OGH 2Ob13/77; 2Ob543/77; 5Ob518/78; 4Ob162/77; 5Ob313/78; 6Ob582/79; 6Ob622/79 (RS0037797)

OGH2Ob13/77; 2Ob543/77; 5Ob518/78; 4Ob162/77; 5Ob313/78; 6Ob582/79; 6Ob622/7918.3.2024

Rechtssatz

Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen.

Normen

ZPO §226 IIIA
ZPO §266 B
ZPO §272 C
ZPO §503 E4c/3

2 Ob 13/77OGH03.03.1977
2 Ob 543/77OGH15.09.1977
5 Ob 518/78OGH14.02.1978
4 Ob 162/77OGH14.03.1978

Veröff: EvBl 1978/145 S 467 = Arb 9672 = IndS 1978 H5,1113

5 Ob 313/78OGH20.03.1979
6 Ob 582/79OGH02.05.1979
6 Ob 622/79OGH11.07.1979
5 Ob 653/79OGH28.08.1979

Beisatz: Voraussetzungen für Verjährungseinrede des Beklagten. (T1)

8 Ob 87/79OGH13.09.1979
5 Ob 734/79OGH04.12.1979
4 Ob 397/79OGH15.01.1980
1 Ob 517/80OGH05.03.1980
1 Ob 556/80OGH26.03.1980

Veröff: SZ 53/54

5 Ob 575/80OGH08.07.1980
7 Ob 19/80OGH13.11.1980

Bemerkung: Der ursprüngliche Beisatz T2 wurde zur Vermeidung von Missverständnissen im Zuge einer Nachbearbeitung des Rechtssatzdokuments im Juni 2009 entfernt (T2)<br/>Anm: Veröff: SZ 53/151 = JBl 1982,213

5 Ob 305/81OGH29.09.1981

Auch

8 Ob 151/81OGH15.10.1981

Beisatz: Hinsichtlich Verjährung. (T3)

7 Ob 7/82OGH11.02.1982

Beisatz: Hier: Anspruchskürzung bei nicht ausreichender Versicherungssumme. (T4)

1 Ob 541/82OGH21.04.1982

Beisatz: Höhe des Kaufpreises. (T5)

4 Ob 72/82OGH15.06.1982

Veröff: Arb 10143

5 Ob 677/82OGH14.09.1982

Beisatz: Allerdings ist im Falle eines Beweisnotstandes der Gegner verpflichtet, ihm zur Verfügung stehende Beweismittel dem Beweispflichtigen nicht vorzuenthalten. Hier: Sittenwidrigkeit. (T6)

2 Ob 254/82OGH14.12.1982
7 Ob 648/82OGH13.01.1983

Veröff: SZ 56/6 = GesRZ 1983,99 = JBl 1984,436

7 Ob 760/82OGH07.07.1983
8 Ob 87/83OGH22.09.1983

Beisatz: Hier: Voraussetzungen für Hemmung der Verjährung. (T7)

2 Ob 28/84OGH08.05.1984
6 Ob 1505/85OGH21.02.1985

Auch; Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast trifft denjenigen, der aus dem betreffenden Tatumstand für seinen Standpunkt etwas abzuleiten gedenkt. (T8)

8 Ob 79/84OGH21.03.1985

Beis wie T3

3 Ob 570/85OGH12.06.1985

Beisatz: Wer ein subjektives Recht geltend macht, trägt also die Beweislast für den (normalen) Entstehungstatbestand, nicht aber für das Fehlen anomaler Hinderungsgründe und erst recht nicht für den ungestörten Fortbestand des einmal entstandenen Rechtes. (T9)

7 Ob 542/85OGH09.05.1985
1 Ob 20/85OGH15.01.1986

Beis wie T1; Veröff: NZ 1986,188

8 ObS 21/87OGH02.09.1987
2 Ob 519/87OGH11.02.1988
9 ObA 195/87OGH27.01.1988

Beisatz: Wer sich darauf beruft, dass ein Recht nicht wirksam geworden oder beseitigt worden sei, muss die rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen. (T10)

