Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 14. 11. 2003 beim Erstgericht eingebrachten Klage zuletzt die Zahlung von EUR 17.441,48 sA. Sie habe im Jahr 1997 die Beklagte mit Recherchen über Vermögenswerte ihrer am 30. 1. 1993 in den Vereinigten Staaten verstorbenen Mutter beauftragt und der Beklagten vereinbarungsgemäß einen Betrag von S 240.000 (= EUR 17.441,48) zur späteren Verrechnung bezahlt. Das mit S 240.000 vereinbarte Honorar sollte der Beklagten nur im Erfolgsfalle, nämlich dem Auffinden von Vermögenswerten, zustehen. Die Beklagte habe jedoch keinerlei Leistungen erbracht und auch keine Abrechnung des zur Verrechnung überwiesenen Betrages vorgenommen. Die Fälligkeit der Rückzahlung sei spätestens zum 31. 12. 2000 eingetreten. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens im Wesentlichen mit der Begründung, es habe sich um ein nicht erfolgsabhängiges Pauschalhonorar für verdeckte Ermittlungen gehandelt. Sie habe die vereinbarten Leistungen im Rahmen der verdeckten Ermittlung ordnungsgemäß erbracht und einen amerikanischen Detektiv zu einem vereinbarten Pauschalhonorar von US-Dollar 12.500 beigezogen. Da die Klägerin die Ausstellung einer schriftlichen Vollmacht verweigert habe, sei das Auftragsverhältnis im Juli 2000 beendet worden. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch sei verjährt.
Die Klägerin hielt diesem Einwand entgegen, dass die einseitige Beendigung des Auftragsverhältnisses, die ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, den Verjährungsbeginn nicht auslösen könne. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen wurde die Beklagte im Dezember 1997 von der Klägerin mündlich beauftragt, in den Vereinigten Staaten Recherchen über dort angeblich veranlagte Vermögenswerte der am 30. 1. 1993 verstorbenen Mutter der Klägerin anzustellen. Für den Auftrag zur Durchführung dieser Recherchen zahlte die Klägerin der Beklagten im Juni 1998 vereinbarungsgemäß S 240.000 (EUR 17.441,48). Dieses Honorar sollte der Beklagten nur für den Fall des Erfolges gebühren. Spesenersatz sollte nur gegen Vorlage von Belegen geleistet werden. Als Eintritt des „Erfolges" vereinbarten die Parteien das schriftlich nachgewiesene Auffinden von Vermögenswerten der Mutter der Klägerin in den Vereinigten Staaten. Für den Fall, dass tatsächlich keine Vermögenswerte aufgefunden würden, sollte die Beklagten keinen Honoraranspruch haben und den geleisteten Betrag von S 240.000 (EUR 17.441,48) zurückzahlen. Ebenfalls nur im Erfolgsfall sollte die Beklagte zur Spesenabrechnung „verpflichtet" sein. Eine Meldung, ob ein Erfolg erzielt werden kann oder nicht, sollte durch die Beklagte, die als Spezialistin für die Suche nach und das Auffinden von Vermögenswerten in den Vereinigten Staaten aufgetreten ist, innerhalb von etwa zwei Monaten erfolgen. Ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Ermittlungen der Beklagten vertraulich - ohne Befragung des Vermögensverwalters der Mutter der Klägerin - stattfinden sollten, da die Klägerin vermutete, dass dieser an der Verschiebung oder Verschleierung von Vermögenswerten beteiligt war, was sie der Beklagten auch mitteilte. Tatsächlich konnte die Beklagte keine Vermögenswerte in den Vereinigten Staaten auffinden. Spätestens ab Juni 2000 entwickelte die Beklagte keine Aktivitäten mehr. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die Beklagte aufgrund der getroffenen Vereinbarung zur Rückzahlung des Klagsbetrages verpflichtet sei, weil sie keine nachweisbaren Vermögenswerte aufgefunden habe. Dass die Klägerin einen Erfolg selbst vereitelt hätte, treffe nicht zu, da die Erhebungen nicht durch direktes Befragen des Vermögensverwalters erfolgen sollten, was angesichts seiner vermuteten Verstrickung in die Verheimlichung von Vermögenswerten auch sinnlos gewesen wäre. Die Nichterteilung einer Vollmacht durch die Klägerin könne daher ihrem Rückzahlungsbegehren nicht entgegengehalten werden. Eine Verjährung des vertraglichen Rückforderungsanspruches sei nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht hob über Berufung der Beklagten dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Berufungsgericht befasste sich inhaltlich ausschließlich mit dem Verjährungseinwand der Beklagten und führte dazu aus, dass der Anspruch auf Rückforderung eines Vorschusses, für den die erwartete Gegenleistung ausbleibe, nach § 1435 ABGB zu beurteilen sei. Auch wenn der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch iSd § 1435 ABGB der allgemeinen 30-jährigen Verjährung unterliege, verjährten gemäß § 1486 Z 6 ABGB in drei Jahren die Forderungen der Ärzte, Tierärzte, Hebammen, der Privatlehrer, der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte und aller anderen zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellten