OGH 1Ob121/54 (RS0019330)

OGH1Ob121/5424.2.1954

Rechtssatz

Die Kostenforderung eines Rechtsanwaltes wird im allgemeinen mit der Beendigung seiner Tätigkeit fällig. Wenn es sich aber um eine größere Zahl von Einzelleistungen handelt, das darauf entfallende Entgelt nicht von vornherein feststeht, und der Schuldner die detaillierte Darstellung der einzelnen Leistungen und Kostenbeträge dem Rechtsanwalt gegenüber begehrt, wozu er berechtigt ist, wird die Forderung erst mit dem Zeitpunkt fällig, zu dem der Gläubiger nach der tatsächlichen Lage der Dinge imstande war, die Kostennote zu legen.

Normen

ABGB §1004
ABGB §1170

1 Ob 121/54OGH24.02.1954

Beisatz: Zur Verjährung siehe bei §§ 1013, 1486 ABGB. (T1) Veröff: SZ 27/49

1 Ob 830/54OGH26.01.1955

nur: Die Kostenforderung eines Rechtsanwaltes wird im allgemeinen mit der Beendigung seiner Tätigkeit fällig. (T2)

4 Ob 518/75OGH08.04.1975

nur T2; Beisatz: Falls keine besondere Vereinbarung getroffen wurde erst nach Legung der Kostennote fällig. (T3)

6 Ob 626/77OGH31.08.1977

nur T2

6 Ob 751/78OGH07.12.1978

Auch

1 Ob 641/83OGH01.06.1983

Auch

3 Ob 55/98dOGH27.05.1998

Veröff: SZ 71/95

6 Ob 286/99yOGH13.07.2000

Auch; Beisatz: Erbringt der Rechtsanwalt eine größere Zahl von Einzelleistungen und steht das Entgelt nicht von vorneherein fest, wird das Honorar erst mit Übermittlung der Honorarnote fällig, außer der Klient hat die Honorarforderung anerkannt oder auf deren Detaillierung verzichtet. Eine ordnungsgemäße Honorarnote liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Tätigkeit sowie des Einblickes des Klienten dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird. Sie hat nach den Grundsätzen der ordentlichen Rechnungslegung alle Angaben zu enthalten, die eine Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts zulassen. (T4)

2 Ob 107/01aOGH27.06.2002

Vgl auch; Beis wie T4

2 Ob 34/07zOGH23.03.2007

nur T2

1 Ob 220/08xOGH30.06.2009

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Erbringt der Rechtsanwalt eine größere Zahl von Einzelleistungen und steht das Entgelt nicht von vorneherein fest, wird das Honorar erst mit Übermittlung der Honorarnote fällig, außer der Klient hat die Honorarforderung anerkannt oder auf deren Detaillierung verzichtet. (T5)

3 Ob 92/12vOGH11.07.2012

Auch; Auch Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 2012/71

10 Ob 50/14xOGH26.08.2014

Vgl

7 Ob 190/14pOGH26.11.2014

Auch; Beis wie T5

1 Ob 12/16wOGH25.02.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19540224_OGH0002_0010OB00121_5400000_001