OGH 13Os39/93

OGH13Os39/9314.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Juli 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josip R***** und Milos R***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, zweiter Fall, und 12, dritter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 1993, GZ 20 z Vr 12.521/91-81, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler, und der Verteidigerin Dr.Strommer, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Josip R***** und Milos R***** wurden mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil im zweiten Rechtsgang des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligte nach den §§ 142 Abs. 1, 143, zweiter Fall, 12, dritter Fall, StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie am 23.November 1991 in Wien zur strafbaren Handlung eines unbekannt gebliebenen Täters, der durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung einer Waffe, nämlich durch Vorhalten einer Pistole, Ljiljana S***** 22.000 S Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von 22.500 S mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegnahm bzw. abnötigte, dadurch beigetragen, daß

a) Josip R***** der anwesenden Iveta M***** den Arm um den Hals legte, sie an sich preßte und sie aufforderte, nicht zu schreien, damit sie der bedrohten Ljiljana S***** nicht zu Hilfe kommen oder durch ihre Rufe Hilfe holen konnte, und

b) Milos R***** bei der Türe Aufpasserdienste leistete, um Anwesende sowie allenfalls Hereinkommende abzuhalten, Ljiljana S***** zu Hilfe zu kommen,

wobei ihnen bei ihren Handlungen bewußt war und sie es auch wollten oder ernstlich für möglich hielten und sich mit dieser Möglichkeit abfanden, daß der unbekannt gebliebene Täter zum Abnötigen des Geldes und des Schmuckes von Ljiljana S***** eine Pistole verwendete.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten mit inhaltlich nahezu gleichlautenden Nichtigkeitsbeschwerden, die sie auf die Nichtigkeitsgründe der Z 8, 10 a und 12 des § 345 Abs. 1 StPO stützen, denen jedoch Berechtigung nicht zuerkannt werden kann.

In Ausführung der Belehrungsrüge (Z 8) remonstrieren die Beschwerdeführer gegen die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung, da diese die Alternative eines Schuldspruches wegen Beitragstäterschaft (bloß) zum nicht qualifizierten, also ohne Anwendung einer Waffe begangenen Raub nicht habe erkennen lassen; ferner sei den Geschworenen die Möglichkeit einer Streichung von (qualifikationsbestimmenden) Tatmodalitäten bei Bejahung der ihnen gestellten Fragen nicht erklärt worden.

Schon letzterer Vorwurf besteht indes nicht zu Recht, enthält doch bereits die "Allgemeine Rechtsbelehrung für die Geschworenen" (StPOForm RMB 1) eine ausdrückliche Belehrung über die Statthaftigkeit einer auch nur teilweise bejahenden Fragebeantwortung (§ 330 Abs. 2 StPO). Demgemäß haben die Geschworenen auch - an anderer Stelle - den den beiden Beschwerdeführern selbst angelasteten unmittelbaren Waffengebrauch sehr wohl durch Streichung der diesbezüglichen Sachverhaltselemente aus dem Fragentext und damit aus dem Wahrspruch eliminiert.

Der erstgenannte Beschwerdeeinwand hinwiederum läßt die in der Rechtsbelehrung dargestellte Differenzierung zwischen (einfachem) Raub und Raub unter Verwendung einer Waffe (S 26) ebenso unbeachtet wie die Belehrung über die zur Sachfälligkeit von Beitragstätern erforderliche Vorsatzart (S 9). Eines ausdrücklichen Hinweises darauf, daß eine Beitragstäterschaft auch zum einfachen Raub des § 142 Abs. 1 StGB denkmöglich wäre, bedurfte es daher nicht.

Auch mit ihrer Tatsachenrüge (Z 10 a) vermögen die Angeklagten nicht durchzudringen. Weder die Berufung auf ihre leugnende Verantwortung noch die Bezugnahme auf die Aussage des Raubopfers, das die Wegnahme des Bargeldes zunächst für einen Spaß hielt und erst dann die gezogene Pistole sah (AS 379/II), vermag aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich demnach in dem Bestreben, einer für die Angeklagten günstigeren Tatversion zum Durchbruch zu verhelfen, und richtet sich somit in Wahrheit gegen die einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogene Beweiswürdigung der Geschworenen.

Desgleichen entbehren die Rechtsrügen (Z 12) der Angeklagten einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie sich nicht am Wahrspruch der Geschworenen orientieren, demzufolge Ljiljana S***** auch der Bargeldbetrag von 22.000 S durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung einer Waffe weggenommen worden ist.

Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verurteilte jeweils nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB den Angeklagten Josip R***** zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten Milos R***** unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes des § 41 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.

Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden Angeklagten als mildernd den Umstand, daß sie aus der strafbaren Handlung keinen Erlös erzielten sowie die Sicherstellung eines Ringes, ferner die untergeordnete, bei R***** die "äußerst" untergeordnete Tatbeteiligung und den bisherigen (bei R***** allerdings nur auf seinen Aufenthalt in Österreich bezogenen) ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend dagegen bei R***** eine Vorstrafe wegen Mordes (in Jugoslawien), während bei R***** kein Erschwerungsgrund berücksichtigt wurde.

Mit ihren Berufungen begehren beide Angeklagten eine Herabsetzung ihrer Freiheitsstrafen.

Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Davon, daß die Tatbeteiligung der beiden Angeklagten nahezu keinen Unrechtsgehalt aufweisen würde, kann keine Rede sein. Genug daran, daß das Geschworenengericht ihnen eine bloß untergeordnete Rolle zugebilligt hat. Als erschwerend fällt hingegen beiden Angeklagten zusätzlich zur Last, daß sie insgesamt zu Dritt gehandelt haben, ein Umstand, der zwar seit dem Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987 keinen eigenen Qualifikationstatbestand mehr bildet, ungeachtet dieser Änderung der Rechtslage aber jedenfalls als Erschwerungsgrund zu werten ist. Zutreffend wurde schließlich der Vorstrafe R***** wegen Mordes oder allenfalls wegen eines anderen vorsätzlichen Tötungsdelikts (vgl. AS 147, 233/I) - womit der angenommene Milderungsgrund des bisherigen Wohlverhaltens in Wahrheit in Wegfall gerät - entsprechendes Gewicht beigemessen, sodaß die über die beiden Angeklagten verhängten Strafen nicht überhöht sind. Zu deren Reduzierung besteht demnach keine Veranlassung.

Auch den Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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