Personen wegen Entlohnung ihrer Leistungen und Ersatzes ihrer Auslagen, sowie der Parteien wegen der Vorschüsse an diese Personen. Diese Bestimmung erfasse die freien Berufe. Zur Besorgung bestimmter Geschäfte „öffentlich bestellt" bedeute im Sinne der vergleichbaren Bestimmung des § 1003 ABGB nicht, dass eine öffentlich-rechtliche Bestellung (Ernennung) erforderlich wäre. Es sei vielmehr eine in der Öffentlichkeit bekannte Berufsausübung ausreichend. Dies treffe auch auf den als Werkvertrag zu qualifizierenden Auftrag an einen Privatdetektiv, Recherchen durchzuführen, zu. Dafür spreche auch die grundsätzliche Überlegung, dass es sich bei derartigen Angelegenheiten um „Geschäfte des täglichen Lebens" handle, auf welche die Einführung der kurzen Verjährungszeit abziele. Der Anspruch auf Rückzahlung des vorschussweise geleisteten Honorars verjähre daher nach drei Jahren. Für die Frage des Beginnes der Verjährung sei in erster Linie auf einen vereinbarten Abrechnungszeitpunkt abzustellen. Da ein solcher Abrechnungszeitpunkt im vorliegenden Fall nicht vereinbart gewesen sei, könne nur auf die Beendigung des Auftrages, also auf jenen Zeitpunkt abgestellt werden, zu welchem der Klägerin bekannt gewesen sei oder bekannt sein hätte müssen, dass die Beklagte keine weiteren Recherchen mehr durchführen und sich der erwartete Erfolg, nämlich das Auffinden von Vermögenswerten, nicht mehr einstellen werde. Dazu habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 3. 7. 2000 (Beilage 2) ergebe sich, dass dieser Zeitpunkt längstens mit der schriftlichen Rückforderung des ausgezahlten Honorars im Juli 2000 eingetreten sei. Dem Antwortschreiben der Beklagten vom 13. 7. 2000 (Beilage 3) sei nicht zu entnehmen, dass sie noch weitere Erhebungen durchführen werde. Es sei daher im fortzusetzenden Verfahren mit der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Vorbringens, die Beendigung der Ermittlungen sei ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden, zu erörtern, aufgrund welcher Umstände sie nach der Rückforderung des Honorars im Juli 2000 der Auffassung gewesen sei, noch mit einer weiteren Tätigkeit der Beklagten rechnen zu können. Die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage der Verjährung der Rückforderung eines an einen Detektiv bezahlten Honorarvorschusses.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs der Klägerin ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, dass der von ihr geltend gemachte Rückforderungsanspruch nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 1486 Z 6 ABGB falle, weil kein „Vorschuss" im Sinne dieser Bestimmung vorliege und auch die Tätigkeit eines Detektivs nicht unter die genannte Gesetzesbestimmung falle. Der Anspruch auf Rückforderung eines Vorschusses, für den die erwartete Gegenleistung ausbleibe, sei nach § 1435 ABGB zu beurteilen und unterliege daher der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist (§ 1478 ABGB).
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegen zu halten:
Das ABGB sieht in seinen §§ 1478 f eine allgemeine, lange Verjährungszeit von 30 Jahren vor. Daneben enthält das 4. Hauptstück des dritten Teiles über Verjährung und Ersitzung im Wesentlichen einheitlich eine besondere, kurze Verjährungszeit von drei Jahren. Die lange, 30-jährige Verjährungszeit gilt als Auffangtatbestand. Ist keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, sei es unmittelbar, sei es kraft Analogieschlusses, anwendbar, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben (JBl 1996, 518). Mit § 1486 ABGB wurde durch die 3. Teilnovelle zum ABGB für Forderungen des täglichen Lebens eine kurze (dreijährige) Verjährungsfrist eingeführt. Maßgeblich hiefür war das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, weil es bei diesen Geschäften nach längerer Zeit regelmäßig ganz unmöglich ist, den Beweis dafür zu erbringen, dass derartige Forderungen berechtigt sind. Auch die Aufbewahrung von Quittungen und Rechnungen durch 30 Jahre hindurch würde eine unzumutbare Belastung darstellen (SZ 71/205; SZ 54/56; SZ 52/117 ua; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1486 Rz 1; Mader in Schwimann, ABGB² § 1486 Rz 1). Unter § 1486 ABGB fallen aber auch Forderungen, bei denen die zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr als solche des täglichen Lebens bezeichnet werden können, also auch Forderungen von größeren Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie zu einer der in § 1486 ABGB aufgezählten Gruppe gehören (SZ 52/117). Die Aufzählung des § 1486 ABGB ist taxativ gemeint, doch ist eine sinngemäße Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die nicht ausdrücklich genannt sind, nicht ausgeschlossen (M. Bydlinski in Rummel aaO § 1486 Rz 1).
