OGH 1Ob12/16w

OGH1Ob12/16w25.2.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Tamara T*****, vertreten durch Mag. Anna‑Maria Freiberger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei J*****Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Blasl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.686 EUR sA (Klage) und 20.978,30 EUR sA (Widerklage), über die Revision der widerklagenden Partei gegen das Teilurteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. September 2015, GZ 1 R 224/14h‑55, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 25. August 2014, GZ 19 C 5/11s‑50, insofern bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00012.16W.0225.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die widerklagende Partei ist schuldig, der widerbeklagten Partei die mit 1.411,20 EUR (darin 235,20 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Das Berufungsgericht sprach in Stattgebung des Abänderungsantrags der Widerklägerin aus, die ordentliche Revision sei doch zulässig, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Erhebung der Widerklage am Ende der Verjährungsfrist noch rechtzeitig sei und damit die geltend gemachten Honoraransprüche nicht verjährt seien.

Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung der ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Behauptungs‑ und Beweislast für die die Verjährung begründenden Umstände, insbesondere den Beginn der Verjährungsfrist, trifft denjenigen, der den Verjährungseinwand erhebt (RIS‑Justiz RS0034198 [T1, T2]; RS0034456 [T4]; RS0037797 [T1]).

Entgegen den Behauptungen der Revisionswerberin hat die Widerbeklagte in erster Instanz ausreichende und konkret begründete Umstände für den Eintritt der Verjährung vorgebracht.

2. Die Forderung des Rechtsanwalts (wie auch des Wirtschaftstreuhänders [M. Bydlinski in Rummel 3 § 1486 ABGB Rz 12; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB³ § 1486 Rz 20; vgl 10 Ob 148/05w = SZ 2006/4]) auf Entlohnung seiner Leistungen und Ersatz seiner Auslagen verjährt gemäß § 1486 Z 6 ABGB in drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung des Anwaltshonorars ist die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtssache maßgebend. Solange der Anwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Klienten in dieser Rechtssache tätig zu werden, ist das Mandatsverhältnis nicht erloschen und daher auch die Fälligkeit des Honoraranspruchs nicht eingetreten (RIS‑Justiz RS0021878). Mangels einer anderslautenden Vereinbarung ist der Honoraranspruch eines Rechtsanwalts daher solange nicht fällig, wie das Mandatsverhältnis nicht erloschen ist; der Lauf der Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs (RIS‑Justiz RS0019324).

3. Die Widerbeklagte kündigte der Widerklägerin (einer Rechtsanwaltsgesellschaft) am 22. 8. 2007 das Vollmachtsverhältnis. Trotz Vollmachtskündigung reichte die Widerklägerin nachfolgend für die Widerbeklagte ein Grundbuchsgesuch betreffend die Einverleibung ihres Eigentumsrechts und die Löschung eines Pfandrechts ein. Den diese Eintragungen bewilligenden Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts übermittelte sie der Rechtsvertreterin der Widerbeklagten mit Schreiben vom 27. 9. 2007. Ihren Honoraranspruch für Leistungen betreffend die Jahre 2006 und 2007 erhob die Widerklägerin erstmals mit der (verbesserungsbedürftigen) Widerklage vom 11. 10. 2010.

Mit der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses durch Kündigung der Widerbeklagten wird das Entgelt, das der Widerklägerin zusteht, fällig und von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verjährungsfrist zu laufen (RIS‑Justiz RS0019630). Der Beginn der Verjährungsfrist kann nicht beliebig hinausgezögert werden. Sie beginnt zu laufen, wenn die Rechnungslegung unter Einhaltung einer für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist objektiv möglich gewesen wäre (RIS‑Justiz RS0019330).

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Widerklägerin eine Rechnungslegung „schon wesentlich früher als mit dem Zeitpunkt der Widerklagserhebung objektiv möglich gewesen wäre“, die Widerbeklagte nach Kündigung des Auftragsverhältnisses nicht mehr mit weiteren Aufträgen rechnen hätte müssen und damit zum Zeitpunkt der Einbringung der Widerklage die geltend gemachten Honorarforderungen bereits verjährt seien, ist nicht zu beanstanden. Im Anlassfall kann auch nicht von einer komplizierten und ausgedehnten anwaltlichen Tätigkeit der Revisionswerberin gesprochen werden, die eine längere Frist für die Erstellung der Honorarnote gerechtfertigt hätte. Selbst wenn die Tätigkeit der Widerklägerin, die nach Vollmachtskündigung für die Widerbeklagte das Grundbuchsgesuch einbrachte, mitberücksichtigt wird, war im Zeitpunkt der Geltendmachung der strittigen Honorarforderungen mit der Widerklage die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Der Revisionswerberin wäre die Rechnungslegung spätestens gemeinsam mit der Übermittlung des Beschlusses des Grundbuchsgerichts Ende September 2007 möglich gewesen.

4. Die Widerklägerin begehrt auch eine ihr abgetretene und von ihr beglichene Honorarforderung einer Wirtschaftstreuhand‑GmbH, die die Widerbeklagte mit der Erstellung von Steuererklärungen einer Erblasserin für die Jahre 2003 und 2004 beauftragt hatte. Der diesbezüglich letzte Bescheid des Finanzamts erging am 4. 6. 2007. Auch dieser Anspruch wurde mit der Widerklage vom 11. 10. 2010 geltend gemacht. Selbst unter Berücksichtigung der einmonatigen Rechtsmittelfrist ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass auch der an die Widerklägerin abgetretene Honoraranspruch der Steuerberatungsgesellschaft verjährt sei, jedenfalls vertretbar.

5. Da somit erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht geltend gemacht werden und auch sonst nicht zu beantworten sind, ist die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Widerbeklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Stichworte