OGH 6Ob605/83

OGH6Ob605/8314.11.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann A, Transportunternehmer, Altmünster, Ebenzweier 120, vertreten durch Dkfm.DDr.Waldemar Buchberger, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagten Parteien 1.) B Lagerhaus- und Speditions-Aktiengesellschaft, Salzburg, Lastenstraße 20, vertreten durch Dr. Franz Kreibich, Rechtsanwalt in Salzburg, und

2.) H. W. C, Internationale LKW-Spedition, Wiener Neudorf, Laxenburgerstraße 36, vertreten durch Dr. Franz Kreibich und Dr. Alois Bixner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen restlicher 28.000,20 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 1. Dezember 1982, GZ 2 R 190/82-46, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 8. Juli 1982, GZ 10 Cg 205/79-40, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird stattgegeben. Das angefochtene Urteil und das Urteil erster Instanz werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind Kosten des zu erneuernden Verfahrens.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte mit der am 7. Juni 1979 überreichten Klage restliche Fracht für Obsttransporte, die er nach den Klagsbehauptungen 'über Auftrag' der aus der zweitbeklagten und der Rechtsvorgängerin der erstbeklagten Partei gebildeten Arbeitsgemeinschaft (D) durchgeführt habe. Er bestritt jede von ihm zu verantwortende überschreitung einer Lieferfrist ebenso wie einen von den Beklagten behaupteten infolge der strittigen überschreitung der Lieferfrist wegen Preisverfalles eingetretenen Schaden des Obstimporteurs. Im Laufe des Rechtsstreites bestritt der Kläger den wirksamen Abschluß eines Frachtvertrages und stellte ausdrücklich klar, daß er für die von ihm tatsächlich erbrachten Transportleistungen das übliche Engelt fordere (AS 35 f). Die beklagten Parteien machten die von der erstbeklagten Partei befriedigten Schadenersatzforderungen des Empfängers wegen überschreitung der vertraglich vereinbarten Lieferfrist geltend. Dabei unterstellten die Beklagten das wirksame Zustandekommen eines Transportauftrages im Sinne der von den LKW-Fahrern des Klägers in Izmir unterfertigten Frachtbriefe und die Unterworfenheit der Transportverträge unter die zwingenden Bestimmungen der CMR. Der Kläger und die zweitbeklagte Partei vereinbarten Ruhen des Verfahrens.

In Ansehung von Teilbeträgen in der Höhe von 3.432 S und

2.772 S, zusammen also 6.204 S und 10 % Zinsen seit 14. Dezember 1978 fällte das Erstgericht gegen die erstbeklagte Partei ein Teilanerkenntnisurteil (AS 44). Strittig blieb danach in Ansehung der erstbeklagten Partei das Begehren auf Zahlung eines restlichen Betrages von 28.000,20 S samt 10 % Zinsen seit 14. Dezember 1978 zuzüglich 18 % Umsatzsteuer vom Zinsenbetrag.

Das Erstgericht gab diesem gegen die erstbeklagte Partei gerichteten restlichen Begehren statt.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil - vor dem Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 - im klagsabweisenden Sinne ab.

Es legte dabei - von einer im Berufungsverfahren vorgenommenen Außerstreitstellung abgesehen - den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde. Daraus ist hervorzuheben:

Der Kläger betreibt ein Transportunternehmen mit dem Sitz in Oberösterreich. Im Oktober 1978 befanden sich zwei seiner Eüge nach der Durchführung eines Transportauftrages in den Iran auf der Rückfahrt durch die Türkei und trafen am 1. November 1978 in Izmir ein. Der KLäger hatte die Fahrer seiner beiden Eüge angewiesen gehabt, mit diesen für einen namentlich bezeichneten inländischen Obstimporteur Mandarinen von Izmir nach Österreich zu führen. Auf dem genannten türkischen Handelsplatz war die aus zwei inländischen Gesellschaften, der Rechtsvorgängerin der erstbeklagten Partei und der Zweitbeklagten, bestehende Verladegemeinschaft (D) durch einen Interessenvertreter tätig. Die D schloß mit türkischen Exporteuren Frachtverträge und bediente sich zur Ausführung dieser Transportaufträge verschiedener Transportunternehmer als Unterfrachtführer. Dabei stand die D auch mit jenem österreichischen Speditionsunternehmen in Geschäftsverbindung, für die der Kläger mit den beiden auf der Rückfahrt befindlichen Zügen den Transport in den Iran durchgeführt hatte. Diese österreichische Speditionsunternehmung bediente sich ihrerseits weiterer Unterfrachtführer - unter anderem auch des Klägers - zur Ausführung der von der D übernommenen Transportaufträge. Ein Angestellter des einen D-Partners kündigte, vermutlich auf Grund einer Mitteilung der erwähnten österreichischen Speditionsunternehmung, dem in Izmir tätigen Interessenvertreter der D an, daß die beiden Eüge des Klägers für den

