Rechtssatz
Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen.
4 Ob 162/77 | OGH | 14.03.1978 |
Veröff: EvBl 1978/145 S 467 = Arb 9672 = IndS 1978 H5,1113 |
5 Ob 653/79 | OGH | 28.08.1979 |
Beisatz: Voraussetzungen für Verjährungseinrede des Beklagten. (T1) |
7 Ob 19/80 | OGH | 13.11.1980 |
Bemerkung: Der ursprüngliche Beisatz T2 wurde zur Vermeidung von Missverständnissen im Zuge einer Nachbearbeitung des Rechtssatzdokuments im Juni 2009 entfernt (T2)<br/>Anm: Veröff: SZ 53/151 = JBl 1982,213 |
8 Ob 151/81 | OGH | 15.10.1981 |
Beisatz: Hinsichtlich Verjährung. (T3) |
7 Ob 7/82 | OGH | 11.02.1982 |
Beisatz: Hier: Anspruchskürzung bei nicht ausreichender Versicherungssumme. (T4) |
1 Ob 541/82 | OGH | 21.04.1982 |
Beisatz: Höhe des Kaufpreises. (T5) |
4 Ob 72/82 | OGH | 15.06.1982 |
Veröff: Arb 10143 |
5 Ob 677/82 | OGH | 14.09.1982 |
Beisatz: Allerdings ist im Falle eines Beweisnotstandes der Gegner verpflichtet, ihm zur Verfügung stehende Beweismittel dem Beweispflichtigen nicht vorzuenthalten. Hier: Sittenwidrigkeit. (T6) |
8 Ob 87/83 | OGH | 22.09.1983 |
Beisatz: Hier: Voraussetzungen für Hemmung der Verjährung. (T7) |
6 Ob 1505/85 | OGH | 21.02.1985 |
Auch; Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast trifft denjenigen, der aus dem betreffenden Tatumstand für seinen Standpunkt etwas abzuleiten gedenkt. (T8) |
3 Ob 570/85 | OGH | 12.06.1985 |
Beisatz: Wer ein subjektives Recht geltend macht, trägt also die Beweislast für den (normalen) Entstehungstatbestand, nicht aber für das Fehlen anomaler Hinderungsgründe und erst recht nicht für den ungestörten Fortbestand des einmal entstandenen Rechtes. (T9) |
1 Ob 20/85 | OGH | 15.01.1986 |
Beis wie T1; Veröff: NZ 1986,188 |
9 ObA 195/87 | OGH | 27.01.1988 |
Beisatz: Wer sich darauf beruft, dass ein Recht nicht wirksam geworden oder beseitigt worden sei, muss die rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen. (T10) |
7 Ob 578/88 | OGH | 19.05.1988 |
Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger hat die Schadenshöhe zu beweisen, in einem Fall wie dem vorliegenden zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit; Schadenersatz bei Exekutionsvereitelung. (T11) |
2 Ob 8/88 | OGH | 14.06.1988 |
Veröff: ZVR 1989/114 S 189 |
8 Ob 671/88 | OGH | 06.04.1989 |
Veröff: RZ 1990/105 S 280 |
1 Ob 597/91 | OGH | 18.09.1991 |
Auch; Beisatz: Auch in Verfahren, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden. (T12) |
2 Ob 560/91 | OGH | 23.10.1991 |
Vgl auch; Beis wie T10<br/>Veröff: SZ 64/147 |
1 Ob 28/92 | OGH | 15.09.1992 |
Auch; Beisatz: Soweit nicht abweichende Regeln eingreifen, trägt der Anspruchsteller die Beweislast für alle rechtsbegründenden Tatsachen. (T13) <br/>Veröff: SZ 65/117 |
10 ObS 233/92 | OGH | 30.03.1993 |
Beisatz: Der Versicherungsträger, der sich auf einen Rechtsmissbrauch des Versicherten beruft, muss diesen nach der auch in Sozialrechtssachen geltenden Grundregel beweisen. (T14) <br/>Veröff: SZ 66/45 |
10 ObS 161/91 | OGH | 23.02.1993 |
Beis wie T14<br/>Veröff: DRdA 1994,47 (Binder) |
9 ObA 213/93 | OGH | 08.09.1993 |
Beisatz: Dabei ist jedoch hilfsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beweislast letztlich wieder die Partei trifft, die den Beweis wegen ihrer "Nähe zum Beweis" leichter erbringen kann. (T15) |
1 Ob 28/93 | OGH | 25.01.1994 |
Auch; Beisatz: Derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, hat auch die rechtsbegründenden Tatsachen (zu behaupten und) zu beweisen. (T16) |
8 Ob 613/93 | OGH | 23.02.1995 |
Auch; Beis wie T9; Beis wie T13 |
4 Ob 1638/95 | OGH | 10.10.1995 |
Beisatz: Sind Tatfragen zu klären, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen, so gibt die Nähe zum Beweis den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast. Voraussetzung ist aber, dass derjenige, den die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt. (T17) |
10 Ob 2416/96h | OGH | 13.12.1996 |
Beisatz: In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen. (T18) |
4 Ob 2365/96i | OGH | 17.12.1996 |
Auch; Beisatz: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Der mangelnden Kenntnis des Klägers muss die Unzumutbarkeit der Offenbarung von Kenntnissen gleichgehalten werden. (T19) <br/>Veröff: SZ 69/284 |
