European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00132.15Y.1209.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14. Jänner 2014, GZ 36 Hv 126/13v‑39, wurde ‑ soweit im gegenständlichen Verfahren von Relevanz ‑ Arthur O***** der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach §§ 15, 135 Abs 1 StGB, der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Der dagegen vom Angeklagten letztlich nur wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche ausgeführten Berufung gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 19. Jänner 2015, AZ 10 Bs 274/14m, (lediglich) betreffend den Strafausspruch sowie das Adhäsionserkenntnis Folge (ON 61).
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil wendet sich der ‑ Verletzungen des Art 6 MRK behauptende ‑ Antrag des Arthur O***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO per analogiam; dieser erweist sich als unzulässig.
Für einen Erneuerungsantrag, der sich nicht auf ein Urteil des EGMR stützt (RIS‑Justiz RS0122228), gelten die gegenüber diesem normierten Zulässigkeits-voraussetzungen (Art 34 und 35 MRK) sinngemäß (RIS‑Justiz RS0122737, RS0128394). Demnach kann (auch) der Oberste Gerichtshof erst nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs angerufen werden (Art 35 Abs 1 MRK). Diesem Erfordernis wird entsprochen, wenn von allen zugänglichen (effektiven) Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; vgl RIS‑Justiz RS0122737 [T13]; Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 13 Rz 26 ff, 34 ff).
Im vorliegenden Fall behauptet der Erneuerungswerber, die Verletzung „diversester Rechte des erstinstanzlichen Verfahrens“ (konkret: das Unterbleiben der Übersetzung des Hauptverhandlungsprotokolls sowohl nach dem ersten Verhandlungstermin als auch vor der Urteilsfällung) hätte zu einer Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht führen müssen, deren Unterbleiben „Art 6 MRK“ verletze.
Damit übergeht der Antragsteller, dass er eine Übersetzung von Teilen oder des gesamten Hauptverhandlungsprotokolls prozessordnungskonform weder im Verfahren erster Instanz beantragt, noch deren Unterbleiben im Berufungsverfahren gerügt hat. Eine Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe - die ohnedies nur nach Maßgabe der §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 4 StPO erfolgversprechend sein hätte können - wurde zwar angemeldet (ON 41), ihre Ausführung in der Berufungsschrift (ON 53) unterblieb jedoch (§§ 489 Abs 1, 467 Abs 2 StPO).
Dass der Erneuerungswerber in der Berufungsverhandlung „massive Sprachprobleme“ und eine sinnentstellende Übersetzung durch den Dolmetscher im Verfahren erster Instanz behauptet (ON 60 S 3) und sich nach der Berufungsverhandlung schriftlich über Art und Umfang der ihm gewährten Übersetzungshilfe beschwert hat (ON 63), wird den Kriterien der horizontalen Rechtswegerschöpfung ebenfalls nicht gerecht.
Mit den weiteren (allgemein gehaltenen) Ausführungen zur Umsetzung zweier Richtlinien der Europäischen Union sowie zum Umfang der Übersetzungshilfe wird eine Grundrechtsverletzung ebenso wenig prozessförmig zur Darstellung gebracht wie mit der Kritik am Inhalt des gegenständlichen Strafakts (RIS-Justiz RS0128393; zu den Anregungen in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur vgl RIS‑Justiz RS0123231 [T1]).
Der solcherart unzulässige Erneuerungsantrag war daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers ‑ in sinngemäßer Anwendung des Art 35 Abs 1 MRK gemäß § 363b Abs 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0128394 [T1]).
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