OGH 6Ob29/06t

OGH6Ob29/06t9.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilma G***** , vertreten durch Dr. Christian J. Winder und Dr. Klemens Stefan Zelger, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Mag. Wilma W***** , vertreten durch Dr. Wolfgang Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 14.800,90 und Herausgabe, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. November 2005, GZ 5 R 76/05y-21, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. Juni 2005, GZ 15 Cg 201/04t-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 875,34 (darin EUR 145,89 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin ist die Mutter der Beklagten. Im Jahr 1980 erwarben die Beklagte und ihr Ehegatte Mag. Ulf W***** eine Liegenschaft mit einem darauf errichteten Haus. Mit Schenkungsvertrag vom 27. 12. 2002 schenkten die Beklagte und ihr Ehegatte die im Erdgeschoss dieses Hauses liegende Wohnung top 2 ihrem Sohn Moritz W*****. Die Wohnung war seit dem Jahr 1980 vermietet. Zum Zeitpunkt des Todes der Mieterin am 28. 2. 2003 war die Wohnung abgewohnt; die Sanitäranlagen waren funktionsbereit. Die Kücheneinrichtung wurde nach dem Tod der Mieterin von ihrem Bruder mitgenommen.

Die Beklagte kam mit der Klägerin überein, dass die Klägerin in diese Wohnung übersiedelte. Dafür sollte die Klägerin ein monatliches Benützungsentgelt zahlen und für die von ihr gewünschten Investitionen in der Wohnung aufkommen. Im Gegenzug hätte sie dafür die Wohnung bis an ihr Lebensende benützen können.

Insgesamt übergab die Klägerin der Beklagten EUR 14.800,90. Noch während der Renovierungsarbeiten verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Streitteilen. Am 1. 4. 2004 wäre die Wohnung für die Klägerin bewohnbar gewesen. Die Klägerin, die sich vom 13. 3. bis 20. 3. 2004 und vom 20. 4. bis 29. 4. 2004 stationär im Landesnervenkrankenhaus Hall aufhalten musste, war im Laufe des April nicht mehr bereit, in die für sie renovierte Wohnung zu ziehen. Sie zog es vor, in ein Seniorenheim zu übersiedeln. Die Gründe, warum es zum Zerwürfnis zwischen den Streitteilen gekommen ist und warum die Klägerin nicht mehr bereit war, in die für sie renovierte Wohnung zu ziehen, konnten nicht festgestellt werden.

Als sich die Klägerin im Landesnervenkrankenhaus befand, holte die Beklagte aus ihrer Wohnung einen Tabernakel-Schrank, eine Ikone, einen Christus-Corpus und einen Spiegel.

Ausgehend von diesem Sachverhalt gab das Erstgericht dem Begehren auf Zahlung von EUR 14.800,90 sA und auf Herausgabe der angeführten Gegenstände statt. In rechtlicher Sicht erwog das Erstgericht, nach der von den Parteien zugrunde gelegten Zweckbeziehung sollten die Klägerin und die Beklagte Vertragspartner und Leistende bzw Leistungsempfängerin sein. Den von der Klägerin erbrachten Zahlungen stünden keine Leistungen seitens der Beklagten gegenüber, sodass die Klägerin gemäß § 1435 ABGB einen Kondiktionsanspruch gegen die Beklagte habe. Die Klägerin sei nur für die Hingabe der Geldbeträge und dafür beweispflichtig, dass sie keine Gegenleistung erhalten habe. Alle anderen Umstände fielen in die Behauptungs- und Beweislast der Beklagten. Die zur Ursache des Scheiterns der Vereinbarung getroffenen (Negativ-)Feststellungen gingen sohin zu Lasten der Beklagten.

Das Herausgabebegehren sei berechtigt, weil die von der Beklagten behauptete Schenkung nicht vorliege. Ein bloßes Schenkungsversprechen sei notariatsaktspflichtig. Die wirkliche Übergabe sei ein sinnfälliger, nach außen hin erkennbarer Akt, aus dem der ernstliche Wille des Schenkenden hervorgehe, die Sache sofort und vorbehaltlos in den Besitz des Beschenkten zu übertragen (SZ 70/194). Selbst wenn es eine „Schenkung" durch den Vater der Beklagten gegeben haben sollte, wäre diese mangels wirklicher Übergabe nicht rechtswirksam. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung; es erwog in rechtlicher Sicht, dass der Bereicherungstatbestand des § 1435 ABGB dann greife, wenn eine Leistung in Erwartung eines weitergehenden Erfolges erbracht worden sei, dieser Erfolg dann aber nicht eintrete. Die Klägerin habe in diesem Sinne Leistungen in Erwartung einer Wohnmöglichkeit erbracht, welche Erwartung sich dann zerschlagen habe (unter Berufung auf SZ 46/62 und JBl 1991, 250). Stehe nicht fest, warum es zum Zerwürfnis der Streitteile gekommen sei, könne nicht von einem Verhalten der Klägerin wider Treu und Glauben ausgegangen werden.

