OGH 7Ob92/06i

OGH7Ob92/06i10.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Manfred J*****, und 2.) Manfred K*****, beide vertreten durch Dr. Michael Czinglar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen EUR 5.232,44 sA, über die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landes- als Handelsgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 14. Juli 2005, GZ 23 R 174/04g-20, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 10. Februar 2004, GZ 3 C 196/03z-16, infolge Berufung der beklagten Partei abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Kläger sind schuldig, der Beklagten die mit EUR 439,72 (darin enthalten EUR 73,29 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Zwischen den Klägern und der beklagten Immobilienmaklerin kam ein Vermittlungsauftrag zustande, der die Kläger bei Geschäftsabschluss grundsätzlich zur Zahlung einer (Käufer-)Provision verpflichtete. Die von den Klägern geleistete Provisionszahlung von EUR 5.232,44 fußt auf diesem Vermittlungsvertrag. Richtig hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass sich der diese Provisionszahlung betreffende Rückforderungsanspruch der Kläger nur auf die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld gemäß § 1431 ABGB stützen ließe. Von der Klägerin zu beweisende (vgl RIS-Justiz RS0033564) Voraussetzung dieser Kondiktion wäre neben der - hier unstrittig erfolgten - Zahlung, deren Rechtsgrundlosigkeit und dass sie aus einem Irrtum erfolgt wäre (vgl 1 Ob 2375/96p ua). Das Erstgericht hat (nur) die Voraussetzung der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung für gegeben erachtet; mangels einer Verdienstlichkeit der Beklagten hat es, obwohl es einen Irrtum der Kläger ausdrücklich verneinte, dem Klagebegehren stattgegeben. Das Berufungsgericht, das die erstinstanzliche Entscheidung in klagsabweisendem Sinn abänderte, hat der Ansicht, es mangle an einer Verdienstlichkeit, widersprochen, aber auch betont, dass ohnehin ein Irrtum der Kläger nicht erweislich gewesen sei. Das Berufungsgericht hat zunächst die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt, der Zulassungsvorstellung der Kläger aber mit der Begründung stattgegeben, die erstgerichtliche Feststellung, die Kläger hätten ohne Einschreiten der Beklagten den gleichen Kaufvertrag mit der Verkäuferin geschlossen, schließe nach Ansicht der Kläger eine Verdienstlichkeit der Beklagten aus. Zu dieser - über den Einzelfall hinaus bedeutsamen - Frage liege keine oberstgerichtliche Judikatur vor.

Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden, Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die von den Klägern gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Entgegen der Ansicht der Revisionswerber schließt die betreffende Feststellung eine Verdienstlichkeit der Beklagten keineswegs zwingend aus. Zwar reicht bei einem Immobilienmakler auch schon die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit für das Erfordernis der Verdienstlichkeit aus, doch kommen nach ständiger Rechtsprechung als inhaltliche Voraussetzungen für die Verdienstlichkeit daneben oder statt dessen auch die Förderung des Vertragsabschlusses in verdienstvoller Weise oder in einem dem Auftraggeber günstigen Sinn sowie die motivierende Einwirkung auf die Entschlussbildung etc in Betracht (vgl Fromherz, MaklerG Rz 63 zu § 3 mwN). Ob Verdienstlichkeit vorliegt, ist an den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu messen (5 Ob 48/01x, RIS-Justiz RS0113789 [T 1]; vgl 7 Ob 126/00f und 9 Ob 47/03g) und ist daher grundsätzlich nicht revisibel, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Dies trifft hier nicht zu.

Abgesehen davon muss das Klagebegehren aber jedenfalls am Mangel des Vorliegens eines Irrtums der Kläger scheitern, die schon bei Abschluss des Vermittlungsvertrages und dann auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Zahlung ja wussten, dass ihnen die Kaufgelegenheit bereits bekannt gewesen war. Die von den Klägern zunächst behauptete Irreführung durch die Beklagte dahin, dass diese nur einen Vermittlungsauftrag und keinen Alleinvermittlungsauftrag der Verkäuferin gehabt habe, ist nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht verifiziert; darauf kommt die Revision auch gar nicht mehr zurück.

Mangels einer Irreführung der Kläger kommt der vom Berufungsgericht für erheblich erachteten Rechtsfrage der Verdienstlichkeit keine Entscheidungsrelevanz mehr zu. Da auch sonst von den Revisionswerbern keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird und daher ein tauglicher Grund, das Rechtsmittel der Kläger zuzulassen, nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ihrer Prozessgegner ausdrücklich hingewiesen.

Stichworte