2 Ob 630/87OGH23.03.1988
7 Ob 505/88OGH24.03.1988
1 Ob 536/88OGH13.04.1988

Veröff: SZ 61/89

7 Ob 578/88OGH19.05.1988

Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger hat die Schadenshöhe zu beweisen, in einem Fall wie dem vorliegenden zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit; Schadenersatz bei Exekutionsvereitelung. (T11)

2 Ob 8/88OGH14.06.1988

Veröff: ZVR 1989/114 S 189

8 Ob 671/88OGH06.04.1989

Veröff: RZ 1990/105 S 280

8 Ob 670/88OGH30.11.1989

Auch; Veröff: SZ 62/191

7 Ob 735/89OGH25.01.1990

Auch; Beis wie T10

2 Ob 507/90OGH31.01.1990

Auch; Beis wie T10

1 Ob 711/89OGH14.11.1990
1 Ob 597/91OGH18.09.1991

Auch; Beisatz: Auch in Verfahren, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden. (T12)

2 Ob 560/91OGH23.10.1991

Vgl auch; Beis wie T10<br/>Veröff: SZ 64/147

1 Ob 28/92OGH15.09.1992

Auch; Beisatz: Soweit nicht abweichende Regeln eingreifen, trägt der Anspruchsteller die Beweislast für alle rechtsbegründenden Tatsachen. (T13) <br/>Veröff: SZ 65/117

10 ObS 233/92OGH30.03.1993

Beisatz: Der Versicherungsträger, der sich auf einen Rechtsmissbrauch des Versicherten beruft, muss diesen nach der auch in Sozialrechtssachen geltenden Grundregel beweisen. (T14) <br/>Veröff: SZ 66/45

10 ObS 161/91OGH23.02.1993

Beis wie T14<br/>Veröff: DRdA 1994,47 (Binder)

10 ObS 152/91OGH04.03.1993

Beis wie T14<br/>Veröff: JBl 1994,191

10 ObS 36/93OGH27.04.1993

Auch; Beis wie T14

7 Ob 539/93OGH30.06.1993

Auch; Beis wie T8

9 ObA 213/93OGH08.09.1993

Beisatz: Dabei ist jedoch hilfsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beweislast letztlich wieder die Partei trifft, die den Beweis wegen ihrer "Nähe zum Beweis" leichter erbringen kann. (T15)

8 Ob 1630/93OGH28.10.1993

Beis wie T12

1 Ob 28/93OGH25.01.1994

Auch; Beisatz: Derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, hat auch die rechtsbegründenden Tatsachen (zu behaupten und) zu beweisen. (T16)

8 Ob 502/95OGH26.01.1995

Auch; Beis wie T10

8 Ob 613/93OGH23.02.1995

Auch; Beis wie T9; Beis wie T13

4 Ob 1638/95OGH10.10.1995

Beisatz: Sind Tatfragen zu klären, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen, so gibt die Nähe zum Beweis den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast. Voraussetzung ist aber, dass derjenige, den die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt. (T17)

4 Ob 583/95OGH24.10.1995

Beis wie T12

10 Ob 2018/96dOGH23.04.1996

Auch

8 Ob 2212/96vOGH29.08.1996

Auch

4 Ob 2025/96iOGH14.05.1996

Beis wie T15

10 Ob 2416/96hOGH13.12.1996

Beisatz: In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen. (T18)

2 Ob 2394/96iOGH23.01.1997

Auch; Beis wie T16

1 Ob 2003/96gOGH26.11.1996
4 Ob 2365/96iOGH17.12.1996

Auch; Beisatz: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Der mangelnden Kenntnis des Klägers muss die Unzumutbarkeit der Offenbarung von Kenntnissen gleichgehalten werden. (T19) <br/>Veröff: SZ 69/284

8 Ob 2170/96tOGH17.04.1997

Beis wie T9; Beis wie T10

10 Ob 144/97tOGH17.03.1998
6 Ob 80/98bOGH10.09.1998

Beisatz: Zur Beweislast im Prozess über eine actio negatioria. (T20)

9 Ob 201/98vOGH21.10.1998

Beis wie T8

9 ObA 215/98bOGH21.10.1998

Beis wie T17

6 Ob 197/98hOGH28.01.1999

Beis wie T17

8 Ob 225/98sOGH18.03.1999

Auch; Beis wie T16; Beisatz: Der Schadenersatz begehrende Diskontnehmer hat den Beweis, dass er ohne Abschluss des Diskontvertrags seine Forderung gegen die Akzeptantin noch hätte eintreiben können, zu erbringen (so schon 1 Ob 791/79 = SZ 53/13). (T21)

