OGH 5Ob31/13i

OGH5Ob31/13i28.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** & P***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier & Mag. Manuel Vogler OG, Rechtsanwälte in Bischofshofen, gegen die beklagten Parteien 1. R***** C*****, und 2. C***** L*****, beide vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen (eingeschränkt) 21.825 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. November 2012, GZ 2 R 111/12z-79, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Endurteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. April 2012, GZ 10 Cg 160/07y-75, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.462,61 EUR (darin 243,76 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht sprach infolge eines Abänderungsantrags (§ 508 Abs 1 ZPO) der Klägerin aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei und begründete dies wie folgt:

„Die Argumentation im Zulassungsantrag der Klägerin hat das Berufungsgericht zu dem Schluss kommen lassen, dass die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, ein Bereicherungsanspruch sei bereits mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Zwischenurteil abschließend verneint worden, sowie die (in der bekämpften Entscheidung nicht explizit erörterte) Rechtsfrage nach der Möglichkeit einer abstrakten Berechnung des Vertrauensschadens diskussions- und damit überprüfungswürdig sind. Im Hinblick darauf ist die Zulassungsvoraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO doch als gegeben anzusehen.“

Tatsächlich ist die von der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig; dies ist gemäß § 510 Abs 3 ZPO - kurz - zu begründen:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Der Frage der Auslegung einzelner Klagebehauptungen auf ihre Behauptungstauglichkeit in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist oder gegen die Denkgesetze verstieße (RIS-Justiz RS0042828 [insb T6 und T7]). Letztgenannter Fall liegt hier betreffend den Anspruchsgrund der culpa in contrahendo nicht vor:

1.2. Dass sich - trotz Erörterung durch das Erstgericht - aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin im Zusammenhalt mit der ziffernmäßigen Aufgliederung des Klagebetrags (vgl Ersturteil S 11 f) die konkrete Darstellung eines negativen Vertragsinteresses (vgl RIS-Justiz RS0016374) nicht ergibt, wird selbst von der Klägerin in ihrer Revision nicht mehr explizit bestritten. Inwieweit auf dieser Anspruchsgrundlage der Vertrauensschaden „abstrakt“ nach einem „Markt- und Börsenpreis“ berechnet werden könnte, wie dies der Klägerin nunmehr vorschwebt, bedarf ebenfalls keiner Beurteilung, weil die Klägerin auch insoweit offenlässt, auf Basis welcher Berechnungsgrundlagen sich für welche bestimmten Leistungen der Klägerin ab dem 5. Juni 2007 (Stichtag laut Zwischenurteil des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang) der Klagebetrag ergeben könnte.

2.1. Ob und inwieweit das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch bereits mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Zwischenurteil abschließend verneint hat (zur innerprozessualen Bindungswirkung eines Zwischenurteils vgl RIS-Justiz RS0040736), ergibt sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut der einschlägigen Passage dieses Zwischenurteils. Diese lautet (S 13 und 14 desselben):

„Ein Verwendungsanspruch der Klägerin, mit dem das Erstgericht seine Entscheidung hilfsweise begründet hat, kommt nicht in Betracht. § 1041 ABGB ist nämlich nicht anzuwenden, wenn die Bereicherung zwischen den Beteiligten - wie es hier der Fall war - durch Leistung (also durch bewusste Vermögenszuwendung zur Erreichung eines bestimmten Zwecks, wie zB der Erlangung einer Gegenleistung) erfolgt; in einem solchen Fall greifen stattdessen die Regeln über die Leistungskondiktionen (§§ 1431 ff ABGB) als leges speciales ein (RIS-Justiz RS0019922; Koziol in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB³ [2010], § 1041 Rz 1). Im gegebenen Zusammenhang wäre dabei an eine in Analogie zu § 1435 ABGB mögliche Rückforderung wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolgs (condictio causa data causa non secuta) zu denken. Welches Ziel eine Leistung verfolgt, ergibt sich aus der ausdrücklich oder konkludent erklärten Zweckbestimmung, für deren Bedeutung es auf den Empfängerhorizont ankommt (Koziol in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB³, vor §§ 1431-1437 Rz 3). Dass für die Beklagten vor dem 5. Juni 2007 erkennbar gewesen wäre, die Klägerin erbringe ihre Leistungen zu dem Zweck und in der Erwartung, damit einen Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung (Entlohnung) zu erwerben, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht. Vielmehr konnten die Beklagten in diesem Zeitraum durchaus noch annehmen, die Klägerin unterstütze sie vorerst unentgeltlich und unverbindlich, um sie von der Qualität ihrer Arbeit und der Vorteilhaftigkeit einer Zusammenarbeit zu überzeugen und auf diese Weise zu einem Vertragsabschluss zu motivieren.

Es war daher wie im Spruch zu erkennen. Im fortgesetzten Verfahren wird zunächst festzustellen sein, welche Leistungen die Klägerin ab dem 5. Juni 2007 für die Beklagten erbracht hat. In der Folge wird zu ermitteln sein, welche Vergütung der Klägerin für diese Leistungen gebührt.“

2.2. Aus dem Spruch des (unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen) Zwischenurteils, mit dem das Berufungsgericht aussprach, dass das Klagebegehren „dem Grunde nach insoweit zu Recht (besteht), als es von der klagenden Partei ab dem 5. Juni 2007 erbrachte Leistungen betrifft, hinsichtlich früher erbrachter Leistungen hingegen nicht zu Recht“, und aus dem zuvor wiedergegebenen Wortlaut der Entscheidungsbegründung folgt zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang (nur) über (allfällige) Bereicherungsansprüche (Kondiktionsansprüche) betreffend Leistungen der Klägerin vor dem 5. Juni 2007 im verneinenden Sinn entschieden hat.

2.3. Ob der Klägerin für gegebenenfalls ab dem 5. Juni 2007 erbrachte Leistungen ein Kondiktionsanspruch (§ 1435 ABGB iVm § 1125 ABGB) zustehen könnte (vgl 7 Ob 236/11y), muss hier schon deshalb nicht überprüft werden, weil die Klägerin bis zuletzt nicht aufgegliedert hat, welche (Arbeits-)Leistungen ihr Geschäftsführer ab dem 5. Juni 2007 erbracht hat. Schon nach den Feststellungen des Erstgerichts, die dem Zwischenurteil des Berufungsgerichts zugrunde lagen, stand in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Übergabe des fertigen Webshop an die Beklagten erst nach dem 5. Juni 2007 erfolgt war. Aus der vom Berufungsgericht in dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Zwischenurteil vorgenommenen zeitlichen Differenzierung folgt zwingend und bindend, dass es - entgegen der Ansicht der Klägerin - auf diesen Zeitpunkt der Übergabe des fertigen Webshop an die Beklagten nicht ankommen konnte, wäre doch sonst auszusprechen gewesen, dass die gesamte Forderung der Klägerin dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die Abweisung des Klagebegehrens resultiert demnach schon aus dem Grund, dass die Klägerin bis zuletzt auf ihrem nach dem Inhalt des Zwischenurteils des Berufungsgerichts rechtlich unhaltbaren Rechtsstandpunkt beharrte, für die Beurteilung ihres Leistungsbegehrens sei der Zeitpunkt der Übergabe des fertigen Webshop an die Beklagten maßgeblich, weshalb eine Aufgliederung der von ihrem Geschäftsführer vor bzw nach dem 5. Juni 2007 erbrachten (Arbeits-)Leistungen unterblieb. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.

3.1. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision somit unzulässig und deshalb zurückzuweisen.

3.2. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979).

Stichworte