European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0100OB00050.14X.0826.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 614,86 EUR (darin enthalten 102,48 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
1. Der von den Revisionswerbern geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so mangelhaft begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS‑Justiz RS0042133 [T6, T10, T11]; RS0007484). Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Revisionswerber können sich durch eine angeblich mangelhafte Begründung in der Frage der Zulässigkeit der ordentlichen Revision schon deshalb nicht beschwert erachten, weil das Berufungsgericht über Zulassungsbeschwerde der Revisionswerber seinen ursprünglichen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nachträglich dahin abgeändert hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Auch der Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 477 Abs 1 Z 7 ZPO liegt nicht vor, weil dieser Nichtigkeitsgrund den Ausschluss einer Partei vom rechtlichen Gehör betrifft und daher nicht verwirklicht ist, wenn eine angeblich mangelhafte Begründung der Entscheidung durch das Berufungsgericht vorliegen soll.
2. Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Frage, ob eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung vorliegt, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus (RIS‑Justiz RS0042828 [T35]). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten sich im Zusammenhang mit der von S***** an den Kläger am 27. 1. 2012 und am 27. 3. 2012 geleisteten Zahlungen von jeweils 2.400 EUR nicht auf ein damit angeblich verbundenes konstitutives Anerkenntnis der Honorarforderung des Klägers durch S***** im Verfahren in erster Instanz berufen, bedarf jedenfalls keiner Korrektur im Einzelfall.
3. Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, hat der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Klient in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften (Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Prozessführung) in Vertretung des Klienten zum Gegenstand und ist nach herrschender Auffassung Bevollmächtigungsvertrag, somit ein mit Vollmacht erteilter Auftrag. Auf den Vertrag des Anwalts mit seinem Klienten ist zunächst die Rechtsanwaltsordnung (RAO) anzuwenden; hilfsweise gelten die §§ 1002 ff ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag (8 Ob 91/08b mwN). Mangels Vereinbarung besteht Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, bei dessen Bestimmung von der üblichen, den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eines Anwalts mit einem Klienten gemäßen Berechnungsgrundlage auszugehen ist (RIS‑Justiz RS0038942). Werkvertragsrecht (insbesondere in Entlohnungsfragen) ist grundsätzlich auch nicht hilfsweise anzuwenden; allerdings kann ausnahmsweise im Einzelfall der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten dennoch auch ein Werkvertrag sein, zB über die Erstattung eines Rechtsgutachtens oder die Errichtung eines Vertrags (8 Ob 91/08b mwN). In der Frage der Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen Rechtsanwälten und ihren Klienten als Werkvertrag, Dienstverhältnis oder Auftragsverhältnis (Geschäftsbesorgungsverhältnis) kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an (6 Ob 304/99w = RIS‑Justiz RS0113156).
4. Soweit die Revisionswerber unter Berufung auf die Entscheidung SZ 27/49 davon ausgehen, dass eine Sondernorm betreffend die Fälligkeit der Kostenforderung eines Rechtsanwalts für den Bevollmächtigungsvertrag fehle und daher die Bestimmung des § 1170 ABGB sinngemäß heranzuziehen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Frage, ob § 1170 ABGB auf den Honoraranspruch des Rechtsanwalts analog anzuwenden ist oder nicht, keine unmittelbare entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt (vgl SZ 71/95). Es besteht nämlich in Lehre und Rechtsprechung kein Zweifel, dass für den Beginn der Verjährungsfrist für das Anwaltshonorar die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtssache maßgebend ist. Solange der Rechtsanwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Klienten in einer Rechtssache tätig zu werden, ist das Mandatsverhältnis nicht erloschen und daher auch die Fälligkeit des Honoraranspruchs noch nicht gegeben ( M. Bydlinksi in Rummel, ABGB³ § 1486 Rz 12; Mader/Janisch in Schwimann/Kodek , ABGB³ § 1486 Rz 21; R. Madl in Kletečka/Schauer , ABGB‑ON 1.01 § 1486 Rz 22 jeweils mwN; 1 Ob 4/07f; 3 Ob 543/95 ua; RIS‑Justiz RS0021878). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt entsprechend der mit seinem Klienten getroffenen Vereinbarung allenfalls auch noch Jahre später weitere Exekutionsschritte setzt. Der Umstand, dass ‑ bei aufrechtem Mandatsverhältnis ‑ in bestimmten Rechtsfällen die letzte anwaltliche Leistung mehr als drei Jahre zurückliegt, setzt daher die Verjährungsfrist nicht ins Laufen (1 Ob 4/07f). Stehen mehrere Rechtssachen in einem so engen Zusammenhang, dass sie als Ganzes zu betrachten sind, so beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, ehe alle Rechtssachen abgeschlossen sind ( R. Madl in Kletečka/Schauer , ABGB‑ON 1.01 § 1486 Rz 22 mwN).
4.1. Wenn die Vorinstanzen ‑ ausgehend von den dargelegten Grundsätzen und einem sachlich engen Zusammenhang zwischen dem jeweils vom Kläger im Auftrag der Vertragsparteien erstellten Mietvertrag und Kaufanbot ‑ in Anbetracht der Bindung der Beklagten an das Kaufanbot bis zum 1. 4. 2017 und der beabsichtigten Verbücherung des Kaufvertrags bzw der gleichzeitigen Löschung des zugunsten der Beklagten bücherlich sichergestellten Bestandrechts durch den Kläger zu dem Ergebnis gelangten, dass der Kläger erst durch die Mitteilung, dass ein gültiger Kaufvertrag zwischen den Beklagten und S***** nicht mehr zustande kommen werde, von der Beendigung des Mandatsverhältnisses Kenntnis erlangt habe und daher die Fälligkeit seines Honoraranspruchs erst mit seinem Schreiben vom 18. 11. 2011 eingetreten sei, kann darin keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden.
Da somit erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht geltend gemacht werden und auch sonst nicht zu beantworten sind, ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen.
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