiem Fuß befand. Sie betraf daher weder die Festnahme oder Anhaltung noch eine dem auch nur gleichkommende Maßnahme, war sohin keineswegs im oben angeführten Sinn grundrechtsrelevant und stellt damit keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach § 1 Abs 1 GRBG dar. Daran ändert der Umstand nichts, daß der Untersuchungsrichter die Annahme der Fluchtgefahr auch in den Spruch seiner Entscheidung aufgenommen hatte und das Oberlandesgericht der Beschwerde in seiner - nach § 114 Abs 2 zweiter Satz (§ 190 Abs 2) StPO auf der Basis "ex nunc" unter Berücksichtigung der zwischenzeitigen Enthaftung (vgl 13 Os 61/94) zu treffenden - Entscheidung unter Bestätigung der Entscheidungsgrundlagen des erstgerichtlichen Beschlusses den Erfolg versagte, weil durch den angefochtenen Beschluß tatsächlich keine Haftverfügung getroffen wurde.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 28.März 1995 auf Vollzug der Enthaftung wurde nicht ausdrücklich angefochten (§ 3 Abs 1 GRBG), sodaß darauf iS einer Prüfung nach § 2 Abs 2 GRBG nicht einzugehen war. Diesbezüglich wäre die Grundrechtsbeschwerde zudem verspätet.

Im Hinblick auf § 8 GRBG entfällt eine Entscheidung über das Begehren auf Zuerkennung der Beschwerdekosten (13 Os 39/93 ua).

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