OGH 4Ob538/71; 1Ob296/71; 6Ob157/75; 6Ob527/78; 1Ob534/78; 7Ob672/85; 4Ob543/87; 2Ob685/87; 13Os62/88; 4Ob607/89; 1Ob630/90; 1Ob598/91; 4Ob541/92; 1Ob608/92; 1Ob597/93; 7Ob612/93; 6Ob509/96; 6Ob2299/96y; 3Bkd7/96; 4Ob129/97t; 2Ob587/94; 1Ob333/98x; 10Ob82/00g; 1Ob291/01b; 4Ob83/02p; 1Ob28/02b; 1Ob84/02p; 12Bkd8/01; 9ObA171/05w; 9Ob120/06x; 8Ob91/08b; 1Ob220/08x; 7Ob21/09b; 1Ob219/09a; 10Ob50/14x; 1Ob82/15p; 2Ob69/18p; 6Ob35/24a (RS0038942)

OGH4Ob538/71; 1Ob296/71; 6Ob157/75; 6Ob527/78; 1Ob534/78; 7Ob672/85; 4Ob543/87; 2Ob685/87; 13Os62/88; 4Ob607/89; 1Ob630/90; 1Ob598/91; 4Ob541/92; 1Ob608/92; 1Ob597/93; 7Ob612/93; 6Ob509/96; 6Ob2299/96y; 3Bkd7/96; 4Ob129/97t; 2Ob587/94; 1Ob333/98x; 10Ob82/00g; 1Ob291/01b; 4Ob83/02p; 1Ob28/02b; 1Ob84/02p; 12Bkd8/01; 9ObA171/05w; 9Ob120/06x; 8Ob91/08b; 1Ob220/08x; 7Ob21/09b; 1Ob219/09a; 10Ob50/14x; 1Ob82/15p; 2Ob69/18p; 6Ob35/24a20.3.2024

Rechtssatz

Der Vertrag eines Rechtsanwaltes mit seinem Klienten hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Klienten zum Gegenstand. Auf ihn sind in erster Linie die Vorschriften der RAO anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen des ABGB über die Bevollmächtigung. Mangels Vereinbarung besteht Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, bei dessen Bestimmung von der üblichen, den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eines Anwaltes mit einem Klienten gemäßen, Berechnungsgrundlage auszugehen ist.

Normen

ABGB §1002
ABGB §1152 I
RATG §1

4 Ob 538/71OGH25.05.1971

Veröff: NZ 1973,156

1 Ob 296/71OGH11.11.1971

Veröff: EvBl 1972/124 S 234

6 Ob 157/75OGH12.02.1976

nur: Der Vertrag eines Rechtsanwaltes mit seinem Klienten hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Klienten zum Gegenstand. Auf ihn sind in erster Linie die Vorschriften der RAO anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen des ABGB über die Bevollmächtigung. (T1)

6 Ob 527/78OGH02.03.1978

nur T1

1 Ob 534/78OGH08.03.1978

Veröff: RZ 1978/86 S 191

7 Ob 672/85OGH12.12.1985

Auch; nur T1

4 Ob 543/87OGH03.11.1987

nur T1

2 Ob 685/87OGH11.12.1987

Veröff: WBl 1988,205

13 Os 62/88OGH27.10.1988

Vgl auch; Beisatz: Im Zweifel Anwendung der AHR. (T2)

4 Ob 607/89OGH27.02.1990

nur T1; Beisatz: Die Unterfertigung einer Vollmacht zum Zweck des Einschreitens bei Gerichten ist für das Zustandekommen des Vertrages zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten nicht erforderlich. (T3) <br/>Veröff: AnwBl 1992,51 = ecolex 1991,307

1 Ob 630/90OGH13.02.1991

nur T1

1 Ob 598/91OGH18.09.1991

nur: Auf ihn sind in erster Linie die Vorschriften der RAO anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen des ABGB über die Bevollmächtigung. (T4)

4 Ob 541/92OGH29.09.1992

Auch; Beisatz: Soweit für Leistungen ein besonderer - verbindlicher - Tarifansatz besteht, ist regelmäßig dieser als angemessenes Entgelt anzusehen. (T5)