Gemäß § 1486 Z 5 und 6 ABGB sind in drei Jahren verjährt: die Forderungen
„5. der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten, sowie der Dienstgeber wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse;
6. der Ärzte, Tierärzte, Hebammen, der Privatlehrer, der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte und aller anderer zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellten Personen wegen Entlohnung ihrer Leistungen und Ersatzes ihrer Auslagen, sowie der Parteien wegen der Vorschüsse an diese Personen."
Während § 1486 Z 5 ABGB eine kurze Verjährungszeit für bestimmte Ansprüche aufgrund unselbstständiger Tätigkeit vorsieht, unterstellt die vergleichbare Regelung des § 1486 Z 6 ABGB Ansprüche bestimmter selbstständiger Berufsgruppen, die im allgemeinen unter der Sammelbezeichnung „freie Berufe" zusammengefasst werden, ebenfalls der kurzen Verjährung. § 1486 Z 5 und 6 ABGB erwähnen neben den Entgeltforderungen ausdrücklich auch Forderungen auf Auslagenersatz und Gegenforderungen der Parteien aus Vorschüssen. Aus dem Gesamtzusammenhang der in § 1486 Z 1 bis Z 6 ABGB angeführten Tatbestände kann der Schluss gezogen werden, dass für alle Rechtsverhältnisse zur Abwicklung typischerweise beruflicher Tätigkeit hinsichtlich der Entgeltansprüche und der Ansprüche auf Rückgabe von Vorschüssen im Zweifel eine dreijährige Verjährungsfrist gelten soll. Diese kurze Verjährungsfrist findet ihre Rechtfertigung nicht nur in den bereits erwähnten Beweisschwierigkeiten nach Ablauf einer längeren Zeit sondern auch in dem Umstand, dass im Rahmen von Schuldverhältnissen, die typischerweise zur Erzielung eines (selbstständigen oder unselbstständigen) Erwerbs eingegangen werden, Entgelt und Vorschüsse auf das Entgelt im Allgemeinen feste Bestandteile in der Kalkulation des Tätigkeitsschuldners zur Abdeckung seiner laufenden Ausgaben darstellen. Eine Rückgabeverpflichtung trifft diesen daher besonders hart, während umgekehrt dem Vertragspartner auch bei einer 3-jährigen Anspruchsverfolgungsfrist angemessen Zeit bleibt, seine finanziellen Interessen zu wahren (vgl Oberhofer, Verjährung im Recht der selbständigen Versicherungsvertreter, ZAS 1989, 181 ff [182 f]). Zur Frage, ob auch Entgeltforderungen bzw Ansprüche auf Rückgabe von Vorschüssen betreffend Detektive unter die Verjährungsbestimmung des § 1486 Z 6 ABGB fallen, hat bereits das Berufungsgericht unter Hinweis auf die ähnlich lautende Bestimmung des § 1003 ABGB zutreffend ausgeführt, der Passus „zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt" bedeute nicht, dass eine öffentlich-rechtliche Bestellung (Ernennung) erforderlich wäre. Ausreichend ist vielmehr eine öffentliche, das heißt der Allgemeinheit bekannte Berufsausübung. Auch die in § 1003 ABGB für zur Geschäftsbesorgung bestellte Personen normierte Verpflichtung, Anträge zum Abschluss eines Auftrages unverzüglich zu beantworten, beruht nämlich auf dem allgemeinen Vertrauen in öffentlich bekannt gemachte geschäftsbesorgende Berufsausübung und setzt keine öffentlich-rechtliche Bestellung voraus. Sie erfasst beispielsweise Agenten, Architekten, Banken, Handelsvertreter, Hausverwalter, Kommissionäre, Notare (als Parteienvertreter und Geschäftsbesorger), Patentanwälte, Rechtsanwälte, Spediteure, Strafverteidiger, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker (Apathy in Schwimann, ABGB³ § 1003 Rz 2). Auch im Fall der Beklagten liegt eine der Öffentlichkeit bekannte Berufsausübung vor, wobei nach ebenfalls zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes der Anwendungsbereich des § 1486 Z 6 ABGB nicht nur die Geschäftsbesorgung, also die Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, sondern ganz allgemein die „Besorgung gewisser Angelegenheiten" aufgrund selbstständiger Tätigkeit umfasst. