Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, daß die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist. Soweit der Rechtsmittelwerber Verstöße gegen gesetzliche Bemessungsfaktoren durch das Rekursgericht behauptet, ist ihm kurz folgendes zu erwidern:
1. Der im Revisionsrekurs erhobene Vorwurf (Unterlassung einer neuerlichen Anfrage an den [Ferial-] Dienstgeber des Minderjährigen über dessen "Sommerjob" als "Keiler" einer Werbeagentur nicht unter seinem richtigen, sondern einem Aliasnamen) wurde vom Rekursgericht ausdrücklich verneint. So wie im Revisionsverfahren (4 Ob 544/90, JBl 1990, 535) kann dieser Mangel auch im Revisionsrekursverfahren daher nicht mehr (erneut) geltend gemacht werden (3 Ob 169-175/93).
2. Es trifft zwar zu, daß die für das beim Vater lebende Kind J***** bezogene Familienbeihilfe in dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzurechnen ist (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 228; EFSlg 42.893, 74.331 mwN); dies wurde auch schon im Rekurs (ON 72, P.3.) als "Mangelhaftigkeit" gerügt, jedoch vom Rekursgericht nicht weiter aufgegriffen. Der Rechtsmittelwerber kann sich jedoch diesbezüglich nicht beschwert erachten, weil die vom Erstgericht in Seite 3 seiner Entscheidung (= AS 215) von 1991-1994 festgestellten monatlichen Nettobezüge ohnedies nur inklusive Sonderzahlungen, Zulagen und Überstunden, also ohne diese Familienbeihilfe aufgelistet wurden; die so ermittelten Ziffernbeträge blieben aber sowohl im Rekurs als auch im Revisionsrekurs unbeanstandet.
3. Soweit eine weitere Reduzierung der Unterhaltsbemessungsgrundlage um die behaupteten Kreditbelastungen angestrebt wird, haben die Vorinstanzen zutreffend auf das - wenngleich eingeschränkt - auch im außerstreitigen Verfahren geltende Neuerungsverbot verwiesen. In der ersten Rekursentscheidung vom 27.8.1990 waren zwar solche Ratenverpflichtungen in Anrechnung gebracht worden (ON 6). Im gesamten seither abgeführten erstinstanzlichen Verfahren hat der anwaltlich vertretene Vater nie - auch nur andeutungsweise - vorgebracht (geschweige denn durch Vorlage entsprechender Belege etc unter Beweis gestellt), mit solchen - zur Erhaltung der Arbeitskraft oder der wirtschaftlichen Existenz (Purtscheller/Salzmann, aaO Rz 241 ff mwN; ausführlich mit Beispielsaufzählungen auch 5 Ob 1571/92) - weiterhin belastet zu sein; aus dem aktenkundigen Scheidungsvergleich vom 28.9.1983 (ON 3, P.4.) geht lediglich hervor, daß er gemeinsam mit seiner geschiedenen Gattin von einem per 30.8.1983 insgesamt S 113.045,43 betragenden Kredit die Hälfte (sohin rund S 57.000) zur Rückzahlung übernommen hat, sodaß davon auszugehen ist, daß im Hinblick auf den seither verstrichenen langen Zeitraum von über 12 Jahren jedenfalls hieraus keine offenen Verbindlichkeiten mehr bestehen können. Für sonstige Kreditbelastungen fehlt aber jeder aktenkundige Hinweis, obwohl die Beweispflicht hierfür ihn getroffen hätte (MGA ABGB34 E 376 f zu § 140; Purtscheller/Salzmann, aaO RZ 56, 57; RZ 1981/7). Ein Vorbringen, das in erster Instanz bereits möglich war, kann aber nach Rechtsprechung und Lehre auch im Außerstreitverfahren im Rekurs nicht mehr nachgetragen werden (EFSlg 64.586, 73.479; Fucik, MTA AußStrG § 16 f; ders, Das Neuerungsverbot im Zivilgerichtsverfahrensrecht, ÖJZ 1992, für 25 [430]; Gitschthaler, Einige aktuelle Probleme des Kindesunterhaltsrechts, ÖJZ 1994, 10 [16]). Sein Vorbringen hierzu ist damit schon mangels inhaltlich ausreichender Substantierung nicht geeignet, zu einem anderen Rechenergebnis zu führen. Im übrigen wurde nach seinen Angaben die letzte Rate (aus dem neu behaupteten Kredit) ohnedies bereits im August 1992 bezahlt (AS 221), sodaß seither jedenfalls aus diesem Titel ebenfalls keine die Bemessungsgrundlage schmälernden Abzüge mehr berechtigt sein können.
4. Zutreffend hat das Rekursgericht auch für den nach dem eigenen Vorbringen des Vaters (Rekurs ON 72, P.2.) nur dreiwöchigen Urlaubsaufenthalt beider Söhne bei ihm keine "Einstellung der Unterhaltsverpflichtung für diesen Zeitraum verfügt". Nur bei einem die übliche Dauer solcher Besuche überschreitenden Ausmaß käme unter Umständen eine Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung in Betracht (EFSlg 42.752, 50.441, 61.917, 70.715, 73.955 [sämtliche ab 4 Wochen]; 4 Ob 518/94, 3 Ob 1611-1613/94).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher in allen Punkten zu billigen; eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.
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