6 Ob 48/99yOGH24.06.1999

Beisatz: Der Beklagte ist für den Wegfall der den Räumungsanspruch begründenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig. (T22)

6 Ob 260/99zOGH11.11.1999

Beisatz: Für die fehlerhafte Erfüllung eines Werkvertrages. (T23)<br/>Beis wie T19 nur: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T24)

2 Ob 182/98yOGH23.12.1999

Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T16

9 ObA 74/00yOGH15.03.2000

Vgl auch; Beis wie T10

2 Ob 156/99aOGH02.08.2000

Vgl auch; Beis wie T17 nur: Sind Tatfragen zu klären, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen, so gibt die Nähe zum Beweis den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast. (T25)<br/>Beisatz: Eine Verschiebung der Beweislast aus dem Grund der "Nähe zum Beweis" kann nur ausnahmsweise eintreten. (T26)

9 Ob 139/00gOGH06.09.2000

Beis wie T1

2 Ob 296/00vOGH23.11.2000
7 Ob 290/00yOGH06.12.2000

Beis wie T8<br/>Veröff: SZ 73/191

7 Ob 3/01vOGH23.01.2001

Beis wie T16

9 Ob 60/01sOGH11.04.2001

Vgl; Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, trifft denjenigen, der seinen Anspruch darauf stützt, sodass sämtliche in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten gehen, wobei dies auch für den Beweis des Kausalzusammenhangs und der Rechtswidrigkeit des Verhaltens gilt. (T27)

6 Ob 263/00wOGH05.07.2001

Vgl; Beisatz: Den Schuldner trifft die Behauptungslast und die Beweislast für die Erfüllung. (T28)

3 Ob 270/01dOGH24.05.2002

Vgl auch; Beis wie T28 nur: Den Schuldner trifft die Beweislast für die Erfüllung. (T29)

9 ObA 46/03kOGH23.04.2003

Beis wie T8

7 Ob 195/04hOGH08.09.2004

Auch

3 Ob 46/04tOGH22.12.2004

Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Behauptungs- und Beweislast dessen, der sich auf die Anwendung des § 1170a Abs 2 ABGB stützt und damit den Werklohnanspruch des Werkunternehmers auf einen die vorläufige Kostenschätzung übersteigenden Anspruch zum Erlöschen bringen will. (T30)

7 Ob 311/04tOGH16.03.2005

Beisatz: Grundsätzlich gilt das auch im Versicherungsrecht. (T31)

7 Ob 26/05gOGH02.03.2005

Beis wie T19; Beis wie T29

3 Ob 148/04tOGH31.03.2005

Beis wie T27 nur: Die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, trifft denjenigen, der seinen Anspruch darauf stützt. (T32)

7 Ob 233/04xOGH20.04.2005

Beis wie T27

6 Ob 95/04wOGH23.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende offenkundige, nichtverbücherte Servitut stützt, trifft, unabhängig davon, ob er den Ersteher mit Servitutenklage belangt oder von diesem mit Servitutenfreiheitsklage belangt wird, die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen, insbesondere dass nach den im Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnissen die offenkundige Dienstbarkeit zu übernehmen war; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T33)

9 ObA 16/05aOGH31.08.2005
6 Ob 190/05tOGH16.02.2006

Beisatz: Dies gilt auch für prozessuale Tatbestände wie die örtliche Zuständigkeit oder inländische Gerichtsbarkeit. (T34)<br/>Beisatz: Hier: Besteht das als Anknüpfungsmoment für die internationale Zuständigkeit behauptete Vermögen in Forderungen, muss die Richtigkeit der Forderung erweislich sein. Sonst ist die Forderung kein geeignetes Vermögen. Demgegenüber trifft den Beklagten die Beweislast für die behauptete mangelnde Einbringlichkeit der Forderung. (T35)

6 Ob 29/06tOGH09.03.2006

Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T36)<br/>Beisatz: Hier: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach § 1435 ABGB. (T37)

