Rechtssatz
Der Bereicherungskläger hat alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage zu beweisen.
7 Ob 18/95 | OGH | 12.07.1995 |
Auch; Beisatz: Die Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit liegt beim Rückfordernden. (T1) |
1 Ob 215/03d | OGH | 14.10.2003 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch bei Abbuchungen im Wege des Lastschriftverfahrens. (T3) |
6 Ob 152/05d | OGH | 06.10.2005 |
Beisatz: Für den zwischen dem Bezogenen und dem Lastschrifteinreicher stattfindenden Bereicherungsausgleich greifen dieselben Beweislastregeln ein wie bei der Geltendmachung aller übrigen Bereicherungsansprüche. Derjenige, der sich auf eine ungerechtfertigte Bereicherung des Zahlungsempfängers beruft, hat nachzuweisen, dass die Vermögensverschiebung zu Unrecht oder gar missbräuchlich stattfand. (T4) |
6 Ob 29/06t | OGH | 09.03.2006 |
Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T5); Beisatz: Hier: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach § 1435 ABGB. (T6) |
5 Ob 103/11z | OGH | 07.06.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Rückforderung nach Garantieabruf. (T7) |
4 Ob 115/17s | OGH | 27.07.2017 |
Beis wie T1; Beisatz: Nimmt der Bereicherungsgläubiger Bezug auf einen bestimmten streitigen Rechtsgrund (und nicht bloß auf das Fehlen jeglicher Causa), ist der Beweis dessen Fehlens auch nicht von vornherein schwerer zu erbringen als der Beweis seines Bestehens. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19570123_OGH0002_0070OB00013_5700000_001
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