OGH 3Ob1564/91

OGH3Ob1564/9127.11.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter M*****, vertreten durch Dr. Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Lydia L*****, vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 500.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11. April 1991, GZ 2 R 54/91-49, den Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil

1) die Revision teilweise nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht;

2) der Abzug des Nutzens den der Kläger dadurch erzielte, daß er etwa fünf Jahre im Haus der Beklagten wohnte und nur Betriebskosten bezahlte, von den "Bruttoleistungen" der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht (EFSlg 38.656; JBl 1988, 253; JBl 1991, 250) und in der Bemessung dieser Abzugspost keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage zu erblicken ist;

3) in das nacheheliche Aufteilungsverfahren die Leistungen des Klägers und seiner früheren Ehefrau für das Haus der Beklagten ausdrücklich nicht einbezogen wurden;

4) die Berechnungsmethode des Berufungsgerichtes ohne weiteres nachvollziehbar ist;

5) hinsichtlich der Leistungen des Klägers für die von seiner Schwägerin bewohnte Garconniere (S 25.499,--) die Revision nicht rügt, daß das Berufungsgericht allenfalls zu Unrecht davon ausgeht, der Kläger habe die Frage der Legitimation der Beklagten in der Berufung nicht mehr aufgeworfen, und nur im Zusammenhalt mit einem allfälligen Verfahrensverstoß des Berufungsgerichtes der in der außerordentlichen Revision allein geltend gemachten unrichtigen Lösung der Legitimationsfrage eine erhebliche Bedeutung zukommen könnte; denn wenn in der Berufung die rechtliche Beurteilung zu diesem strittigen Teilanspruch nicht gerügt wurde, mußte das Berufungsgericht trotz der zu anderen Teilansprüchen ausgeführten Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung dazu nicht überprüfen (JBl 1986, 674; SZ 59/126; SZ 60/229).

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