OGH 7Ob126/00f; 5Ob48/01x; 9Ob47/03g; 7Ob92/06i; 2Ob80/05m; 6Ob71/07w; 8Ob24/14h; 4Ob144/17f; 6Ob38/22i; 5Ob217/23g (RS0113789)

OGH7Ob126/00f; 5Ob48/01x; 9Ob47/03g; 7Ob92/06i; 2Ob80/05m; 6Ob71/07w; 8Ob24/14h; 4Ob144/17f; 6Ob38/22i; 5Ob217/23g22.2.2024

Rechtssatz

Inwieweit die "Verdienstlichkeit" eines von mehreren Maklern überwiegt, beziehungsweise welche Wertigkeit der Namhaftmachung und Besichtigung des Vertragsobjektes im Vergleich zum Beitrag für die Einigung über den Kaufpreis zukommt, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen.

erhebliche Rechtsfrage

 

Normen

ZPO §502 Abs1 HI2
ZPO §502 Abs1 HIII7
MaklerG §6 Abs5

7 Ob 126/00fOGH14.06.2000
5 Ob 48/01xOGH13.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Verdienstlichkeit ist an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu messen. (T1)

9 Ob 47/03gOGH21.05.2003

Beisatz: Ob bei der Überzahlung an einen von zwei oder mehreren verdienstlich gewordenen Maklern grob fahrlässig im Sinne des § 6 Abs 5 4. Satz MaklerG gehandelt wurde, kann regelmäßig nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls entschieden werden. (T2)

7 Ob 92/06iOGH10.05.2006

Vgl auch; Beis wie T1

2 Ob 80/05mOGH21.09.2006

Auch

6 Ob 71/07wOGH05.06.2008

nur T1

8 Ob 24/14hOGH28.04.2014

Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob im Fall der Beteiligung mehrerer Immobilienmakler an der Vermittlung die Verdienstlichkeit eines von ihnen überwiegt, ist auf die Wertigkeit ihres verdienstlichen Beitrags für das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts abzustellen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. (T3)<br/>

4 Ob 144/17fOGH24.08.2017

Auch; Beisatz: Diese Gesetzesbestimmung sieht ein dreistufiges Aufteilungssystem vor. Ist einer der Makler eindeutig überwiegend verdienstlich geworden, so gebührt ihm die gesamte Provision. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so ist die Provision entsprechend der jeweiligen Verdienstlichkeit aufzuteilen. Sollte diese Abwägung und die danach ausgerichtete Aufteilung nicht möglich sein, sieht letztlich die Zweifelsregel eine Aufteilung nach Anteilen, im Falle zweier Makler also zu gleichen Teilen, vor. (T4)

6 Ob 38/22iOGH06.04.2022

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine (auch nur anteilige) Provision des ersten Maklers, wenn der neuerliche Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien nicht etwa dadurch hergestellt wurde, dass der von der Verkäuferin beauftragte „neue“ Makler von sich aus auf den bereits von seinem Vorgänger namhaft gemachten Kaufinteressenten zuging oder der Käufer gezielt den Kontakt suchte, um die gescheiterten Verhandlungen wieder aufzunehmen, sondern sich der Käufer auf eine allgemein gehaltene Zeitungsannonce des zweiten Maklers hin meldete. (T5)

5 Ob 217/23gOGH22.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20000614_OGH0002_0070OB00126_00F0000_001

Stichworte