österreichischen Spediteur zu beladen sein werden. Dem Interessenvertreter der D in Izmir war damals zwar bekannt, daß die D mit dem österreichischen Speditionsunternehmer Frachtverträge abgeschlossen hatte und sich zur Ausführung der Transportaufträge unter anderem auch des Klägers bediente, die genauen Beziehungen zwischen diesem und der österreichischen Spedition kannte er aber nicht. Er erfuhr vom türkischen Exporteur, daß die beiden Eüge des Klägers in Izmir eingetroffen seien, um für den österreichischen Importeur zu laden, den der Kläger seinen beiden Fahrern genannt hatte. Dem Interessenvertreter der D wurde mitgeteilt, daß für die beiden Eüge des Klägers keine Ladegenehmigung vorliege und die Eüge deshalb unbeladen auf den Parkplatz zurückgeschickt würden. Nach der ihm zugegangenen Ankündigung nahm der Interessenvertreter der D an, daß die Eüge des Klägers für die D zu beladen wären. Er war im Besitz mehrerer Ladegenehmigungen. In zwei auf die österreichische Spedition lautende setzte er die Kennzeichen der Eüge des Klägers ein. Die Eüge des Klägers wurden daraufhin am 2. November 1978 in Izmir beladen. Die beiden Fahrer des Klägers unterfertigten jeweils in Ansehung der Ladung der von ihnen gelenkten Eüge internationale Frachtbriefe, die auf Formularen für Verträge im Sinne der CMR abgefaßt wurden. Die beiden Fahrer setzten die Unterschrift neben dem in Maschinschrift ausgeführten Namen des Klägers an die Stelle der Formulare, die für die Unterschrift und den Stempel des Frachtführers vorgesehen waren. Nach dem Inhalt dieser Urkunden waren in Ansehung der am 2. November 1978 zum Transport in Steigen übernommenen Satsumas-Mandarinen Absender ein Türke, Empfänger 'SCHENKER & Co. Spielfeld zur Verfügung Slavko KUPPER', Frachtführer die D und nachfolgender Frachtführer der Kläger. Nach einem Stampiglienaufdruck sollte die Zahlung der Fracht an die Firma F oder eine Münchner Firma zur Weiterleitung an die D erfolgen. Nach einem weiteren Stempelabdruck in dem für Anweisungen des Absenders vorgesehenen Raum der Formulare sollten sich die Fahrer unbedingt in Spielfeld bei der Firma F & Co. ..... melden; 'in vereinbarte Lieferfrist 400 km pro angefangene 24 Stunden'.

Die beiden Fahrer des Klägers, ein Inländer, der seine erste Transportfahrt durch die Türkei durchführte und die Formalitäten seinem Kollegen überließ, und ein Jugoslawe, der bereits mehrmals in der Türkei gewesen war, aber Sprachschwierigkeiten hatte, waren im Zeitpunkt der Beladung der Meinung, daß ihre Eüge für den ihnen vom Kläger genannten Obstimporteur beladen würden.

Die Fahrer des Klägers erhielten die Frachtbriefe am 2. November 1978 gegen 22 Uhr 30 ausgefolgt. Sie begannen am folgenden Morgen ihre knapp 2.000 km lange Fahrt von Izmir nach Österreich. Noch in der Türkei trat an dem vom inländischen Fahrer gelenkten LKW ein Defekt an der Lichtmaschine auf. Auf der Fahrt durch Jugoslawien kam ein Federbruch dazu. Es herrschte starker Nebel. Wegen des Lichtmaschinendefektes fuhren die beiden Lenker nur bei Tag. Sie fuhren von 8 Uhr bis etwa 18 Uhr. Bis Zagreb blieben die beiden Eüge beisammen, damit der defekte Eug angeschleppt werden konnte. Mehrere Male mußten die Batterien gewechselt werden. Der vom jugoslawischen Lenker geführte Eug traf am 8. November 1978 um 13 Uhr 45, also am 6. Tag nach der Abfahrt aus Izmir, in Spielfeld bei der Firma F ein. Der Lenker des anderen Euges meldete seine Ankunft bei dieser Spedition in Spielfeld erst am 9. November 1978 um 11 Uhr 20, also am 7. Tag nach der Abfahrt aus Izmir.