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht unterliegen nicht alle oben angeführten Berufsgruppen einer wie beispielsweise Rechtsanwälten, Banken oder Ziviltechnikern vergleichbaren strikten Überwachung ihrer Berufsausübung, weshalb das Fehlen eines derartigen Regulativs für Detektive noch nicht gegen die Ansicht spricht, dass auch diese Berufsgruppe unter „alle anderen zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellten Personen" iSd § 1486 Z 6 ABGB fällt. Im Übrigen ist gerade im Bereich eines Detektivunternehmens das allgemeine Vertrauen in die Berufsausübung für die Beziehung zwischen Unternehmen und Kunden wesentlich. Auch der Umstand, dass die Beklagte eine Kapitalgesellschaft ist, schließt sie nicht vom Anwendungsbereich des § 1486 Z 6 ABGB aus, da es für die Anwendung dieser Bestimmung nicht maßgebend sein kann, in welcher Rechtsform die entsprechende selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Auch der weitere Einwand der Klägerin, die zwischen den Parteien für ein Honorar von S 240.000 vereinbarte Recherchetätigkeit der Beklagten in den Vereinigten Staaten stelle kein „Geschäft des täglichen Lebens" dar, ist nicht berechtigt. Die Bezeichnung „Geschäfte des täglichen Lebens" weist auf die Ursache, welche die Einführung der kurzen Verjährung für gewisse Forderungsgruppen veranlasst hat, hin. Sie gibt aber keine scharfen Begriffsgrenzen und ist deshalb zur Verwendung im Gesetz nicht geeignet. Der Gesetzgeber hat deshalb jene Arten der Forderungen, bei welchen er die kurze Verjährung für sachgerecht erachtete, durch Aufzählung im Gesetz bestimmt. Der kurzen Verjährung sind daher auch Forderungen von großen Beträgen und solche aus selten vorkommenden Geschäften unterworfen, wenn sie zu einer der in § 1486 ABGB aufgezählten Gruppen gehören (vgl SZ 52/117 ua; Klang in Klang² VI 621). Dieser Wille des Gesetzgebers ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass beispielsweise auch die vom § 1486 Z 6 ABGB ausdrücklich erfasste Beauftragung von Patentanwälten im Sinne der Rechtsausführungen der Klägerin zweifellos nicht als „Geschäft des täglichen Lebens" zu qualifizieren wäre. Entscheidend ist vielmehr die mit der Schaffung der Bestimmung des § 1486 ABGB verbundene Absicht des Gesetzgebers, aus dem Bedürfnis der Rechtssicherheit für bestimmte Forderungen eine kurze Verjährungsfrist einzuführen, weil typischerweise gerade bei diesen Geschäften nach längerer Zeit Beweisschwierigkeiten auftreten. Diese Absicht des Gesetzgebers trifft nach Ansicht des erkennenden Senates auch auf Forderungen eines Privatdetektivs wegen Entlohnung seiner Leistungen und Ersatzes seiner Auslagen sowie auf die Abrechnung der auf diese Forderungen geleisteten Vorschüsse zu. Soweit die Klägerin geltend macht, das Berufungsgericht habe den Begriff des „Vorschusses" unrichtig angewendet, da dieser Begriff nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entsprechend dem engen Begriff des § 1154a ABGB nur bereits erworbenes, aber noch nicht fälliges Entgelt umfasse, während die Rückforderung selbst von Vorschüssen auf künftige Dienstleistungen unter die 30-jährige Frist des Bereicherungsanspruches nach § 1435 ABGB falle, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses in der älteren Rechtsprechung (vgl SZ 19/15, 7 Ob 83/70) vertretene sehr restriktive Verständnis der Bestimmung des § 1486 Z 5 ABGB in der jüngeren Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten wurde, weil der Vorschussbegriff der zitierten Entscheidungen weder dem allgemeinen Sprachgebrauch noch dem offenkundigen Regelungszweck entspricht und ein derart eingeschränktes Verständnis der zitierten Norm diese ihres Anwendungsbereiches weitgehend berauben würde (DRdA 1998/38, 345 [Mader]). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich bei einem „Vorschuss" um einen Geldbetrag, der jemandem vorausgezahlt wird, obwohl er sonst (dh bei Nichtvorliegen einer Vorschusspflicht seines Vertragspartners) erst später Anspruch auf die Leistung des Geldbetrages hätte. Das Wesen des Vorschusses besteht demnach in der Vorauszahlung noch nicht fälligen Entgelts (Schubert in Rummel, ABGB³ §§ 983, 984 Rz 7 mwN; Mader in Schwimann, ABGB² § 1486 Rz 18; Oberhofer aaO ZAS 1989, 183 f; JBl 1991, 793 ua). Von einem Vorschuss wird insbesondere auch dann gesprochen, wenn ein Werklohn vor Vollendung des Werkes - dem üblichen Fälligkeitstermin des § 1170 ABGB - zu leisten ist. Der Vorschuss wird mit der Forderung des Unternehmers abgerechnet, nicht gegen sie aufgerechnet. Vorschüsse können bereits erbrachte Leistungen und Aufwendungen noch vor Fälligkeit der entsprechenden Forderungen vorweg entgelten. Sie können aber auch auf nicht Geleistetes oder auf noch nicht getätigte Aufwendungen gegeben werden (Krejci in Rummel, ABGB³ § 1170 Rz 16 mwN; EvBl 1981/157 ua). Bei Vorschüssen auf Werkleistungen tritt die Tilgung der Schuld des Unternehmers mit der Erbringung seiner Leistung ein (EvBl 1981/157).