Zum Herausgabebegehren verwies das Berufungsgericht darauf, dass das Erstgericht nicht einmal ein Schenkungsversprechen habe feststellen können. Damit sei es nicht erforderlich, Erwägungen über den Modus anzustellen. Ein Besitzkonstitut reiche nur ausnahmsweise für die Schenkung aus. Derartige Ausnahmefälle (unter Berufung auf 3 Ob 575/91, 2 Ob 587/91 sowie 2 Ob 274/01k) lägen hier jedoch nicht vor. Die Revision sei zulässig, da die Beweislastverteilung „fraglich" sein könne.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig (§ 510 Abs 3 ZPO):

1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einer Reihe von Entscheidungen (SZ 63/91; RIS-Justiz RS0021833; vgl auch Rummel in Rummel, ABGB³ § 1435 Rz 10) die Grundsätze für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach § 1435 ABGB klargestellt. Demnach steht, wenn die zweckverfehlte Leistung über ausdrückliches Verlangen des Leistungsempfängers erbracht wurde und der Leistende die Zweckverfehlung nicht veranlasst hat, dem Leistenden der volle Ersatz seiner Geld- und Materialaufwendungen zu. Gibt demgegenüber der Leistende seine Tätigkeit aus Gründen auf, die ihm nicht als ein Verhalten wider Treu und Glauben zuzurechnen sind, so ist sein Geld- und Materialeinsatz mit dem dadurch dem Leistungsempfänger tatsächlich erwachsenen Nutzen zu beschränken. Lediglich dann, wenn der Leistende den Erfolg durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben vereitelt, verliert er seinen Ersatzanspruch nach § 1435 ABGB zur Gänze. Bei beiderseitigem Verschulden ist die Differenz zwischen Nutzen und vollem Ersatz in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB entsprechend den Verschuldensquoten zu teilen (vgl 9 ObA 217/01d; 3 Ob 59/02a). Hat hingegen der Entreicherte das Fehlschlagen der Leistung nicht veranlasst, ist die Zweckverfehlung vielmehr ausschließlich in der Sphäre des Leistungsempfängers eingetreten, so hat dieser die Leistung auch dann zu erstatten, wenn er selbst nicht bereichert worden ist (1 Ob 557/91 = EvBl 1991/169).

2. Nach herrschender Rechtsprechung hat jede Partei grundsätzlich die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797 [mit 95 Belegstellen]). In diesem Sinne hat der Bereicherungskläger alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage zu beweisen (RIS-Justiz RS0033564). Demgegenüber obliegt - entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass der Beklagte für rechtsvernichtende Tatsachen behauptungs- und beweispflichtig ist (RIS-Justiz RS0037694) - dem Kondiktionsschuldner die Beweislast für die Verminderung des verschafften Nutzens unter das übliche Entgelt (6 Ob 605/83 = ZVR 1987/112; 8 Ob 201/97k; RS0033801). Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte (9 ObA 222/01i). Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig (1 Ob 703/88).

3. Lässt sich aber der Grund für das Zerwürfnis zwischen den Streitteilen und für die mangelnde Bereitschaft der Klägerin, die für sie renovierte Wohnung zu beziehen, nicht feststellen, so kann im Sinne der Auffassung der Vorinstanzen weder von einem Verhalten der Klägerin gegen Treu und Glauben noch von einem die Klägerin treffenden Verschulden ausgegangen werden. Damit hat es aber bei der Grundregel zu verbleiben, wonach dem Leistenden gegenüber dem Bereicherten der volle Ersatz der Geld- und Materialaufwendungen zusteht (vgl 6 Ob 51/05a).

Auch für die Annahme eines beiderseitigen Verschuldens bieten die Feststellungen des Erstgerichtes nicht den geringsten Anhaltspunkt, ist es im vorliegenden Fall doch möglich, dass ausschließliche Ursache für das Zerwürfnis überhöhte Entgeltforderungen seitens der Beklagten waren. Der Beweis des Vorliegens von Umständen, die ein Abgehen von der Grundregel des vollen Ersatzes von Geld- und Materialaufwendungen rechtfertigen würden, ist der Beklagten somit nicht gelungen.