Am 3. November 1978 hatte der im Frachtbrief genannte Importeur G die mit dem vom jugoslawischen Fahrer gelenkten Eug beförderten 22.400 kg Mandarinen zum Kilogramm-Preis von 7,80 S franko Villach mit voraussichtlicher Grenzankunft am 5. November 1978, spätestens am 7. November 1978 an eine österreichische Handelskette und die mit dem anderen Eug beförderten 22.000 kg Mandarinen zum kg-Preis von 7,70 S franko Linz, eintreffend am 6./7. November 1978 an eine andere inländische Handelsorganisation verkauft.

Auf dem inländischen Markt fielen um den 8./9. November 1978 die Mandarinen-Preise um ungefähr 10 %.

Der Importeur G konnte wegen verspäteten Eintreffens der Eüge des Klägers in Spielfeld das transportierte Obst nur noch zu den damaligen Tagespreisen von 7,20 S/kg und 7 S/kg absetzen. Er belastete deshalb den Kläger mit den Beträgen von 16.455 S und

17.749 S.

Die Erstbeklagte zahlte diese beiden Beträge an F & CO zurück.

Der Kläger sandte der D für die erbrachten Transportleistungen die mit 13. November 1978 datierten Rechnungen (Nr. 183 und 184) über die Beträge von 28.600 S und 28.216,50 S, zusammen also 56.816,50 S. Die D zog von diesen Rechnungsbeträgen die Schadenersatzleistung der erstbeklagten Partei in der Höhe von 17.749,20 S und 16.455 S, zusammen also 34.204,20 S ab und überwies dem Kläger nur den Unterschiedsbetrag von 22.612,30 S. Das Erstgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung, der Transport sei den Bestimmungen der CMR unterlegen. Zwischen den Streitteilen sei aber kein Vertrag zustande gekommen, daher sei auch der Inhalt der Frachtbriefe mit den besonderen Weisungen und der Festlegung einer bestimmten Lieferfrist für den Kläger nicht verbindlich gewesen. Er hafte daher für die Folgen der eingewendeten Lieferfristüberschreitung nicht. Die durch Maschinenschäden bedingten Fahrtverzögerungen wären dem Kläger auch nicht zum Verschulden anzurechnen. Abgesehen davon beruhe der geltend gemachte Schaden wegen Preisverfalles in Ansehung der Ware, die mit dem am 8. November 1978 in Spielfeld eingetroffenen Eug befördert worden sei, darauf, daß der Importeur erst einen Tag später seine Dispositionen mitgeteilt habe.

Das Berufungsgericht würdigte den Sachverhalt dagegen in folgender Weise:

Fernlastfahrer im grenzüberschreitenden Verkehr in den Orient seien 'grundsätzlich zum Abschluß von Frachtverträgen' namens ihrer Arbeitgeber 'berechtigt'. Zwischen den Streitteilen sei daher durch das Verhalten der LKW-Fahrer des Klägers ein Vertrag nach dem Inhalt der Frachtbriefe zustande gekommen. Diese Vertragsverhältnisse unterlägen den Regeln der CMR. Dem Interessenvertreter der D in Izmir sei keine List vorzuwerfen. Die Fahrer des Klägers seien kraft der ihnen von ihrem Arbeitgeber überantworteten 'Verwaltung' der Eüge während der Auslandsfahrt in den nahen Osten nicht nur zur Annahme von Transportaufträgen namens des Klägers berechtigt gewesen, sondern dabei auch zur Vereinbarung von Lieferfristen, die für Obsttransporte der ausgeführten Art branchenüblich gewesen seien. Die LKW-Fahrer des Klägers hätten die im Frachtbrief festgelegten Lieferfristen überschritten. Ein Haftungsausschluß im Sinne des Art. 17 CMR käme dem Kläger nicht zustatten. Er hafte im Rahmen des Art. 23 CMR für die Folgen der Lieferfristüberschreitung im Sinne des Art. 19 CMR. Der Schaden des inländischen Importeurs in der strittig verbliebenen Höhe sei erwiesen, ebenso die geschlossene Kette der Regreßforderungen im Sinne der Art. 36 und 37 CMR. Der Kläger ficht das abändernde Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Z 2 bis 4 aF ZPO mit dem Abänderungsantrag im Sinne einer Wiederherstellung der klagsstattgebenden Entscheidung erster Instanz und mit einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.