Im vorliegenden Fall wird auch von der Klägerin die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien sei ein Werkvertrag zugrunde gelegen, nicht in Zweifel gezogen. Es steht den Vertragspartner eines Werkvertrages frei, dem Unternehmer das Recht auf Vorschusszahlungen des Bestellers einzuräumen. In diesem Sinne hat die Klägerin nach ihrem eigenen Prozessvorbringen der Beklagten vereinbarungsgemäß einen Vorschuss in Höhe des vereinbarten Honorars gegen spätere Verrechnung gezahlt. Allfällige Forderungen (auch Rückzahlungsforderungen) der Parteien - hier: der Klägerin - aus Vorschüssen werden von der Verjährungsregelung des § 1486 Z 6 ABGB erfasst.
Auch der weitere Einwand der Klägerin, der Anspruch unterliege als bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist, ist nicht berechtigt. Nach der Rechtsprechung tritt die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 1431, 1435 ABGB zwar grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos, nach der allgemeinen Bestimmung des § 1479 ABGB - also nach 30 Jahren - ein. So wird § 1486 ABGB auf Kondiktionsansprüche, die aus einem ungültigen, dieser Bestimmung unterliegenden Rechtsgeschäft resultieren - es sei denn, der Leistende war nicht voll geschäftsfähig - ausgedehnt. Auch Bereicherungsansprüche aus „zweckverfehlenden" Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach § 1152 ABGB zu beurteilen sind, unterliegen nach herrschender Auffassung der 3-jährigen Verjährungszeit nach § 1486 Z 5 ABGB. Schließlich verjährt auch ein auf § 1431 ABGB gestützter Anspruch auf Rückzahlung von irrtümlich zu viel gezahltem Arbeitsentgelt nach drei Jahren, weil auch für diesen Bereicherungsanspruch das für die Schaffung des § 1486 Z 5 ABGB maßgebliche Motiv - die rasche Bereinigung von Streitigkeiten aus den Arbeitsverhältnissen zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten - zum Tragen kommt und daher eine Analogie zur vergleichbaren gesetzlichen Regelung über die Rückforderung eines Vorschusses geboten ist (DRdA 1998/38, 345 [Mader]; DRdA 2001/21, 257 [Eypeltauer]; Dehn in KBB § 1486 Rz 9; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1486 Rz 9 und 11).
Diese zur Bestimmung des § 1486 Z 5 ABGB angestellten Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für die insoweit vergleichbare Bestimmung des § 1486 Z 6 ABGB. Es unterliegt daher auch ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Klägerin nach § 1435 ABGB der 3-jährigen Verjährungsfrist, weil er dem in § 1486 Z 6 ABGB genannten Anspruch auf Rückforderung eines Vorschusses vergleichbar ist, zumal auch die Rückforderung eines Vorschusses, der in Erwartung künftiger Leistungen gewährt wurde, die dann ausbleiben, die Rückführung einer rechtsgrundlosen Bereicherung zum Gegenstand hat. Ausgehend von der somit zutreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des geleisteten Vorschusses unterliege der 3-jährigen Verjährung, bedarf es auch der vom Berufungsgericht für den Beginn des Fristenlaufs aufgetragenen Verfahrensergänzung zur Klärung der Frage, wann die Klägerin die Tätigkeit der Beklagten für sie als beendet ansehen musste.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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