European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00095.15B.1201.000
Spruch:
Die Beschwerde und die Anträge auf Erneuerung und Unterbrechung des Verfahrens werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 17. Juni 2015, AZ 31 Ns 28/15x, entschied der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Strafverfahren gegen Franz B***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 4 U 8/15b des Bezirksgerichts Wiener Neustadt, über den Antrag des Angeklagten auf Ablehnung der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt wegen Ausgeschlossenheit abschlägig.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Franz B*****, auch diese war zurückzuweisen, weil gegen eine Entscheidung über die Ausgeschlossenheit kein selbständiges Rechtsmittel zusteht (§ 45 Abs 3 StPO).
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Aspekt fehlender Anfechtungsmöglichkeit eine Verletzung von Art 6 und 13 MRK reklamiert, sei unter dem Aspekt des § 363a StPO Folgendes erwidert:
Eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde (Art 13 MRK) kann nur in Verbindung mit der Verletzung einer materiellen Garantie der MRK oder eines Zusatzprotokolls gerügt werden (13 Os 133/14d; Grabenwarter/Pabel EMRK 5 § 24 Rz 167; Meyer‑Ladewig EMRK 3 Art 13 Rz 1). Kann ‑ wie hier ‑ das durch Art 6 Abs 1 erster Satz MRK garantierte Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht durch Antragstellung in der Hauptverhandlung verbunden mit Urteilsanfechtung nach den Regeln der §§ 45 Abs 1, 468 Abs 1 Z 1 StPO wirksam durchgesetzt werden, weil vor oder in der Hauptverhandlung getroffene negative Entscheidungen nach § 45 StPO keine Bindungswirkung entfalten (vgl 13 Os 66/13z; Lässig , WK‑StPO § 45 Rz 13; Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 131; Fabrizy , StPO 11 § 281 Rz 26), so ist der grundsätzlich subsidiäre Erneuerungsantrag unzulässig (RIS‑Justiz RS0122737 [T21]).
Der Erneuerungsantrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO).
Eine Unterbrechung des Verfahrens kam schon aufgrund der zwischenweiligen (zurückweisenden) Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 22. September 2015, AZ G 396/2015, nicht in Betracht.
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