4. Zutreffend haben schon die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass dann, wenn an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt sind, darauf abzustellen ist, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen (RIS-Justiz RS0033737). Dabei ist die Absicht des Leistenden wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen vom Empfängerhorizont aus festzustellen (RIS-Justiz RS0020192). Der Einwand der mangelnden Passivlegitimation geht daher ins Leere. Soweit die Beklagte an ihrer Auffassung festhält, nach der von den Streitteilen vorgenommenen Zweckbestimmung käme nur Moritz W***** als Vertragspartner der Klägerin in Frage, übersieht sie, dass der Klägerin gar nicht bekannt war, dass die gegenständliche Wohnung nicht im Eigentum der Beklagten steht.

5. Nicht stichhaltig ist auch das Argument der Revisionswerberin, bei geänderter Parteirollenverteilung würde das Ergebnis des Verfahrens anders ausfallen. Vielmehr kann keinem Zweifel unterliegen, dass - im Sinne der vorstehenden Ausführungen - nach der von den Streitteilen zugrundegelegten Zweckvorstellung die Klägerin als Leistende und die Beklagte als Leistungsempfängerin anzusehen ist. Ob die Beklagte ihrerseits einen Bereicherungsanspruch gegen die Klägerin hätte, wenn die Klägerin den Klagsbetrag nicht bezahlt hätte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Zudem ist allgemein anerkannt, dass die Kondiktion der Leistung einer Sache und von Handlungen unterschiedlich zu beurteilen ist (vgl Rummel in Rummel, ABGB³ Vor § 1431 Rz 22): Während im ersteren Fall grundsätzlich die Sache zurückzustellen bzw der bezahlte Betrag zurückzuerstatten ist (so zum insoweit vergleichbaren Fall des § 1437 ABGB Rummel aaO § 1437 Rz 11), steht nach der insoweit auch im Anwendungsbereich des § 1435 ABGB anzuwendenden Regel des § 1431 ABGB bei Handlungen, worunter auch die im vorliegenden Fall erfolgte Sanierung der Wohnung einzustufen ist, für die Bemessung des Ersatzes der Nutzen des Empfängers im Vordergrund (Rummel in Rummel, ABGB³ Vor § 1431 Rz 26 und § 1431 Rz 9). Dieser kann geringer sein als eine an objektiven Kriterien orientierte Belohnung (Rummel aaO). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Beklagten nach der insoweit maßgeblichen von den Parteien zugrundegelegten Zweckvorstellung der Nutzen aus den von der Klägerin bezahlten Investitionen weitestgehend verbleibt, kann doch die sanierungsbedürftige Wohnung dadurch - wie schon in der Vergangenheit - wieder vermietet werden. Dass der mit der Sanierung der Wohnung verbundene Vorteil nicht der Beklagten persönlich, sondern ihrem Sohn als nunmehrigem Eigentümer der Wohnung zugute kommt, hat im vorliegenden Fall außer Betracht zu bleiben, weil der Umstand, dass die Wohnung nicht mehr im Eigentum der Beklagten stand, der Klägerin in keiner Weise erkennbar war.

6. Soweit die Beklagte in ihrer Revision die Anführung eines „konkreten Rechtsanspruches" durch die Klägerin vermisst, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach § 226 ZPO die Klage nur ein bestimmtes Begehren und die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet, zu enthalten hat; eine rechtliche Qualifikation ist hingegen nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0031005 ua). Zudem sind die Rechtsfolgen bei allen Formen der Leistungskondiktion ident, sodass eine genaue Zuordnung des Anspruches insoweit unterbleiben kann (Rummel in Rummel, ABGB³ Vor § 1431 Rz 21). Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch - in Hinblick auf eine Deutung des Sachverhalts als (stillschweigendes) Abgehen von der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung (vgl Rummel in Rummel, ABGB³ § 1435 Rz 1) oder als Wegfall der Geschäftsgrundlage (dazu Rummel aaO Rz 2) - als condictio causa finita im Sinne des § 1435 ABGB oder - im Sinne der Auffassung der Vorinstanzen - wegen Nichterreichens des von der Klägerin mit der Zahlung verfolgten Zwecks als in Analogie zu dieser Bestimmung zu beurteilende (Rummel aaO § 1435 Rz 1) condictio causa data non secuta einzustufen ist.

7. Auch die Entscheidung über den Herausgabeanspruch wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf: Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ist nicht einmal ein tatsächliches Schenkungsversprechen feststellbar. Die weiteren Erwägungen der Vorinstanzen zum für die Schenkung erforderlichen Modus stellen eine bloße Hilfsbegründung dar, sodass die Entscheidung von deren Richtigkeit nicht im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt (RIS-Justiz RS0042736).

8. Die Ausführungen zur behaupteten Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit, die im Übrigen - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vorliegen (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO), vermögen gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

Zusammenfassend wirft der vorliegende Fall daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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