OGH 8Ob538/89 (RS0021833)

OGH8Ob538/8931.5.1990

Rechtssatz

Wird die zweckverfehlte Leistung über ausdrückliches Verlangen des (bereicherten) Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden an der Zweckverfehlung keine wie immer geartete Veranlassung für den Wegfall des Zweckes, so steht dem Leistenden gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn und der volle Ersatz der Geldaufwendungen und Materialaufwendungen zu. Gibt der Leistende seine Tätigkeit aus Gründen auf, die ihm nicht als ein Verhalten wider Treu und Glauben zuzurechnen sind, so sind seine Arbeitsleistungen sowie sein Geldeinsatz und Materialeinsatz mit dem dadurch dem Leistungsempfänger tatsächlich erwachsenen Nutzen zu beschränken. In diesem Fall kann der Leistungsempfänger seinen durch das "Weggehen" des Leistenden entstandenen Vertrauensschaden gegenüber dem Kondiktionsanspruch einwenden. Vereitelt der Leistende den Erfolg durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben, so verliert er seinen Ersatzanspruch nach § 1435 ABGB.

Normen

ABGB §1152 C6
ABGB §1435

8 Ob 538/89OGH31.05.1990

Veröff: SZ 63/91 = EFSlg 27/6

3 Ob 556/90OGH29.08.1990

Auch

3 Ob 515/91OGH10.04.1991

Auch; Beisatz: Bei der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist jedoch Zurückhaltung geboten. (T1) <br/>Veröff: JBl 1991,588

3 Ob 1564/91OGH27.11.1991

Vgl auch

9 ObA 26/93OGH24.02.1993

Auch; Beisatz: Hier: Arbeitsleistungen und Geldleistungen in der vom Leistungsempfänger veranlassten Erwartung der Hofübergabe. (T2)

7 Ob 574/94OGH29.06.1994

nur: Vereitelt der Leistende den Erfolg durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben, so verliert er seinen Ersatzanspruch nach § 1435 ABGB. (T3)

6 Ob 60/99pOGH29.09.1999

Vgl auch

7 Ob 40/00hOGH23.05.2001

Auch; nur T3

9 ObA 217/01dOGH10.10.2001

Vgl auch; Beisatz: Bei beiderseitigem Verschulden - auch im Sinn einer adäquaten Zweckvereitelung auf beiden Seiten - ist die Differenz vom Nutzen auf das angemessene Entgelt im Sinne des § 1152 ABGB in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB entsprechend der Verschuldensquoten zu teilen. (T4)

3 Ob 59/02aOGH18.07.2002

Vgl; Beis ähnlich wie T4

6 Ob 51/05aOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Dem Leistenden steht gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn und der volle Ersatz der Arbeits-, Geld- und Materialaufwendungen zu, deren Höhe grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig ist. Anderes gilt nur dann, wenn der zunächst angestrebte Erfolg vom Ersatzansprecher selbst vereitelt wurde. (T5)

6 Ob 29/06tOGH09.03.2006

Beis wie T5; Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T6)

3 Ob 145/06dOGH13.09.2006

Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Eine Vereitelung des beiderseits erwarteten Zwecks gegen Treu und Glauben kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die erwartete Entwicklung aus irgendeinem Verschulden des Leistenden ausgeblieben ist. (T7)

2 Ob 229/06zOGH24.05.2007

Auch; nur: Gibt der Leistende seine Tätigkeit aus Gründen auf, die ihm nicht als ein Verhalten wider Treu und Glauben zuzurechnen sind, so sind seine Arbeitsleistungen sowie sein Geldeinsatz und Materialeinsatz mit dem dadurch dem Leistungsempfänger tatsächlich erwachsenen Nutzen zu beschränken. (T8)

6 Ob 160/07hOGH13.09.2007

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 51/05a. (T9)

5 Ob 44/08vOGH01.04.2008

Vgl auch; nur T3; Beis wie T1

6 Ob 172/10bOGH22.09.2010

Vgl; Beis wie T6

1 Ob 175/10gOGH23.11.2010

Auch; nur: Wird die zweckverfehlte Leistung über ausdrückliches Verlangen des (bereicherten) Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden an der Zweckverfehlung keine wie immer geartete Veranlassung für den Wegfall des Zweckes, so steht dem Leistenden gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn und der volle Ersatz der Geldaufwendungen und Materialaufwendungen zu. (T10)<br/>Beis wie T5

7 Ob 236/11yOGH21.12.2011

Vgl auch

5 Ob 31/13iOGH28.08.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Keine entsprechende Aufgliederung der Arbeitsleistung. (T11)

4 Ob 189/13tOGH17.12.2013

Vgl auch; nur T3; Beis wie T1

8 Ob 97/16xOGH28.03.2017

Auch; nur ähnlich T8; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Wurde die zweckverfehlte Leistung über Verlangen des Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden kein Verschulden an der Zweckverfehlung, dann ist sein Rückerstattungsanspruch vom Nutzen, der dem Empfänger verschafft wurde, unabhängig. (T12)<br/>Beisatz: Hat jedoch der Leistende von der Erreichung des Endzwecks des Vertrags selbst Abstand genommen, ändert sich sein Anspruch. Wurde der angestrebte Erfolg durch sein Verhalten (wenn auch nicht durch einen Verstoß gegen Treu und Glauben) vereitelt, kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Empfängers auf den dem „verschafften Nutzen angemessenen Lohn“ (§ 1431 ABGB) stellen. In diesem Fall kann der Empfänger bei der Bestimmung seines Nutzens auch seinen Vertrauensschaden abziehen, etwa wenn er im Vertrauen auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses hohe Investitionen getätigt hat und durch die vorzeitige Vertragsbeendigung Nachteile erlitten hat. (T13)<br/>Beisatz: Liegen die adäquaten Ursachen der Zweckvereitelung auf beiden Seiten, ist das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem vollen Rückzahlungsanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch ausdrückt, in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Kündigung eines auf 30 Jahre befristeten Beherbergungsvertrages. Es entspricht dem Wesen der Ausübung eines ordentlichen Kündigungsrechts, dass die Beendigung nicht einem Vertragsteil als einseitige Vereitelung des Vertragszwecks angelastet werden kann. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19900531_OGH0002_0080OB00538_8900000_001