OGH 14Os75/93

OGH14Os75/9318.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.‑Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobler als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 26b Vr 7477/90 anhängigen Strafsache gegen Ing. Emil L* wegen des Verbrechens nach § 3g Verbotsgesetz und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Ing. Emil L*, betreffend die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. April 1992, AZ 27 Bs 23,88,89,109/92 und vom 25. Jänner 1993, 27 Bs 302, 349/92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00075.9300000.0511.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 

 

Gründe:

 

Gegen Ing. Emil L* ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 26b Vr 7477/90 die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 3g VerbotsG und anderer strafbarer Handlungen anhängig.

Am 26. April 1993 langte eine vom Beschuldigten eigenhändig verfaßte, direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete Eingabe vom 22. April 1993 ein, welche als "Grundrechtsbeschwerde und Rechtsschutzgesuch wegen Verletzung der Menschenrechte gemäß Art 13 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958" bezeichnet wird und ausdrücklich die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. April 1992 zum AZ 27 Bs 23,88,89,109/92 und vom 25. Jänner 1993 zum AZ 27 Bs 302,349/92 betrifft.

 

Rechtliche Beurteilung

Die "Grundrechtsbeschwerde" ist unzulässig.

Nach § 1 Abs 1 GRBG (BGBl. 1992/864) steht eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof (nur) wegen (behaupteter) Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit zu. Eine Verletzung dieses Grundrechtes wurde vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht behauptet.

Da es sohin schon an einem Vorbringen dahingehend mangelt, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung erblickt (§ 3 Abs 1 GRBG), war die Grundrechtsbeschwerde sogleich zurückzuweisen, ohne daß es zuvor eines Vorgehens gemäß § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG bedurfte.

Ein solches Vorgehen war auch deshalb entbehrlich, weil die vom vorliegenden Antrag des Ing. Lachout erfaßten Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien in den beiden oben genannten Verfahren dem Beschwerdeführer bereits am 27. April 1992 bzw. am 4. Februar 1993 zugestellt wurden und sich selbst eine rite erhobene Grundrechtsbeschwerde daher wegen Verstreichens der vierzehntägigen Beschwerdefrist (§ 4 Abs 1 GRBG) als verspätet eingebracht darstellen würde.

Da somit ein Erkenntnis darüber, ob eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit stattgefunden hat oder nicht, nicht zu ergehen hat, war die Beschwerde, weil das Grundrechtsbeschwerdegesetz insoweit nichts anderes vorsieht, in sinngemäßer Anwendung der sonst für den Obersten Gerichtshof geltenden strafprozessualen Vorschriften zurückzuweisen.

 

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