Die erstbeklagte Partei strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Ergebnis im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.

Vorweg ist nach dem festgestellten Sachverhalt die Rechtsgrundlage der vom Kläger durchgeführten Obsttransporte

abzuklären:

Ein Frachtführer, der den bei ihm beschäftigten Kraftfahrern Lastkraftwagen(-Züge) zur Ausführung eines bestimmten Transportauftrages überantwortet, räumt ihnen über den wirtschaftlichen Einsatz dieser seiner Betriebsmittel keine rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht ein; die überlassung eines Landtransportmittels durch den Transportunternehmer an seinen Fahrer ist kein Anvertrauen eines Unternehmensteiles zu selbständigen wirtschaftlichen Entscheidungen, die als Verwaltung im Sinne des § 1029 ABGB zu werten wären, sondern lediglich eine Geräteüberlassung zum technischen und in gewissem Rahmen auch verwaltungsrechtlich eigenverantwortlichen Einsatz im Rahmen der weiterhin unmittelbar beim Unternehmer verbleibenden wirtschaftlichen Verfügungsgewalt.

Mit der überantwortung seiner Fahrzeuge an die bei ihm beschäftigten Lenker zur Ausführung eines bestimmten Transportauftrages setzte der Kläger daher keinen Akt, aus dem mangels Erkennbarkeit entgegenstehender Umstände ein potentieller Geschäftspartner des Unternehmers eine Bevollmächtigung der Fahrer zum Abschluß von neuen Frachtgeschäften annehmen durfte. Das gilt - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht - unverändert auch im Falle der Ausführung eines grenzüberschreitenden Frachtauftrages. Auch wenn die Fahrer nach den konkreten Umständen des Einzelfalles bevollmächtigt erschienen sein mochten, Beweisurkunden im Rahmen eines vom Unternehmer geschlossenen Vertrages in dessen Namen auszustellen und etwa auch einen nach den CMR vorgesehenen Frachtbrief für ihn zu unterfertigen, änderte dies nichts daran, daß ein Lenker aus dem Umstand des arbeitsrechtlichen Fahrauftrages und der damit verbundenen Fahrzeugüberlassung allein noch nicht bevollmächtigt erscheint, für den Unternehmer neue Transportaufträge anzunehmen. Dadurch, daß die beiden Fahrer des Klägers jeweils - ohne dessen Weisung und Wissen - am 2. November 1978 in Izmir einen ihnen vorgelegten Frachtbrief namens des Klägers unterschrieben, kam zwischen der im Frachtbrief als Frachtführer bezeichneten D und dem darin als nachfolgenden Frachtführer ausgewiesenen Kläger über den in der Urkunde beschriebenen Transport kein Vertrag zustande. Die Einforderung der für die Transportleistung üblichen Fracht durch den Kläger ist weder als ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung im Sinne des § 1016 ABGB zu werten, weil auch bei rechtsgrundlos ausgeführter Transportleistung im Rahmen der Leistungskondiktion eine Forderung auf Ersatz des Leistungsaufwandes in Höhe des üblichen Entgeltes als vertretbar erscheinen mußte. Mangels ausdrücklich oder schlüssig erteilter Bevollmächtigung sowie einer zugunsten der Beklagten gegen den Kläger wirkenden Anscheinsvollmacht und mangels nachträglicher Genehmigung des vollmachtslos abgeschlossenen Geschäftes fehlt es für die vom Kläger tatsächlich durchgeführten Transportleistungen an einer vertraglichen oder sonstigen Rechtsgrundlage.

Es liegt ein Bereicherungsfall vor; der Bereicherungsvorgang war noch vor dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes abgeschlossen. Da die Vermögensverschiebung zwischen Inländern mit dem im Inland beendeten Transport eingetreten ist, ist die Bereicherung nach inländischem Recht zu beurteilen.

Die mit der tatsächlichen unmittelbaren Verfügung über die Transportmittel betrauten LKW-Fahrer des Klägers führten die Güterbeförderung in der - verschuldet oder unverschuldet - irrigen Vorstellung durch, einer Weisung ihres Arbeitgebers, Güter für den ihnen namentlich genannten Absender geladen zu haben, aus. Dieser Irrtum seiner Besitzdiener ist dem über die tatsächlichen Verhältnisse nicht unterrichteten Kläger als anspruchsbegründendes Element nach § 1431 ABGB zuzurechnen.

