OGH 7Ob126/00f

OGH7Ob126/00f14.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ernst T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Stiehldorf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Ebert und Dr. Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zustimmung zur Ausfolgung eines Gerichtserlages von S 5,4 Mio, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 31. März 2000, GZ 5 R 13/00v-37, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei von der gesicherten Judikatur des Obersten Gerichtshofes dazu, wann ein eindeutiges Überwiegen der Verdienstlichkeit eines Maklers an der Vermittlung eines Geschäftes iSd § 6 Abs 5 MaklerG gegeben ist, abgewichen, wird von der Revisionsrekurswerberin im Wesentlichen wie folgt erläutert: Zur Vorgängerbestimmung des § 6 Abs 5 MaklerG, dem § 8 IMV sei es stRsp des OGH, dass der Makler nur zu beweisen brauche, dass er die Kaufgelegenheit nachgewiesen habe und dass das Geschäft zustandegekommen sei. Dem Gegner obliege dann der Beweis, dass die Bemühungen des Vermittlers den Abschluss nicht einmal mitveranlasst hätten. Der OGH verneine nur dann einen Anspruch auf Vermittlungsprovision, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des klagenden Vermittlers ausschließlich auf Grund anderer Umstände, etwa der späteren Tätigkeit dritter Personen abgeschlossen worden sei. Der Grund, warum der OGH in der Entscheidung 4 Ob 556/87 keine überwiegende Verdienstlichkeit des Klägers angenommen habe, sei darin gelegen, dass der Kläger eine den Kaufabschluss geradezu behindernde Erklärung abgegeben habe, dass ein Kaufpreis in Höhe eines bestimmten Betrages nicht möglich sei. Das Berufungsgericht gehe richtigerweise davon aus, dass es im vorliegenden Fall sie, die klagende Partei, gewesen sei, die Karl und Karin W***** über Lage, Größe und Zustand des Objektes informiert und ihr Interesse am Palais geweckt habe. Sie die klagende Partei sei auch während der gesamten Verhandlungsphase in Kontakt mit Karl W***** bzw der Karl W***** Privatstiftung gewesen. Weiters sei das Berufungsgericht richtigerweise davon ausgegangen, dass der ursprüngliche Preis bloß eine Verhandlungsbasis dargestellt habe und dass in zahlreichen Kontakten und Telefonaten die klagende Partei Karl W***** sukzessive die Reduktion der Kaufpreisvorstellungen der Eigentümer des Palais mitgeteilt habe. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes sei für den Kauf ausschlaggebend gewesen, die Meinung der Bank als Hypothekargläubiger einzuholen und die Verhandlungsführung mit dieser, die zur Reduktion des Preises auf einen weit unter S 200 Mio liegenden Betrag geführt habe. Das Berufungsgericht gehe davon aus, dass dieser letzte Punkt zu einer überwiegenden Verdienstlichkeit der beklagten Partei iSd § 6 Abs 5 MaklerG geführt habe, ohne jedoch zu prüfen - und entgegen der ständigen Judikatur des OGH -, ob der von der beklagten Partei zu erbringende, tatsächlich nicht erbrachte Beweis, dass die Bemühungen des Klägers den Abschluss nicht einmal mitveranlasst hätten, vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Mit diesen Ausführungen vermag die klagende Partei keinen tauglichen Revisionsgrund aufzuzeigen. Die Rechtsansicht der zweiten Instanz ist nämlich durch OGH-Judikatur, die das Berufungsgericht zum Teil ohnehin zitiert hat (4 Ob 556/87 = JBl 1988, 181; 1 Ob 563/95 = ecolex 1995, 800) gedeckt (vgl etwa auch SZ 60/85; MietSlg 39.711; ecolex 1993, 809). Inwieweit die "Verdienstlichkeit" eines von mehreren Maklern überwiegt, bzw welche Wertigkeit der Namhaftmachung und Besichtigung des Vertragesobjektes im Vergleich zum Beitrag für die Einigung über den Kaufpreis zukommt, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen (RIS-Justiz RS0076404; vgl insb 2 Ob 308/98b). In der Einschätzung des Berufungsgerichtes, die von der beklagten Partei erreichte Reduzierung des Kaufpreises von S 190 Mio auf S 150 Mio sei so entscheidend für den gegenständlichen Vertragsabschluss gewesen, dass die Verdienstlichkeit der beklagten Partei an der Vermittlung iSd § 6 Abs 5 MaklerG eindeutig überwogen habe, kann jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung erblickt werden, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste.

Der Vollständigkeit halber ist lediglich noch zu bemerken, dass nach stRsp (SZ 12/102; 2 Ob 502/88; 2 Ob 579/88; 2 Ob 592/90 ua; zuletzt etwa 7 Ob 320/99f, 7 Ob 337/99f) in Rechtsstreitigkeiten über die Zustimmung zur Ausfolgung eines in Geld bestehenden Gerichtserlages eine Bewertung des Streitgegenstandes nicht stattzufinden hat, weil der Streitgegenstand in dem Geldbetrag besteht, dessen Ausfolgung begehrt wird. Eines Ausspruches des Berufungsgerichtes iS dieser Gesetzesstelle bedurfte es daher nicht (2 Ob 592/90). Zu Unrecht sind daher die Vorinstanzen, einer Bewertung der klagenden Partei folgend, von einem Streitwert von S 600.000,-- ausgegangen. Dies ist aber im Rahmen der Behandlung der Zulassungsrüge nicht aufzugreifen.

Stichworte