6 Ob 80/98b | OGH | 10.09.1998 |
Beisatz: Zur Beweislast im Prozess über eine actio negatioria. (T20) |
8 Ob 225/98s | OGH | 18.03.1999 |
Auch; Beis wie T16; Beisatz: Der Schadenersatz begehrende Diskontnehmer hat den Beweis, dass er ohne Abschluss des Diskontvertrags seine Forderung gegen die Akzeptantin noch hätte eintreiben können, zu erbringen (so schon 1 Ob 791/79 = SZ 53/13). (T21) |
6 Ob 48/99y | OGH | 24.06.1999 |
Beisatz: Der Beklagte ist für den Wegfall der den Räumungsanspruch begründenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig. (T22) |
6 Ob 260/99z | OGH | 11.11.1999 |
Beisatz: Für die fehlerhafte Erfüllung eines Werkvertrages. (T23)<br/>Beis wie T19 nur: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T24) |
2 Ob 182/98y | OGH | 23.12.1999 |
Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T16 |
2 Ob 156/99a | OGH | 02.08.2000 |
Vgl auch; Beis wie T17 nur: Sind Tatfragen zu klären, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen, so gibt die Nähe zum Beweis den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast. (T25)<br/>Beisatz: Eine Verschiebung der Beweislast aus dem Grund der "Nähe zum Beweis" kann nur ausnahmsweise eintreten. (T26) |
9 Ob 60/01s | OGH | 11.04.2001 |
Vgl; Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, trifft denjenigen, der seinen Anspruch darauf stützt, sodass sämtliche in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten gehen, wobei dies auch für den Beweis des Kausalzusammenhangs und der Rechtswidrigkeit des Verhaltens gilt. (T27) |
6 Ob 263/00w | OGH | 05.07.2001 |
Vgl; Beisatz: Den Schuldner trifft die Behauptungslast und die Beweislast für die Erfüllung. (T28) |
3 Ob 270/01d | OGH | 24.05.2002 |
Vgl auch; Beis wie T28 nur: Den Schuldner trifft die Beweislast für die Erfüllung. (T29) |
3 Ob 46/04t | OGH | 22.12.2004 |
Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Behauptungs- und Beweislast dessen, der sich auf die Anwendung des § 1170a Abs 2 ABGB stützt und damit den Werklohnanspruch des Werkunternehmers auf einen die vorläufige Kostenschätzung übersteigenden Anspruch zum Erlöschen bringen will. (T30) |
7 Ob 311/04t | OGH | 16.03.2005 |
Beisatz: Grundsätzlich gilt das auch im Versicherungsrecht. (T31) |
3 Ob 148/04t | OGH | 31.03.2005 |
Beis wie T27 nur: Die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, trifft denjenigen, der seinen Anspruch darauf stützt. (T32) |
6 Ob 95/04w | OGH | 23.06.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende offenkundige, nichtverbücherte Servitut stützt, trifft, unabhängig davon, ob er den Ersteher mit Servitutenklage belangt oder von diesem mit Servitutenfreiheitsklage belangt wird, die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen, insbesondere dass nach den im Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnissen die offenkundige Dienstbarkeit zu übernehmen war; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T33) |
6 Ob 190/05t | OGH | 16.02.2006 |
Beisatz: Dies gilt auch für prozessuale Tatbestände wie die örtliche Zuständigkeit oder inländische Gerichtsbarkeit. (T34)<br/>Beisatz: Hier: Besteht das als Anknüpfungsmoment für die internationale Zuständigkeit behauptete Vermögen in Forderungen, muss die Richtigkeit der Forderung erweislich sein. Sonst ist die Forderung kein geeignetes Vermögen. Demgegenüber trifft den Beklagten die Beweislast für die behauptete mangelnde Einbringlichkeit der Forderung. (T35) |
6 Ob 29/06t | OGH | 09.03.2006 |
Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T36)<br/>Beisatz: Hier: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach § 1435 ABGB. (T37) |
3 Ob 106/06v | OGH | 26.07.2006 |
Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T19; Beisatz: Kann eine Prozesspartei erst durch eine Operation ein Beweismittel schaffen, so wird ihr die tatsächliche Vornahme dieser Operation im Regelfall nicht zumutbar sein, weil es um die Unverletzlichkeit der Person geht. (T38)<br/>Beisatz: Daraus lässt sich jedoch kein genereller Ausschluss einer prozessualen Mitwirkungspflicht durch Vornahme einer Operation ableiten, weil Umstände denkbar sind, die für eine Zumutbarkeit sprechen können (etwa dass die Operation in kurzer Zeit ohnehin unumgänglich sein wird). (T39) |
