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§ 358 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 358.

(1) Das frühere Urteil wird in den Fällen der §§ 353 bis 356 durch die Bewilligung der Wiederaufnahme insoweit für aufgehoben erklärt, als es die Straftat betrifft, hinsichtlich der die Wiederaufnahme bewilligt wird. Die gesetzlichen Folgen der im ersten Urteil ausgesprochenen Verurteilung bleiben bis zur neuerlichen Entscheidung aufrecht. Der Vollzug der Strafe ist unverzüglich einzustellen und über die Haft des Beschuldigten nach den im 9. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen zu entscheiden.

(2) Das Verfahren tritt durch die Wiederaufnahme grundsätzlich (§ 360) in den Stand des Ermittlungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft hat die nach Maßgabe der bewilligenden Entscheidung erforderlichen Anordnungen oder Anträge zu stellen. Die für das Ermittlungsverfahren und die Anklage geltenden Bestimmungen sind auch hier anzuwenden.

(3) Wird das wiederaufgenommene Ermittlungsverfahren ohne Durchführung oder außerhalb einer Hauptverhandlung eingestellt, so hat der Beschuldigte das Recht, eine Veröffentlichung der Entscheidung zu verlangen.

(4) Wird der Angeklagte im wiederaufgenommenen Verfahren erneut verurteilt, so ist eine bereits erlittene Strafe auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).

(5) Ist die Wiederaufnahme nur zugunsten des Angeklagten bewilligt worden, so gilt das Verbot der Verschlechterung (§ 16).

(6) Gegen das neue Erkenntnis stehen dieselben Rechtsmittel offen wie gegen jedes andere Urteil.