6 Ob 75/06gOGH06.04.2006

Auch

3 Ob 106/06vOGH26.07.2006

Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T19; Beisatz: Kann eine Prozesspartei erst durch eine Operation ein Beweismittel schaffen, so wird ihr die tatsächliche Vornahme dieser Operation im Regelfall nicht zumutbar sein, weil es um die Unverletzlichkeit der Person geht. (T38)<br/>Beisatz: Daraus lässt sich jedoch kein genereller Ausschluss einer prozessualen Mitwirkungspflicht durch Vornahme einer Operation ableiten, weil Umstände denkbar sind, die für eine Zumutbarkeit sprechen können (etwa dass die Operation in kurzer Zeit ohnehin unumgänglich sein wird). (T39)

9 Ob 83/06fOGH27.09.2006

Beisatz: Hier: Drittschuldnerklage. (T40)

2 Ob 179/06xOGH21.09.2006

Beisatz: In einem Verkehrsunfallprozess hat daher der Kläger vor allem seine Schäden, die Haltereigenschaft beziehungsweise die Lenkereigenschaft des Beklagten und - soferne das Klagebegehren nicht ausschließlich auf die Gefährdungshaftung des EKHG gestützt wird und die spezielle Beweislastregelung des § 9 EKHG zum Tragen kommt - auch alle Tatumstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird. (T41)<br/>Beisatz: Lassen sich aber die maßgeblichen Positionen der unfallbeteiligten Fahrzeuge erst durch das kfz-technische Sachverständigengutachten exakt ermitteln, wäre die Forderung an den Kläger, sein Tatsachenvorbringen entweder dem Sachverständigengutachten detailgetreu anzupassen oder bereits zuvor sämtliche Eventualitäten des möglichen Unfallgeschehens umfangreich darzulegen, überzogen. (T42)

2 Ob 85/06yOGH27.02.2007

Auch; Beis wie T9

2 Ob 105/07sOGH14.06.2007

Beis wie T34 nur: Dies gilt auch für prozessuale Tatbestände. (T43)<br/>Beisatz: Hier: Urkundlicher Nachweis gemäß § 104 Abs 1 JN. (T44)<br/>Veröff: SZ 2007/97

2 Ob 101/07bOGH15.11.2007

Vgl; Beis ähnlich wie T42

2 Ob 262/07dOGH24.01.2008
2 Ob 18/08yOGH24.09.2008

Vgl; Beis wie T27 nur: Die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, trifft denjenigen, der seinen Anspruch darauf stützt, sodass sämtliche in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten gehen. (T45)<br/>Veröff: SZ 2008/138

1 Ob 55/09hOGH31.03.2009

Auch; Beisatz: Der Verkehrssicherungspflichtige hat eine unzumutbare Ausweitung von Verkehrssicherungspflichten zu behaupten und zu beweisen. (T46)

10 Ob 21/08yOGH12.05.2009

Beis wie T17; Beisatz: Eine Beweislastverschiebung ist nach ständiger Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis" - im Einzelfall- den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen". (T47)<br/>Beisatz: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es also (nur) dann, wenn für die eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben; allein durch einen Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine Verschiebung der Beweislast hingegen nicht gerechtfertigt. (T48)<br/>Veröff: SZ 2009/66

6 Ob 44/09bOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Beweisnähe ist grundsätzlich kein Sachgrund für eine Umkehrung der objektiven Beweislast. Es führt auch nicht grundsätzlich zur Beweislastumkehr, wenn mangels Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten gegeben sind, dem Gegner hingegen diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohneweiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T49)<br/>Bem: Ebenso nunmehr 9 Ob 12/05p SZ 2005/73 = JBl 2005, 738; 4 Ob 180/07k). (T50)

4 Ob 217/09dOGH19.01.2010

Auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Beweislast für Grundlagen der Leistungsfestsetzung nach Möglichkeit und Billigkeit. (T51)

7 Ob 232/09gOGH30.06.2010

Beisatz: Hier: Nachweis eines aus einer Bankgarantie Begünstigten, dass die Nichterfüllung der Garantiebedingung nicht seiner Sphäre zuzurechnen ist. (T52)