1 Ob 608/92OGH11.11.1992

Auch

1 Ob 597/93OGH21.12.1993

Auch; nur T1

7 Ob 612/93OGH25.05.1994

Auch; nur T1; Beisatz: Der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Klienten über die Besorgung einer Prozessführung ist ein mit Auftrag gekoppelter Bevollmächtigungsvertrag und nicht Werkvertrag oder Dienstvertrag. Werkvertragsrecht - insbesondere in Entlohnungsfragen - ist auch nicht hilfsweise anzuwenden. (T6)

6 Ob 509/96OGH23.05.1996
6 Ob 2299/96yOGH18.12.1996
3 Bkd 7/96OGH17.03.1997

nur T1

4 Ob 129/97tOGH27.05.1997

Auch

2 Ob 587/94OGH10.04.1997
1 Ob 333/98xOGH25.05.1999

nur T1; Beisatz: Der Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist Bevollmächtigungsvertrag. (T7)

10 Ob 82/00gOGH21.05.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten kann im Einzelfall aber auch ein Werkvertrag sein, zum Beispiel über die Erstattung eines Rechtsgutachtens oder die Errichtung eines Vertrages. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Vertrag, in dem ein Rechtsanwalt mit der Durchführung einer Auslandsreise und der Klärung bestimmter Vermögenswerte beauftragt wird, ist nach Werkvertragsregeln zu beurteilen. (T9)

1 Ob 291/01bOGH17.12.2001

nur T1; Beisatz: Zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehört es nach § 1009 ABGB, das Geschäft, seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen. (T10)

4 Ob 83/02pOGH09.04.2002

nur T1; Veröff: SZ 2002/46

1 Ob 28/02bOGH22.03.2002

nur: Der Vertrag eines Rechtsanwaltes mit seinem Klienten hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Klienten zum Gegenstand. (T11)<br/>Beisatz: Während ein Auftrag zwangsläufig immer auch eine Ermächtigung (als rechtliches Dürfen im Innenverhältnis) enthält, ist es denkbar, dass eine Vollmacht ohne Auftrag erteilt wird, bei der somit dem rechtlichen Können im Außenverhältnis kein rechtliches Müssen im Innenverhältnis entspricht, der Machthaber also von der ihm erteilten Vollmacht Gebrauch machen kann, aber nicht Gebrauch machen muss. (T12)<br/>Beisatz: Enthält ein Rechtsverhältnis keine Pflicht zur Geschäftsbesorgung, so sind die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB darauf nicht anzuwenden. (T13)

1 Ob 84/02pOGH30.04.2002

Vgl; Beisatz: Die Ermittlung der Person des Kostenschuldners nach Prozessrecht präjudiziert nicht die weitere Frage, wer nach Erteilung eines Mandats an einen Rechtsanwalt Honorarschuldner ist. (T14)<br/>Beisatz: Der Rechtsanwalt kann einen Honoraranspruch gegen den Vorstand der AG als Mandanten, der in Verfolgung eines eigenen materiellen Rechts agiert, selbst dann haben, wenn im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess beziehungsweise Nichtigkeitsprozess immer die Gesellschaft zur Kostentragung zu verurteilen wäre. (T15)<br/>Veröff: SZ 2002/59

12 Bkd 8/01OGH24.03.2003

Auch; nur T1

9 ObA 171/05wOGH15.11.2006

Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T8

9 Ob 120/06xOGH28.03.2007
8 Ob 91/08bOGH14.10.2008

Auch; nur T1

1 Ob 220/08xOGH30.06.2009

Auch; nur T1

7 Ob 21/09bOGH01.07.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T14

1 Ob 219/09aOGH15.12.2009

nut !1; Beis wie T7

10 Ob 50/14xOGH26.08.2014

Beis wie T6; Beis wie T8

1 Ob 82/15pOGH21.05.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8

2 Ob 69/18pOGH26.02.2019

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T12

6 Ob 35/24aOGH20.03.2024

vgl; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19710525_OGH0002_0040OB00538_7100000_001