OGH 5Ob553/82 (RS0076404)

OGH5Ob553/8223.3.1982

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob im Falle der Beteiligung mehrerer Immobilienmakler an der Vermittlung die Verdienstlichkeit eines von ihnen überwiegt, ist auf ihre für das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes ursächliche und verdienstliche Tätigkeit, nicht aber auch darauf abzustellen, was sie sonst noch nach Zustandekommen des Geschäftes im Interesse eines der Vertragspartner oder beider getan haben.

Namhaftmachung — Verdienstlichkeit — Kausalität — erhebliche Rechtsfrage

 

Normen

ImmMV §8 Abs4 Satz1
ZPO §502 Abs1 HI2
MaklerG §6 Abs5

5 Ob 553/82OGH23.03.1982
1 Ob 554/93OGH02.07.1993

nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob im Falle der Beteiligung mehrerer Immobilienmakler an der Vermittlung die Verdienstlichkeit eines von ihnen überwiegt, ist auf ihre für das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes ursächliche und verdienstliche Tätigkeit abzustellen. (T1)

2 Ob 308/98bOGH18.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 6 Abs 5 MaklerG. (T2) Beisatz: Inwieweit die "Verdienstlichkeit" eines von mehreren Maklern zu werten ist, bzw welche Wertigkeit der Namhaftmachung und Besichtigung des Vertragsobjektes im Vergleich zum Beitrag für die Einigung über den Kaufpreis zukommt, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen. (T3)

7 Ob 126/00fOGH14.06.2000

Vgl auch; Beis wie T3

6 Ob 38/22iOGH06.04.2022

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine (auch nur anteilige) Provision des ersten Maklers, wenn der neuerliche Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien nicht etwa dadurch hergestellt wurde, dass der von der Verkäuferin beauftragte „neue“ Makler von sich aus auf den bereits von seinem Vorgänger namhaft gemachten Kaufinteressenten zuging oder der Käufer gezielt den Kontakt suchte, um die gescheiterten Verhandlungen wieder aufzunehmen, sondern sich der Käufer auf eine allgemein gehaltene Zeitungsannonce des zweiten Maklers hin meldete. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19820323_OGH0002_0050OB00553_8200000_003

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