3 Ob 69/10hOGH30.06.2010
3 Ob 106/10zOGH30.06.2010

Vgl auch; Beis wie T48

2 Ob 163/09yOGH27.05.2010

Beis wie T42; Beisatz: In einem Prozess wegen eines Verkehrsunfalls sind an die Behauptungspflicht grundsätzlich keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. (T53)

8 ObA 20/10iOGH22.07.2010
9 Ob 50/09gOGH30.06.2010

Auch; Beisatz: Hier: Entschädigung von Anlegern eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen. (T54)<br/>Veröff: SZ 2010/76

6 Ob 198/10aOGH11.10.2010
4 Ob 199/10hOGH15.12.2010

Auch; Beis wie T17<br/>Veröff: SZ 2010/157

7 Ob 165/10fOGH27.04.2011

Auch; Beis wie T54

9 Ob 48/10iOGH30.03.2011

Auch; Beisatz: Hier: Vorliegen der Ausnahme des § 785 Abs 3 ABGB. (T55)

2 Ob 186/10gOGH29.09.2011

Veröff: SZ 2011/122

2 Ob 152/11hOGH20.10.2011

Vgl; Auch Beis wie T27

7 Ob 222/11iOGH28.03.2012

Auch; Beis wie T54

1 Ob 240/11tOGH26.04.2012

Auch; Beis wie T54

8 Ob 65/12kOGH28.06.2012

Auch; Beis wie T54

7 Ob 94/12tOGH04.07.2012
1 Ob 125/12gOGH01.08.2012

Vgl auch; Beis wie T54

8 Ob 73/12mOGH19.12.2012

Auch; Beis wie T54

10 Ob 13/13dOGH16.04.2013
3 Ob 126/13wOGH21.08.2013

Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. (T56)

3 Ob 125/13yOGH21.08.2013

Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. Im gegenständlichen Oppositionsstreit traf die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass dem englischen Insolvenzverfahren eine die Anerkennung hindernde Gehörverletzung anhaftete, die beklagte Partei. Diesen Nachweis hat die beklagte Partei hier auf Tatsachenebene nicht erbracht. Es steht gerade nicht fest, dass ihr die Verständigung nach Art 40 EuInsVO nicht zugegangen ist. (T57)

4 Ob 169/13aOGH19.11.2013

Auch; Beis wie T17

2 Ob 243/12tOGH27.11.2013

Beisatz: Hier: Auch im Anwendungsbereich der AEUV werden bei Verfahren zwischen privaten Rechtssubjekten die in Judikaten des EuGH zu Verwaltungs- bzw Strafverfahren getroffenen Aussagen über die Darlegungspflicht des Staates nicht heranzuziehen sein, sondern wird nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung im Zivilprozess davon auszugehen sein, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat. (T58); Veröff: SZ 2013/115

7 Ob 41/14aOGH22.04.2014
9 ObA 44/14gOGH27.05.2014

Auch; Beisatz: Hier: Einwand der Arbeitnehmerin, dass der Dienstgeber, der sich zur Abwehr von Ansprüchen auf eine kollektivvertragliche Verfallsfrist beruft, die Geltendmachung der Ansprüche durch die Arbeitnehmerin vereitelt oder erschwert hätte. (T59)

4 Ob 200/14mOGH20.01.2015

Auch; Beisatz: Hier: GSpG. (T60)

1 Ob 161/14dOGH27.11.2014

Beis wie T8

8 ObA 9/15dOGH28.04.2015

Beis wie T48; Veröff: SZ 2015/41

6 Ob 20/15gOGH19.03.2015

auch; Beisatz wie T17<br/>Beisatz: Hier: Beweislastverteilung hinsichtlich der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes im Unterhaltsverfahren. (T60) nunmehr (T60a)<br/>Anm: Änderung der versehentlich vergebenen Beisatznummer T60 auf T60a - April 2023

10 Ob 43/15vOGH02.09.2015

Beis wie T45

1 Ob 192/15iOGH24.11.2015
1 Ob 12/16wOGH25.02.2016

Beis wie T1

1 Ob 54/16xOGH28.04.2016

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T16

2 Ob 35/16kOGH25.05.2016

Auch; Beis wie T24; Veröff: SZ 2016/60

1 Ob 218/15pOGH24.05.2016
2 Ob 140/16aOGH05.08.2016

Auch; Beisatz: Hier: Mitverschulden. (T61)