9 Ob 83/06f | OGH | 27.09.2006 |
Beisatz: Hier: Drittschuldnerklage. (T40) |
2 Ob 179/06x | OGH | 21.09.2006 |
Beisatz: In einem Verkehrsunfallprozess hat daher der Kläger vor allem seine Schäden, die Haltereigenschaft beziehungsweise die Lenkereigenschaft des Beklagten und - soferne das Klagebegehren nicht ausschließlich auf die Gefährdungshaftung des EKHG gestützt wird und die spezielle Beweislastregelung des § 9 EKHG zum Tragen kommt - auch alle Tatumstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird. (T41)<br/>Beisatz: Lassen sich aber die maßgeblichen Positionen der unfallbeteiligten Fahrzeuge erst durch das kfz-technische Sachverständigengutachten exakt ermitteln, wäre die Forderung an den Kläger, sein Tatsachenvorbringen entweder dem Sachverständigengutachten detailgetreu anzupassen oder bereits zuvor sämtliche Eventualitäten des möglichen Unfallgeschehens umfangreich darzulegen, überzogen. (T42) |
2 Ob 105/07s | OGH | 14.06.2007 |
Beis wie T34 nur: Dies gilt auch für prozessuale Tatbestände. (T43)<br/>Beisatz: Hier: Urkundlicher Nachweis gemäß § 104 Abs 1 JN. (T44)<br/>Veröff: SZ 2007/97 |
2 Ob 18/08y | OGH | 24.09.2008 |
Vgl; Beis wie T27 nur: Die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, trifft denjenigen, der seinen Anspruch darauf stützt, sodass sämtliche in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten gehen. (T45)<br/>Veröff: SZ 2008/138 |
1 Ob 55/09h | OGH | 31.03.2009 |
Auch; Beisatz: Der Verkehrssicherungspflichtige hat eine unzumutbare Ausweitung von Verkehrssicherungspflichten zu behaupten und zu beweisen. (T46) |
10 Ob 21/08y | OGH | 12.05.2009 |
Beis wie T17; Beisatz: Eine Beweislastverschiebung ist nach ständiger Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis" - im Einzelfall- den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen". (T47)<br/>Beisatz: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es also (nur) dann, wenn für die eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben; allein durch einen Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine Verschiebung der Beweislast hingegen nicht gerechtfertigt. (T48)<br/>Veröff: SZ 2009/66 |
6 Ob 44/09b | OGH | 26.03.2009 |
Vgl; Beisatz: Beweisnähe ist grundsätzlich kein Sachgrund für eine Umkehrung der objektiven Beweislast. Es führt auch nicht grundsätzlich zur Beweislastumkehr, wenn mangels Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten gegeben sind, dem Gegner hingegen diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohneweiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T49)<br/>Bem: Ebenso nunmehr 9 Ob 12/05p SZ 2005/73 = JBl 2005, 738; 4 Ob 180/07k). (T50) |
4 Ob 217/09d | OGH | 19.01.2010 |
Auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Beweislast für Grundlagen der Leistungsfestsetzung nach Möglichkeit und Billigkeit. (T51) |
7 Ob 232/09g | OGH | 30.06.2010 |
Beisatz: Hier: Nachweis eines aus einer Bankgarantie Begünstigten, dass die Nichterfüllung der Garantiebedingung nicht seiner Sphäre zuzurechnen ist. (T52) |
2 Ob 163/09y | OGH | 27.05.2010 |
Beis wie T42; Beisatz: In einem Prozess wegen eines Verkehrsunfalls sind an die Behauptungspflicht grundsätzlich keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. (T53) |
9 Ob 50/09g | OGH | 30.06.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Entschädigung von Anlegern eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen. (T54)<br/>Veröff: SZ 2010/76 |
3 Ob 126/13w | OGH | 21.08.2013 |
Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. (T56) |
3 Ob 125/13y | OGH | 21.08.2013 |
Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. Im gegenständlichen Oppositionsstreit traf die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass dem englischen Insolvenzverfahren eine die Anerkennung hindernde Gehörverletzung anhaftete, die beklagte Partei. Diesen Nachweis hat die beklagte Partei hier auf Tatsachenebene nicht erbracht. Es steht gerade nicht fest, dass ihr die Verständigung nach Art 40 EuInsVO nicht zugegangen ist. (T57) |
