Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Beklagte belastete ihre Hälfte einer der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegenden Liegenschaft (mit der Ehewohnung) nach dem maßgebenden Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Stabentheiner in Rummel³ § 81 EheG Rz 1 mwN) mit einer Hypothek. In der im gerichtlichen Aufteilungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung wies das damals zuständige Gericht zweiter Instanz diese Liegenschaftshälfte dem nunmehr klagenden Mann, der damit Alleineigentümer werden sollte, zu und erließ auch eine Verbücherungsanordnung; die Hypothek wird im Spruch nicht erwähnt. Das Gericht zweiter Instanz wies in Stattgebung der Berufung der Beklagten das auf Übergabe einer Löschungserklärung der Pfandgläubigerin gerichtete Klagebegehren ab.
Die außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, dass der Kläger versucht, die rechtskräftige Entscheidung im Aufteilungsverfahren zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau zu korrigieren und in diesem Zusammenhang nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ausgeht, vermag er das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht darzulegen. Von der behaupteten Aktenwidrigkeit kann ebenso wenig die Rede sein wie davon, dass sich die Entscheidung im Vorverfahren auf einen der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand „beziehe", ging es darin doch um die Aufteilung einer gemeinsamen Schuld und weder um die hier gegenständliche Hypothek noch um die damit belastete Sache. Schon die fehlende Präjudizialität dieser Frage führt daher zur Zurückweisung der Revision.
Auch in dritter Instanz vermag der Kläger zudem das Vorliegen der Voraussetzungen eines wohl der Sache nach schon in erster Instanz behaupteten Verwendungsanspruchs nicht schlüssig darzulegen. Selbst wenn das Fortbestehenlassen eines rechtmäßig begründeten Pfandrechts an einer Liegenschaft eine Verwendung durch den Schuldner der besicherten Forderung bedeutete, was mehr als zweifelhaft ist, müsste nach der Rsp eine ungerechtfertigte Verwendung vorliegen (Koziol in KBB § 1041 ABGB Rz 11; Rummel in Rummel³ § 1041 ABGB Rz 4, je mwN), was der Kläger zu beweisen gehabt hätte (1 Ob 215/03d = JBl 2005, 100 [abl Dullinger für die Fälle einer - hier nicht vorliegenden - Bereicherung durch Handlung des Bereicherten] = EvBl 2004/47 = ÖBA 2004, 552 mwN; Koziol aaO). Dieser Beweis ist ihm zufolge des festgestellten Inhalts der zweitinstanzlichen Aufteilungsentscheidung misslungen, die nur so verstanden werden kann, dass der Kläger die mit der Hypothek gesicherte Forderung tilgen sollte, weil ihm sonst ja der unverminderte Wert der Liegenschaftshälfte zugute gekommen und demnach ein Abzug von deren Schätzwert nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Die Übertragung des Eigentums an diesem Anteil allein macht das Weiterbestehen der Hypothek nicht ohne weiteres rechtsgrundlos, weil das dem System der dinglichen Sicherung entspricht (s § 466 iVm § 447 ABGB; Koch in KBB § 466 ABGB Rz 1). Dass andere Rechtsgrundlagen für sein Begehren in Betracht kämen, behauptet der Kläger nicht mehr. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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