1 Ob 69/16bOGH30.08.2016
7 Ob 158/16kOGH28.09.2016

Auch

3 Ob 256/16tOGH26.01.2017
1 Ob 14/17sOGH16.03.2017
2 Ob 130/16fOGH20.06.2017

Vgl auch; Beis wie T53

9 ObA 103/17pOGH27.09.2017

Beis wie T8; Beis wie T16

1 Ob 113/17zOGH30.08.2017
8 ObS 9/17gOGH26.01.2018

Beisatz: Hier: Vereitelung oder Erschwernis der rechtzeitigen Geltendmachung von Ansprüchen bei Berufung auf eine kollektivvertragliche Verfallsklausel. (T62); Veröff: SZ 2018/5

8 ObA 11/18bOGH23.03.2018
9 Ob 8/18vOGH25.04.2018
7 Ob 210/17hOGH21.03.2018
7 Ob 189/17wOGH29.08.2018

Auch; Beis wie T25; Beis wie T47; Veröff: SZ 2018/65

6 Ob 170/18wOGH25.10.2018

Vgl; Beisatz: Hier: Zum erheblich nachteiligen Gebrauch eines Mietgegenstands. (T63)

9 Ob 50/18wOGH28.11.2018

Auch; Beisatz: Hier: § 94 Abs 2 ABGB. (T64)

7 Ob 186/17dOGH24.05.2018

Beisatz: Eine typische formelhafte Verknüpfung (Anscheinsbeweis) dahin, dass dem Versicherer ein Gutachten, das in einem von einem anderen Versicherer beauftragten Gutachten erwähnt wird, dauerhaft zur Verfügung steht, besteht nicht. Die Möglichkeit, dass sich der Versicherer ein solches Gutachten allenfalls beschaffen könnte, reicht für die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht aus. Der klagende Versicherungsnehmer ist grundsätzlich dafür beweispflichtig, dass der Versicherer über ein solches Gutachten verfügt, das eingesehen werden soll. (T65)<br/>Veröff: SZ 2018/45

1 Ob 208/19yOGH26.03.2020

Beisatz: Wenn die Gegenseite bereits bestimmte Tatsachen behauptet hat, bedarf es keiner „Wiederholung“ dieser auch für ihren Standpunkt günstigen Fakten durch die andere Partei mehr, auch nicht im Außerstreitverfahren. (T66)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/22

9 ObA 38/20hOGH29.09.2020

Beis wie T17; Beis wie T47

10 ObS 22/21iOGH22.06.2021

Beis wie T16

7 Ob 162/21fOGH18.10.2021

Beis wie T31

4 Ob 134/22tOGH22.11.2022

vgl; Beisatz: Hier: Warum die Beklagte aus einem markenverletzenden Verhalten keinen Vorteil ziehen konnte, hat sie weder behauptet noch bewiesen; dies fällt der Beklagten, die für einen solchen anspruchsvernichtenden Umstand behauptungs- und beweispflichtig wäre, zur Last. (T67)

2 Ob 224/22pOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T55; Beisatz: Hier: Ausnahmetatbestand nach § 784 ABGB. (T68)

8 ObS 8/22tOGH23.02.2023

vgl; Beisatz nur wie T14

8 Ob 2/23mOGH29.03.2023

Beisatz: Somit hat die Klägerin hier das Vorliegen einer die Kündigung rechtfertigenden Bebauung iSd § 6 Abs 2 lit b KlGG, also einer solchen, die weder vom WKlG gedeckt noch für Kleingärten in der Region typisch ist, zu beweisen. (T69)

1 Ob 190/23gOGH20.12.2023

vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T16<br/>Beisatz: Hier: Amtshaftung. Kläger stützte seinen Anspruch im Anlassverfahren auf eine "Privateinlage", die die beklagte OG nicht habe behalten dürfen bzw auf unrechtmäßige Bereicherung. Auf einen aus einem Darlehensvertrag resutlierenden Rückforderungsanspruch hat er sich im Anlassverfahren nicht gestützt. (T70)

9 ObA 107/23kOGH18.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19770303_OGH0002_0020OB00013_7700000_001