Rechtssatz
Der Vertrag eines Rechtsanwaltes mit seinem Klienten hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Klienten zum Gegenstand. Auf ihn sind in erster Linie die Vorschriften der RAO anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen des ABGB über die Bevollmächtigung. Mangels Vereinbarung besteht Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, bei dessen Bestimmung von der üblichen, den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eines Anwaltes mit einem Klienten gemäßen, Berechnungsgrundlage auszugehen ist.
4 Ob 538/71 | OGH | 25.05.1971 |
Veröff: NZ 1973,156 |
1 Ob 296/71 | OGH | 11.11.1971 |
Veröff: EvBl 1972/124 S 234 |
6 Ob 157/75 | OGH | 12.02.1976 |
nur: Der Vertrag eines Rechtsanwaltes mit seinem Klienten hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Klienten zum Gegenstand. Auf ihn sind in erster Linie die Vorschriften der RAO anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen des ABGB über die Bevollmächtigung. (T1) |
6 Ob 527/78 | OGH | 02.03.1978 |
nur T1 |
13 Os 62/88 | OGH | 27.10.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Im Zweifel Anwendung der AHR. (T2) |
4 Ob 607/89 | OGH | 27.02.1990 |
nur T1; Beisatz: Die Unterfertigung einer Vollmacht zum Zweck des Einschreitens bei Gerichten ist für das Zustandekommen des Vertrages zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten nicht erforderlich. (T3) <br/>Veröff: AnwBl 1992,51 = ecolex 1991,307 |
1 Ob 598/91 | OGH | 18.09.1991 |
nur: Auf ihn sind in erster Linie die Vorschriften der RAO anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen des ABGB über die Bevollmächtigung. (T4) |
4 Ob 541/92 | OGH | 29.09.1992 |
Auch; Beisatz: Soweit für Leistungen ein besonderer - verbindlicher - Tarifansatz besteht, ist regelmäßig dieser als angemessenes Entgelt anzusehen. (T5) |
7 Ob 612/93 | OGH | 25.05.1994 |
Auch; nur T1; Beisatz: Der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Klienten über die Besorgung einer Prozessführung ist ein mit Auftrag gekoppelter Bevollmächtigungsvertrag und nicht Werkvertrag oder Dienstvertrag. Werkvertragsrecht - insbesondere in Entlohnungsfragen - ist auch nicht hilfsweise anzuwenden. (T6) |
3 Bkd 7/96 | OGH | 17.03.1997 |
nur T1 |
1 Ob 333/98x | OGH | 25.05.1999 |
nur T1; Beisatz: Der Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist Bevollmächtigungsvertrag. (T7) |
10 Ob 82/00g | OGH | 21.05.2001 |
Auch; nur T1; Beisatz: Der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten kann im Einzelfall aber auch ein Werkvertrag sein, zum Beispiel über die Erstattung eines Rechtsgutachtens oder die Errichtung eines Vertrages. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Vertrag, in dem ein Rechtsanwalt mit der Durchführung einer Auslandsreise und der Klärung bestimmter Vermögenswerte beauftragt wird, ist nach Werkvertragsregeln zu beurteilen. (T9) |
1 Ob 291/01b | OGH | 17.12.2001 |
nur T1; Beisatz: Zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehört es nach § 1009 ABGB, das Geschäft, seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen. (T10) |
1 Ob 28/02b | OGH | 22.03.2002 |
nur: Der Vertrag eines Rechtsanwaltes mit seinem Klienten hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Klienten zum Gegenstand. (T11)<br/>Beisatz: Während ein Auftrag zwangsläufig immer auch eine Ermächtigung (als rechtliches Dürfen im Innenverhältnis) enthält, ist es denkbar, dass eine Vollmacht ohne Auftrag erteilt wird, bei der somit dem rechtlichen Können im Außenverhältnis kein rechtliches Müssen im Innenverhältnis entspricht, der Machthaber also von der ihm erteilten Vollmacht Gebrauch machen kann, aber nicht Gebrauch machen muss. (T12)<br/>Beisatz: Enthält ein Rechtsverhältnis keine Pflicht zur Geschäftsbesorgung, so sind die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB darauf nicht anzuwenden. (T13) |
1 Ob 84/02p | OGH | 30.04.2002 |
Vgl; Beisatz: Die Ermittlung der Person des Kostenschuldners nach Prozessrecht präjudiziert nicht die weitere Frage, wer nach Erteilung eines Mandats an einen Rechtsanwalt Honorarschuldner ist. (T14)<br/>Beisatz: Der Rechtsanwalt kann einen Honoraranspruch gegen den Vorstand der AG als Mandanten, der in Verfolgung eines eigenen materiellen Rechts agiert, selbst dann haben, wenn im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess beziehungsweise Nichtigkeitsprozess immer die Gesellschaft zur Kostentragung zu verurteilen wäre. (T15)<br/>Veröff: SZ 2002/59 |
12 Bkd 8/01 | OGH | 24.03.2003 |
Auch; nur T1 |
1 Ob 82/15p | OGH | 21.05.2015 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8 |
2 Ob 69/18p | OGH | 26.02.2019 |
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T12 |
Dokumentnummer
JJR_19710525_OGH0002_0040OB00538_7100000_001
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