2 Ob 243/12t | OGH | 27.11.2013 |
Beisatz: Hier: Auch im Anwendungsbereich der AEUV werden bei Verfahren zwischen privaten Rechtssubjekten die in Judikaten des EuGH zu Verwaltungs- bzw Strafverfahren getroffenen Aussagen über die Darlegungspflicht des Staates nicht heranzuziehen sein, sondern wird nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung im Zivilprozess davon auszugehen sein, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat. (T58); Veröff: SZ 2013/115 |
9 ObA 44/14g | OGH | 27.05.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Einwand der Arbeitnehmerin, dass der Dienstgeber, der sich zur Abwehr von Ansprüchen auf eine kollektivvertragliche Verfallsfrist beruft, die Geltendmachung der Ansprüche durch die Arbeitnehmerin vereitelt oder erschwert hätte. (T59) |
6 Ob 20/15g | OGH | 19.03.2015 |
auch; Beisatz wie T17<br/>Beisatz: Hier: Beweislastverteilung hinsichtlich der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes im Unterhaltsverfahren. (T60) nunmehr (T60a)<br/>Anm: Änderung der versehentlich vergebenen Beisatznummer T60 auf T60a - April 2023 |
2 Ob 35/16k | OGH | 25.05.2016 |
Auch; Beis wie T24; Veröff: SZ 2016/60 |
2 Ob 140/16a | OGH | 05.08.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Mitverschulden. (T61) |
8 ObS 9/17g | OGH | 26.01.2018 |
Beisatz: Hier: Vereitelung oder Erschwernis der rechtzeitigen Geltendmachung von Ansprüchen bei Berufung auf eine kollektivvertragliche Verfallsklausel. (T62); Veröff: SZ 2018/5 |
7 Ob 189/17w | OGH | 29.08.2018 |
Auch; Beis wie T25; Beis wie T47; Veröff: SZ 2018/65 |
6 Ob 170/18w | OGH | 25.10.2018 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zum erheblich nachteiligen Gebrauch eines Mietgegenstands. (T63) |
7 Ob 186/17d | OGH | 24.05.2018 |
Beisatz: Eine typische formelhafte Verknüpfung (Anscheinsbeweis) dahin, dass dem Versicherer ein Gutachten, das in einem von einem anderen Versicherer beauftragten Gutachten erwähnt wird, dauerhaft zur Verfügung steht, besteht nicht. Die Möglichkeit, dass sich der Versicherer ein solches Gutachten allenfalls beschaffen könnte, reicht für die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht aus. Der klagende Versicherungsnehmer ist grundsätzlich dafür beweispflichtig, dass der Versicherer über ein solches Gutachten verfügt, das eingesehen werden soll. (T65)<br/>Veröff: SZ 2018/45 |
1 Ob 208/19y | OGH | 26.03.2020 |
Beisatz: Wenn die Gegenseite bereits bestimmte Tatsachen behauptet hat, bedarf es keiner „Wiederholung“ dieser auch für ihren Standpunkt günstigen Fakten durch die andere Partei mehr, auch nicht im Außerstreitverfahren. (T66)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/22 |
4 Ob 134/22t | OGH | 22.11.2022 |
vgl; Beisatz: Hier: Warum die Beklagte aus einem markenverletzenden Verhalten keinen Vorteil ziehen konnte, hat sie weder behauptet noch bewiesen; dies fällt der Beklagten, die für einen solchen anspruchsvernichtenden Umstand behauptungs- und beweispflichtig wäre, zur Last. (T67) |
8 Ob 2/23m | OGH | 29.03.2023 |
Beisatz: Somit hat die Klägerin hier das Vorliegen einer die Kündigung rechtfertigenden Bebauung iSd § 6 Abs 2 lit b KlGG, also einer solchen, die weder vom WKlG gedeckt noch für Kleingärten in der Region typisch ist, zu beweisen. (T69) |
1 Ob 190/23g | OGH | 20.12.2023 |
vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T16<br/>Beisatz: Hier: Amtshaftung. Kläger stützte seinen Anspruch im Anlassverfahren auf eine "Privateinlage", die die beklagte OG nicht habe behalten dürfen bzw auf unrechtmäßige Bereicherung. Auf einen aus einem Darlehensvertrag resutlierenden Rückforderungsanspruch hat er sich im Anlassverfahren nicht gestützt. (T70) |
10 Ob 37/23y | OGH | 16.04.2024 |
vgl; Beisatz wie T27; Beisatz wie T45 |
2 Ob 69/24x | OGH | 25.07.2024 |
Beisatz: Hier: Beweislast für den Schaden beim Geschädigten, für die Vorteilsausgleichung beim Schädiger. (T72) |
Dokumentnummer
JJR_19770303_OGH0002_0020OB00013_7700000_001
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