Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen Ing.Emil L***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 26 b Vr 7477/90 ein Strafverfahren (im Stadium der Voruntersuchung) wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 3 g VerbotsG und anderer strafbarer Handlungen anhängig.
Bereits seine gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.April 1992, AZ 27 Bs 23,88,89,109/92, und vom 25.Jänner 1993, AZ 27 Bs 302,349/92, erhobene Grundrechtsbeschwerde mußte mit Beschluß vom 11.Mai 1993, GZ 14 Os 75/93-9, zurückgewiesen werden, weil vom Beschwerdeführer eine den Kriterien des Grundrechtsbeschwerdegesetzes entsprechende Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit nicht behauptet worden war.
In der nunmehr abermals direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten - hier am 30.Juli 1993 eingelangten - "Grundrechtsbeschwerde und Beschwerde wegen Verletzung der Menschenrechte gemäß Art. 13 usw. EMRK" wendet sich der Beschuldigte gegen die (beiden) Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Juli 1993, AZ 27 Bs 125,192/93 und 27 Bs 193/93, womit dieses Beschwerden gegen (Verfahrensschritte betreffende) Entscheidungen der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zurückgewiesen, einer weiteren Beschwerde gegen einen Gebührenbestimmungsbeschluß des Untersuchungsrichters nicht Folge gegeben und ausgesprochen hatte, daß kein Anlaß zu einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 15 StPO bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Auch die vorliegende Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 1 Abs. 1 GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Daraus folgt, daß Beschwerdegegenstand (nur) ein richterlicher Akt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich veranlaßten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bishin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinn einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist. Nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit fallen hingegen Maßnahmen, die nicht einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen (s. JAB 852 Beil.Nr. XVII GP zu §§ 1 und 2; 12 Os 68/93, 13 Os 51/93, 14 Os 73/93).
Da die bekämpften Beschlüsse des Oberlandesgerichtes - nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers - keine mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbaren strafgerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen im Sinn des § 1 Abs. 1 GRBG darstellen, war die Beschwerde in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es (zur Behebung des Formgebrechens der fehlenden Verteidigerunterschrift) zuvor eines Vorgehens nach § 3 Abs. 2 zweiter Satz GRBG bedurfte.
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