Dem Kläger steht für seine tatsächlich erbrachten Transportleistungen ein Anspruch nach der genannten Gesetzesstelle zu.

Kondiktionsschuldner ist die erstbeklagte Partei als Teilnehmer der D, die nach ihren vertraglichen Bindungen die tatsächlich vom Kläger ausgeführten Transportleistungen zu erbringen hatte und dafür auch das vereinbarte Entgelt erhielt.

Das Ausmaß des für die rechtsgrundlos erbrachte Leistung geschuldeten Ausgleiches bestimmt sich nach dem 'dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn'.

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist zwar nicht nur den Fahrern des Klägers bei ihrem den Kondiktionsanspruch begründenden Irrtum eine Fahrlässigkeit unterlaufen, sondern auch dem lokalen Interessenvertreter der D. Listige Vorgangsweise ist aber einer Person, für deren Verhalten die erstbeklagte Partei dem Kläger gegenüber einzustehen hätte, insbesondere dem Interessenvertreter der D, nicht anzulasten.

Es besteht daher kein Hindernis dagegen, bei der Berechnung des Nutzens von dem nach den üblichen Frachtsätzen berechneten Entgelt, das die D für einen Transportauftrag zu leisten gehabt hätte, die Belastungen abzuziehen, die sie nach der konkreten Art des ihr zugekommenen Leistungserfolges auf Grund der sie diesbezüglich getroffenen Verpflichtungen hinzunehmen hatte.

Auszugleichen ist bei fehlendem oder gleichgewichtigem Verschulden des Kondiktionsgläubigers und -schuldners nur der nach objektiven Kriterien zu bestimmende Nettonutzen, also der Unterschied zwischen dem objektiven Wert der Leistung abzüglich aller mit der konkreten Art und Weise der Leistung für den Kondiktionsschuldner unmittelbar verbundenen Nachteile. Haftete also nach ihren vertraglichen Verpflichtungen die erstbeklagte Partei für die durch das später als von ihr vorausgesetzte Eintreffen der Transporte eingetretenen Preisverluste des Empfängers, dann minderte dies auch den ihr 'verschafften Nutzen'.

Für die Verminderung des verschafften Nutzens unter das übliche Entgelt der vom Kondiktionsgläubiger erbrachten (Transport-)Leistung ist der Kondiktionsschuldner beweispflichtig.

Es ist daher mit den Parteien zu erörtern und nach Maßgabe der diesbezüglichen Parteienvorbringen auch festzustellen, welche Verpflichtungen die D in Ansehung des durch den Kläger tatsächlich durchgeführten Mandarinentransportes von Izmir nach Österreich, insbesondere in Ansehung der Lieferfrist eingegangen war, um danach beurteilen zu können, wie weit sie rechtlich verpflichtet war, für den vom Importeur geltend gemachten 'Verspätungsschaden' aufzukommen.

In dieser Hinsicht bestehen Feststellungsmängel, die eine entsprechende Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz erforderlich machen.

Erst nach dem Ergebnis der aufgetragenen Verfahrensergänzung wird sich die Erheblichkeit der vom Revisionswerber als aktenwidrig gerügten Feststellung beurteilen lassen, der in den Frachtbriefen genannte Importeur, zu dessen Verfügung F & Co. das Transportgut im Grenzort als Empfänger übernehmen sollte, habe dem im Frachtbrief als Absender bezeichneten türkischen Exporteur Schadensbeträge auf ein Auslandskonto überwiesen.

Soweit der Kläger aber im Zusammenhang mit einem seiner Ansicht nach von der D pflichtwidrig unterlassenen Abschluß eines Versicherungsvertrages Schadenersatzforderungen gegen die erstbeklagte Partei ableitet und diesbezüglich Verfahrensmängel rügt, ist ihm zu entgegnen, daß er bisher keine Tatsachen behauptet hat, aus denen sich schlüssig bei fehlender Vertragsbeziehung zur D folgern ließe, daß diese in seinem Interesse eine Versicherung abzuschließen gehabt hätte.

Das Verfahren ist wegen der oben aufgezeigten Feststellungsmängel ergänzungsbedürftig.

Der Revision war daher im Ergebnis im Sinne ihres Hilfsantrages stattzugeben. Unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteiles und der erstinstanzlichen Entscheidung war die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.

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