OGH 1Os154/49 (RS0101052)

OGH1Os154/4926.3.1949

Rechtssatz

Ist der OGH bei Zurückweisung der Berufung als verspätet von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, so kann nach Analogie der §§ 352 ff StPO insbesondere in entsprechender Anwendung des § 358 StPO vorgegangen werden, wobei Art I des EGStPO eine analoge Anwendung der Verfahrensvorschriften zu Gunsten des Angeklagten nicht verbietet.

Normen

StPO §358

1 Os 154/49OGH26.03.1949

Veröff: SSt XX/40

12 Os 83/65OGH01.12.1965
12 Os 194/71OGH14.12.1971

Ähnlich auch; Beisatz: Tod des Angeklagten vor der Entscheidung des OGH über seine Nichtigkeitsbeschwerde; nachträgliche Aufhebung dieser Entscheidung. (T1) Veröff: SSt 42/55 = EvBl 1972/237 S 443

9 Os 6/79OGH26.02.1979

Beisatz: Hier: Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wegen eines unrichtigen Einlaufvermerks des Gerichtsbeamten. (T2) Veröff: EvBl 1979/183 S 469

13 Os 145/79OGH27.09.1979

Beisatz: Hier: Unzulässiger Zustellvorgang wurde nachträglich aufgedeckt. (T3)

13 Os 41/81OGH26.03.1981

Beis wie T3

11 Os 55/81OGH20.05.1981

Vgl auch; Beis wie T2

13 Os 98/83OGH09.06.1983

Vgl auch

13 Os 42/90OGH10.05.1990

Beis wie T2

12 Os 92/90OGH23.08.1990

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Irrige Annahme der Rechtskraft einer Strafverfügung durch ein Bezirksgericht und dessen übergeordneten Gerichtshof I.Instanz als Beschwerdegericht. (T4)

15 Os 109/90OGH20.11.1990

Beis wie T2

15 Os 98/93OGH19.08.1993

Vgl auch

11 Os 187/96OGH04.09.1997

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einbringung der Rechtsmittelausführung per Telefax am letzten Tag der Ausführungsfrist, jedoch nach Ende der Amtsstunden. (T5)

15 Os 61/02OGH17.10.2002

Auch; Beisatz: Entsprach ein Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes zwar im Zeitpunkt seiner Fassung der Aktenlage, ergaben aber die gemäß § 285 f StPO durchgeführten Erhebungen, dass die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde rechtzeitig zur Post gegeben wurde, gibt der Oberste Gerichtshof dem darauf zielenden Antrag des Beschwerdeführers Folge und reassumiert das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 352 ff StPO. (T6)

14 Os 131/04OGH08.03.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat eigene, aufgrund falscher Tatsachengrundlagen ergangene formalrechtliche Entscheidungen ausschließlich selbst in einem sogenannten Reasummierungsbeschluss aufzuheben. (T7)

11 Os 97/11sOGH06.10.2011

Vgl auch

11 Ns 31/18zOGH28.08.2018

Vgl auch; Beisatz: Zwar kann der Oberste Gerichtshof seine Entscheidungen amtswegig oder auf Antrag der beschwerten Parteien dann durch sogenanntes Reassumieren beseitigen, wenn er bei ihnen irrtümlich von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Zufolge der Einmaligkeit des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde kann auch im Zusammenhang mit einem Antrag auf Reassumierung weder ein die Nichtigkeitsbeschwerde ergänzendes Vorbringen erstattet noch eine Ausweitung der Beschwerdegründe vorgenommen werden. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19490326_OGH0002_0010OS00154_4900000_001

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