OGH 11Os22/94

OGH11Os22/9423.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Feber 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager und Dr.Mayrhofer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer in der beim Landesgericht Innsbruck zum AZ 33 (nunmehr 28)Vr 3796/93 anhängigen Strafsache gegen Francesco N***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 2 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 21.Jänner 1994, AZ 7 Bs 34/94 (= ON 46 der Vr-Akten) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Francesco N***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Beim Landesgericht Innsbruck wurde gegen Francesco N***** zunächst ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Vergehens der Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z 2 StGB anhängig, im Zuge dessen am 24.November 1993 über den Genannten die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 lit. b StPO verhängt wurde (ON 5 des Aktendoppels).

In der Folge wurde auf Grund der Erhebungsergebnisse die Voruntersuchung in Richtung des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 2 StGB ausgedehnt und schließlich deswegen gegen Francesco N***** Anklage erhoben (ON 23 des AD). Inhaltlich dieser in Rechtskraft erwachsenen (3 cc, 3 ee des AD) Anklage liegt ihm zur Last, im November 1993 in Italien nachgemachte 100.000-Lire-Noten im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12 StGB) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen zu haben, dieses Geld als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen. Mit Beschluß vom 30.Dezember 1993 (ON 13 des AD) wurde nach durchgeführter Haftprüfungsverhandlung von der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck dem Enthaftungsantrag des Francesco N***** Folge gegeben, die über ihn verhängte Untersuchungshaft unter Anwendung der gelinderen Mittel nach § 180 Abs. 5 Z 1, 2, 5, 6 und 7 StPO aufgehoben und die Höhe der Sicherheitsleistung mit 3 Mio S festgesetzt.

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der dagegen gerichteten Beschwerde des Francesco N***** teilweise und zwar dahin Folge gegeben, daß einerseits die Aufhebung der Untersuchungshaft nicht mehr von der Anwendung der gelinderen Mittel (auch) nach § 180 Abs. 5 Z 5 und 6 StPO abhängig gemacht und andererseits die Höhe der Sicherheitsleistung auf 1,5 Mio S reduziert wurde. Im übrigen wurde der Beschwerde nicht Folge gegeben.

Die dagegen fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Das Beschwerdevorbringen, wonach sich der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck - nur dieser ist Gegenstand der Anfechtung - mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und seiner Behauptung, gutgläubig mit Falschgeld bezahlt zu haben, nicht auseinandergesetzt habe, ist nicht aktengetreu. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat nämlich ausführlich dargelegt, daß sich der - inzwischen zur Anklage verdichtete - Tatverdacht auf die Aussagen der Zeugen Tatjana B*****, Bernd E***** und Klaus P***** und die objektivierten Tatmodalitäten (Flucht des Angeklagten, Lichtbilder der Überwachungskamera etc.) stützt und ungeachtet der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auf der Basis der (dem Oberlandesgericht) vorliegenden Beweisergebnisse als dringend zu beurteilen sei.

Ob die - vom Oberlandesgericht Innsbruck im angefochtenen Beschluß dargelegten - Ergebnisse der Voruntersuchung ausreichen werden, den Beschwerdeführer des ihm angelasteten Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 2 StGB zu überführen, kann vom Obersten Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht geprüft werden, sondern muß der freien Beweiswürdigung der Tatrichter überlassen bleiben (NRsp 1993/52).

Gemäß § 1 Abs. 1 GRBG steht dem Betroffenen im übrigen nur dann eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Daraus folgt, daß Beschwerdegegenstand (nur) ein richterlicher Akt - wie die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinn einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist. Nicht in diesen Schutzbereich fallen hingegen Maßnahmen, die nicht einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen (s. JAB 852 BlgNR 17.GP zu §§ 1 und 2; 12 Os 68/93, 13 Os 51/93, 14 Os 73/93 uam). Das Vorbringen des Angeklagten, bei Verkündung des Beschlusses auf Ausdehnung der Voruntersuchung wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 2 StGB sei ihm keine Belehrung über seine Rechte erteilt worden, ist daher im gegebenen Zusammenhang nicht von Relevanz, seine Behauptung, er sei in diesem Umfang nicht zur Sache vernommen worden, neuerlich nicht aktenkonform (51 des AD).

Ausgehend vom Anklagevorwurf ergibt auch die vom Gesetz gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 193 Abs. 2 StPO keine Gesetzesverletzung durch den angefochtenen Beschluß; ebensowenig kann eine Grundrechtsverletzung in der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung mit 1,5 Mio S erblickt werden, ist doch nach den (von der Beschwerde angeführten) Kriterien des § 190 Abs. 1 StPO auch auf das Gewicht der dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlung abzustellen, die vom Gesetz mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist.

Mit dem Hinweis schließlich, daß - neben dem unbestrittenen Haftgrund der Fluchtgefahr - jener der Verdunkelungsgefahr zwischenzeitig zufolge Zeitablaufs weggefallen ist, vermag die Beschwerde eine Grundrechtsverletzung durch den angefochtenen Beschluß ebenfalls nicht darzutun.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Demzufolge hatte gemäß § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu unterbleiben.

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