Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt.
7 Ob 70/72 | OGH | 15.03.1972 |
Beisatz: Schmerzengeldbemessung. (T1) |
1 Ob 238/72 | OGH | 17.01.1973 |
Beisatz: Die Nichtbeachtung tatsächlicher Behauptungen könnte zwar unter Umständen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder einen Feststellungsmangel, nicht aber eine Nichtigkeit des Verfahrens begründen. (T2) |
6 Ob 108/73 | OGH | 10.05.1973 |
Beisatz: Übergehen von Beweisanträgen allenfalls eine Mangelhaftigkeit. (T3) |
5 Ob 701/76 | OGH | 02.11.1976 |
Beisatz: Nichtigkeit auch bei Fehlen konkreter Gründe für eine konkrete Entscheidung (Fasching IV 139). (T4) |
7 Ob 581/78 | OGH | 22.06.1978 |
Beis wie T3 |
4 Ob 46/80 | OGH | 13.01.1981 |
Veröff: RdA 1982,313 |
3 Ob 537/82 | OGH | 12.05.1982 |
Auch; Beisatz: Eine nicht jeden Beschwerdepunkt eigens behandelnde und damit unter Umständen nicht ganz zureichende Entscheidungsbegründung kann höchstens eine einfache, nicht aber auch eine mit Nichtigkeit bedrohte Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen (EFSlg 35053 ua). (T5) |
9 ObA 112/92 | OGH | 27.05.1992 |
Beisatz: Nur der Mangel der Gründe, nicht aber eine mangelhafte Begründung, bildet daher diesen Nichtigkeitsgrund. (T6) |
2 Ob 2343/96i | OGH | 18.12.1997 |
Auch; Beisatz: Dieser Fall ist aber nur dann gegeben, wenn konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen und nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also eine Scheinbegründung vorliegt. (T7) |
1 Ob 242/01x | OGH | 29.01.2002 |
Beisatz: Ebensowenig wie etwa ein Urteil nichtig ist, weil einzelne potentiell entscheidungswesentliche Feststellungen fehlen, ist eine Entscheidung im Ablehnungsverfahren mit Nichtigkeit behaftet, die sich nur mit einzelnen geltend gemachten Ablehnungsgründen auseinandersetzt. Hier wie dort ist maßgeblich, ob der Mangel so gravierend ist, dass eine Überprüfung der Entscheidung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann. (T8) |
1 Ob 10/03g | OGH | 28.01.2003 |
Auch; Beisatz: Es begründet keine Mangelhaftigkeit, wenn das Gericht zweiter Instanz die gesamten erstgerichtlichen Feststellungen übernimmt und in Ansehung der Details auf die Ausführungen des Erstgerichts verweist. (T9) |
5 Ob 278/08f | OGH | 27.01.2009 |
Vgl aber; Beisatz: § 59 Abs 2 AußStrG verpflichtet das Rekursgericht (nur) zu einem Bewertungsausspruch. Eine Begründung für diese Bewertung mag im Einzelfall zur Vermeidung eines Verdachts auf einen Ermessensexzess angezeigt sein, ist aber nicht zwingend vorgesehen. Demnach liegt im Fehlen, einer Begründung für den Bewertungsausspruch keine Nichtigkeit. (T10) |
18 OCg 3/16i | OGH | 28.09.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Mangelhafte Begründung eines Schiedsspruchs als Aufhebungsgrund bejaht. (T11); Veröff: SZ 2016/102 |
6 Ob 207/17k | OGH | 17.01.2018 |
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: § 500a ZPO sieht zudem eine Begründungserleichterung für das Berufungsgericht vor. (T12) |
1 Ob 213/21m | OGH | 14.12.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren. (T13) |
9 Ob 6/23g | OGH | 27.04.2023 |
Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Hier: Erwachsenenschutzverfahren (umfassende Begründung, weshalb dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und nicht dem Privatgutachten zu folgen war). (T14) |
4 Ob 133/23x | OGH | 19.03.2024 |
Beisatz: Im Außerstreitverfahren führt ein Begründungsmangel nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn auch aufgrund der Aktenlage die Erwägungen des Erstgerichts nicht nachvollzogen werden können. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Dislozierte Beweiswürdigung über die gesamte Entscheidung verteilt, Begründungsmangel verneint. (T16)<br/>Anm: So bereits 6 Ob 246/07f. |
Dokumentnummer
JJR_19700331_OGH0002_0010OB00026_7000000_001
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